Çàâäàííÿ òà íàâ÷àëüí³ òåêñòè
äî ïðàêòè÷íèõ çàíÿòü
ç í³ìåöüêî¿ ìîâè
äëÿ ñòóäåíò³â ôàêóëüòåòó ï³äãîòîâêè
þðèñò³â äëÿ ÌÇÑ Óêðà¿íè
(3 êóðñ, îñíîâíà ìîâà)
2004
Çàâäàííÿ òà íàâ÷àëüí³ òåêñòè äî ïðàêòè÷íèõ
çàíÿòü ç í³ìåöüêî¿ ìîâè äëÿ ñòóäåíò³â ôàêóëüòåòó ï³äãîòîâêè þðèñò³â äëÿ ÌÇÑ
Óêðà¿íè (3 êóðñ, îñíîâíà ìîâà): Çàâäàííÿ äî ïðàêò. çàíÿòü /Óêëàä. Ìàðàõîâñüêà
².Ã..- Õ.: Íàö. þðèä. àêàä. Óêðà¿íè, 2004.- 38 ñ.
V S e m e s t e r
T h e m a. Das Bildungswesen in der BRD
Çàíÿòòÿ 1– 2
Das
Bildungswesen in der BRD
Jeder hat das Recht, seine Persönlichkeit
frei zu entfalten und Ausbildungsstätte wie Beruf frei zu wählen.
Dieses Grund-recht ist im Grundgesetz
verbürgt.
Zum Bildungswesen gehören Kindergarten,
Schule, berufliche Bildung, Hochschule und Weiterbildung.
Der Kindergarten ist eine deutsche
Einrichtung, die von vielen Ländern übernommen wurde. Er gehört
nicht zum staat-lichen Schulsystem. Im
Mittelpunkt der erzieherischen Arbeit stehen Sprachförderung, die
Entfaltung der kindlichen Persön-lichkeit,
soziale Erziehung und Spiel.
Im Alter von sechs Jahren kommen die Kinder in
die Grundschule. Man lernt hier gewöhnlich vier Jahre. Viele Schüler
besuchen danach die Orientierungsschule (Klasse 5 und 6). Die meisten Kinder
gehen dann auf die Hauptschule. Wer sie mit fünfzehn Jahren verlässt,
tritt meist in die Berufsausbildung ein und besucht daneben eine Berufsschule.
Der erfolgreiche Absch-luss der Hauptschule
öffnet den Weg zu vielen zu erlernenden Berufen in Handwerk und Industrie.
Das neunjährige Gymnasium, den fünften
bis dreizehnten Schuljahrgang umfassend, ist die traditionelle höhere
Schule in Deutschland. In der gymnasialen Oberstufe (elftes und dreizehntes
Schuljahr) können alle Schüler ihre auszubildenden Fächer selbst
wählen. Das Abschlusszeugnis der Gymnasien
(das Abitur) berech-tigt zum
Studium an Hochschulen.
V o k a b e l n
die allgemeinbildende Schule – çàãàëüíîîñâ³òíÿ øêîëà
die Grundschule – ïî÷àòêîâà øêîëà
die Berufsschule – (îáîâ’ÿçêîâà) ïðîôåñ³éíà
øêîëà (äëÿ ï³äë³òê³â, ÿê³ íå
íàâ÷àþòüñÿ â çàãàëüíîîñâ³òí³é
ñåðåäí³é øêîë³ ÷è òåõí³êóì³)
die Hauptschule – ñòàðøèé ñòóï³íü íàðîäíî¿
øêîëè (5 – 8 êëàñè)
die Oberschule
– (ïîâíà) ñåðåäíÿ øêîëà
die Orientierungsschule –
íåïîâíà ñåðåäíÿ øêîëà
(5 – 6 êëàñè)
die Realschule – ðåàëüíå ó÷èëèùå (øåñòèêëàñíå)
das Schulwesen – øê³ëüíà îñâ³òà
das Schuljahrgang – íàâ÷àëüíèé ð³ê
das Abitur – åêçàìåí íà àòåñòàò çð³ëîñò³
der Abschluss – çàê³í÷åííÿ
das Abschlusszeugnis – ñâ³äîöòâî ïðî çàê³í÷åííÿ øêîëè
die Bildung – îñâ³òà
das Bildungswesen
– ñèñòåìà îñâ³òè
die Weiterbildung – ï³äâèùåííÿ îñâ³òè
die Erziehung – âèõîâàííÿ
T h e m a. Das Bildungswesen in der Ukraine
Çàíÿòòÿ 3 – 4
Das
Bildungswesen in der Ukraine
Die neue Verfassung garantiert jedem
Bürger das Recht auf Bildung. Die Schulausbildung ist Pflicht. Jeder hat
das Recht, seine Persönlichkeit frei zu entfalten und
Ausbildungsstätte sowie Beruf frei zu wählen.
Zwischen dem dritten und sechsten Lebensjahr
können die Kinder einen Kindergarten besuchen. Im Mittelpunkt der erziehe-rischen Arbeit steht dort die Entfaltung der
kindlichen Persön-lichkeit, soziale Erziehung
und Spiel, Vorbereitungsunterricht zur Schule. Die Kinder lernen im
Kindergarten Buchstaben und Lesen, Ziffern und Rechnen.
Die Schulausbildung beginnt mit sechs-sieben
Jahren und umfasst elf Klassen. Sie ist in drei Stufen geteilt: Grundstufe (1-3
Klasse), Mittelstufe (5-9 Klasse) und Oberstufe (10-11 Klasse). Es gibt
Schulen, Gymnasien, Lyzeen, Schulen für nationale Minder-heiten wie Ungarn und Bulgaren und private Schulen.
Der Besuch von staatlichen Schulen ist gebührenfrei.
Zur Zeit gibt es in der Ukraine 23 Tausend
Schulen. Das Schuljahr beginnt am ersten September und wird in zwei Semester
eingeteilt. Am Ende jedes Semesters bekommen die Schüler ihr Schulzeugnis
mit Noten. Die beste Note ist 12.
In der neunten Klasse legen die Schüler
ihre ersten Prüfungen ab. Nach dem Abschluss der Mittelstufe entscheiden
sich die Schulabgänger entweder für eine Berufsausbildung oder
für einen Schulabschluss.
In unserem Lande stehen den Jugendlichen 1300
Berufs-schulen und 740 Fachschulen zur
Verfügung, wo man einen Beruf erlernen kann.
Jugendliche, die einen Schulabschluss (das
Reifezeugnis) oder einen Fachschulabschluss haben, können sich um einen Studienplatz
bewerben.
Die meisten Universitäten und Hochschulen
sind staatlich und gebührenfrei, in einigen werden auch
Studiengebühren be-zahlt. Die Zahl der
Hochschulbewerber ist viel größer als die Zahl der
Studienplätze. Deshalb gibt es an den ukrainischen Hoch-schulen
Aufnahmeprüfungen.
Das Hochschulwesen hat sich bis jetzt
strukturell wenig geändert. Das Studium dauert 4 bis 7 Jahre und endet mit
Staats-exsamen oder Diplom. Jedes Studienjahr besteht aus 2 Semes-tern. Am Ende des Semesters werden Vorprüfungen
und Prüfun-gen abgelegt. Das
Hochschulstudium existiert in drei Formen: Direkt-, Abend- und Fernstudium. Bei
den Lehrinhalten aber findet ein großer Wandel statt.
Wirtschaftswissenschaften, Polito-logie, Soziologie,
Recht, Geschichte und andere Lehr- und Studienfächer werden mit neuen
Inhalten gefüllt.
T h e m a. Die Hochschulen in
der BRD
Çàíÿòòÿ 5 – 6
Die
Hochschulen in der BRD
Das deutsche Hochschulwesen hat eine lange
Geschichte. Die älteste deutsche Hochschule ist die 1386 gegründete Univer-sität Heidelberg. Mehrere Universitäten
haben bereits ihre Fünf-hundertjahrfeier
hinter sich. Es gibt jedoch auch ganz junge Universitäten – über 20
sind erst in den Jahrzehnten seit 1960 gegründet worden. Neben den
Universitäten entstanden technische Hochschulen, Pädagogische
Hochschulen und Fachhochschulen. Die Tradition und das Moderne stehen also im
Hochschulwesen der Bundesrepublik nebeneinander.
Die Hochschulen in der BRD sind staatliche
Einrich-tungen der Bundesländer. Der Bund regelt nur die allgemeinen
Grundsätze des Hochschulwesens und der Forschung; er beteiligt sich an der
Finanzierung des Hochschulbaus und der Hoch-
schulforschung. Die Hochschulen
haben das Recht der Selbst-verwaltung.
Der Staat darf keinen Einfluss auf die Lehrinhalte nehmen. Jede Hochschule gibt
sich im Rahmen der staatgeltenden Gesetze ihre eigene Verfassung. Dementsprechend
bestehen beträchtliche Unterschiede zwischen den einzehlnen Hochschulen in
ihrer Struktur.
Die früher übliche Gliederung der
Hochschule in große Fakultäten (z.B. philosophische, medizinische,
juristische Fakul-tät) ist heute meist
durch eine Gliederung in viele kleine „Fachbereiche“ abgelöst. An der
Spitze der Hochschule steht ein auf mehrere Jahre zu wählende Rektor oder
Präsident. An der Selbstverwaltung dürfen Professoren, Studenten,
Wissenschaftler und andere Mitarbeiter mitwirken. Optimale Formen dieser
Mitwirkung sind noch nicht überall gefunden worden.
In der Gestaltung ihres Studiums sind die
Studenten traditionell recht frei. Sie dürfen in vielen Studiengängen
noch immer über die Wahl von bestimmten Fächern und Lehr-veranstaltungen selbst entscheiden. In den meisten
Bundesländern verwaltet die Studentenschaft ihre eigenen Angelegenheiten
selbst. Das Studium an den Hochschulen ist kostenlos.
Der gewaltig angewachsene Andrang an den
Hochschulen führte zu einer Zulassungsbeschränkung für Bewerber.
Maßge-bend für eine Zulassung ist die
Durchschnittsnote des Abiturzeugnisses. Seit
langem wird deshalb eine Reform des Studiums besprochen.
V o k a b e l n
das Hochschulwesen –
âèùà øêîëà,
âèùà îñâ³òà
der Hochschulbau – ïîáóäîâà âèùèõ íàâ÷àëüíèõ
çàêëàä³â
die Hochschulforschung – íàóêîâî-äîñë³äí³ ðîáîòè ó âóçàõ
die Fachhochschule – ñïåö³àëüíèé âèùèé íàâ÷àëüíèé
çàêëàä
die Studentenschaft – ñòóäåíòñòâî
der Studiengang –
êóðñ
die Durchschnittsnote – ñåðåäíÿ (øê³ëüíà) îö³íêà
der Lehrinhalt – çì³ñò íàâ÷àííÿ
die Lehrveranstaltung –
íàâ÷àëüíå
çàíÿòòÿ
die Selbstverwaltung –
ñàìîâðÿäóâàííÿ
an der Spitze stehen –
ñòîÿòè íà
÷îë³, î÷îëþâàòè
die Zulassung –
äîïóñê
die Zulassungsbeschränkung – îáìåæåííÿ ïðèéîìó (äî âóçó)
Ä î ä à ò ê î â å ç à â ä à í í ÿ. Lesen und übersetzen Sie den Text „ Humbold-Universität zu Berlin“, Seite 68 –69 (Ñóùèíñêèé È.È. Ïðàêòè÷åñêèé êóðñ ñîâðåìåííîãî íåìåöêîãî ÿçûêà äëÿ þðèäè÷åñêèõ è ãóìàíèòàðíûõ âóçîâ. – Ì., 2001).
T h e m a. Die juristische Ausbildung
Çàíÿòòÿ 7 – 8
Die
juristische Ausbildung
Die juristische Ausbildung in Deutschland ist
vom Leitbild des Einheitsjuristen geprägt. Das bedeutet, dass jeder, der einen
juristischen Beruf einschlagen will, für den eine akademische Vorbildung
gefordert wird, die gleiche Ausbildung durchlaufen muss. Während der Zeit
der Ausbildung ist eine Spezalisierung nur in sehr beschränktem Umfang
möglich.
Das hat Vor- und Nachteile: Vorteilhaft ist,
dass derjenige, der die Ausbildung mit Erfolg abgeschlossen hat, in allen juristischen
Berufen arbeiten kann und deshalb Aussichten auf einen Arbeitsplatz auch dann
hat, wenn er in seinem Wunschberuf nicht zum Zuge kommt. Auf der anderen Seite
macht es die Ausbildung zum Einheitsjuristen unmöglich, alle Kenntnisse zu
vermitteln, die der Berufsanfänger in seinem konkreten Beruf
benötigt. Dazu ist das Rechtssystem zu komplex und die Menge des Wissens
zu groß. Jeder Berufsanfänger braucht daher eine längere
Einarbeitungszeit.
Die juristische Ausbildung gliedert sich in
zwei Abschnitte. Sie beginnt mit dem Hochschulstudium, das mit der Ersten Juristischen
Staatsprüfung abgeschlossen wird. Darauf folgt der Vorbereitungsdienst,
der mit der Zweiten Juristishen Staats-prüfung
endet. Im ersten Abschnitt steht die theoretische, im zweiten Abschnitt die
praktische Ausbildung im Vordergrund. Es hat Reformversuche gegeben, durch eine
einstufige Ausbildung Theorie und Praxis besser zu verbringen. Dabei wurde die
strenge Trennung zwischen theoretischer und praktischer Ausbildung aufgehoben,
und die Studierenden verbrachten abwechselnd immer einige Monate an der
Universität und einige Monate in der Praxis. Die einstufige Ausbildung ist
aber inzwischen in allen Bundesländern wieder aufgegeben worden.
V o k a b e l n
das
Leitbild – çðàçîê, ³äåàë
der Einheitsjurist –
“ºäèíèé”
þðèñò
den Beruf einschlagen –
îáèðàòè
ïðîôåñ³þ
die akademische Vorbildung –
ñïåö³àëüí³ñòü,
ÿêà ïîòðåáóº
âèùî¿ îñâ³òè
Kenntnisse vermitteln – çäîáóòè çíàííÿ
die Einarbeitungszeit – ïåð³îä çäîáóâàííÿ òðóäîâèõ
íàâè÷îê
der Abschnitt – ðîçä³ë
der Vorbereitungsdienst – ïðàêòèêà
aufgeben – â³äìîâëÿòèñÿ
Ä î ä à ò ê î â å ç à â ä à í í ÿ. Hören
Sie in der Computerklasse den Text “Ìî¸ îáðàçîâàíèå” (“Echtes
Deutsch”, ein, G.Schulze).
T h e m a. Das Hochschulstudium eines Juristen
Çàíÿòòÿ 9 – 10
Das
Hochschulstudium eines
Juristen
Das Hochstudium dauert – je nach Bundesland –
mindes-tens sieben oder acht Semester (= dreienhalb
oder vier Jahre). Durchschnittlich studieren sie neun oder zehn Semester, aber
auch ein Studium von zwölf Semestern ist keine Seltenheit. Während
der Studienzeit muss der Studierende an der juristischen Fakultät einer
Universität eingeschrieben sein. Es besteht aber grundsätzlich keine
Anwesenheitspflicht. Der Studierende kann seine Kenntnisse deshalb auch
außerhalb der Vorlesungen erwerben.
Während des Hochschulstuduims finden
keine Prüfungen statt. Der Studierende muss lediglich vier
Leistungsnachweise erbringen, die sogenannten Scheine. Drei dieser Scheine
werden in den wichtigsten Rechtsgebieten erworben: dem Bürgerlichen Recht,
dem Strafrecht und dem Öffentlichen Recht. Der vierte Schein belegt die
erfolgreiche Teilnahme an einem Seminar, in dem der Studierende einen
juristischen Aufsatz (Referat) verfassen muss.
Die in den Scheinen erzielten Leistungen
zählen nicht für die Note der Staatsprüfung; sie sind lediglich
die Zulas-sungsvoraussetzung zur Prüfung. Auch
können in der Staats-prüfung
die gleichen Fälle und Fragen noch einmal gestellt werden. Die Scheine nehmen
also nicht Teile der Staatsprüfung vorweg, sondern bereiten auf sie vor.
Vorlesungen und Übungen finden oft in
sehr großem Raum statt. 200 bis 300 Teilnehmer in den Vorlesungen sind an
den meisten Universitäten keine Seltenheit. Da – von den Scheinen abgesehen
– keine Anwesenheitspflicht besteht, nutzen viele Studierende die
Möglichkeiten des Universitätsunterrichts nicht, sondern besuchen in
den letzten zwei bis drei Semestern vor der Prüfung ein Repetitorium.
Repetitorien sind private Einrichtungen, in denen der Prüfungsstoff in
komprimierter Form dargeboten wird. Die Wissensvermittlung erfolgt nicht syste-matisch, sondern gezielt im Hinblick auf die
Erfordernisse der Staatsprüfung. Auf Zusammenhänge wird kein Wert
gelegt. Repetitoren sind eine „typisch
deutsche“ Einrichtung. Sie weisen sicher auf Defizite der
Universitätsausbildung hin, zeigen aber auch das mangelnde Interesse
vieler Studierenden an einem soliden Erwerb der Grundlagenkentnisse.
Gegenstand des Universitätsstudiums sind
die wichtigsten allgemeinen Rechtsgebiete (sogenannte Pflichtfächer) und
ein besonderes Rechtsgebiet nach Wahl des Studierenden (Wahlfach).
Der Katalog der Pflichtfächer ist je nach
Bundesland etwas unterschiedlich, aber überall ziemlich umfassend. Er umfasst
z.B. in Bayern folgende Fächer:
– das Bürgerliche Recht (Allgemeiner Teil,
Schuldrecht, Sachenrecht, Familienrecht und Erbrecht);
– das Hndels- und Gesellschaftsrecht;
– das Arbeitsrecht;
– das Strafrecht;
– das Verfassungsrecht;
– das Verwaltungsrecht;
– das Zivil- und Strafprozessrecht.
Während des Hochschulstudiums muss der
Studierende eine praktische Studienzeit von drei Monaten ableisten. Er kann
dies bei einem Gericht, bei einer Behörde, bei einem Rechts-anwahlt oder
einem Notar tun. Die praktische Studienzeit kann auch im Ausland verbracht
werden.
V o k a b e l n
an eine Universität –
çàïèñóâàòèñÿ
â óí³âåðñèòåò
eingeschrieben sein
die Anwesenheitspflicht –
îáîâ’ÿçêîâà
ïðèñóòí³ñòü
der Leistungsnachweis – ñâ³äîöòâî ïðî äîñÿãíåííÿ
(der Schein)
belegen
– ñâ³ä÷èòè
die Zulassungsvoraussetzung – äîïóñê
das Repetitorium – ïîâòîðþâàëüíèé êóðñ
komprimiert – ñòèñëèé
das Pflichtfach – îáîâ’ÿçêîâ³ äèñöèïë³íè
das Wahlfach – ôàêóëüòàòèâíà äèñöèïë³íà
das Bürgerliche Recht – öèâ³ëüíå ïðàâî
das Schuldrecht – çîáîâ’ÿçàëüíå ïðàâî
das Sachenrecht – ðå÷îâå ïðàâî
das Handelsrecht – òîðãîâåëüíå ïðàâî
das Gesellschaftsrecht – êîðïîðàòèâíå ïðàâî
das Verfassungsrecht – êîíñòèòóö³éíå ïðàâî
Ä î ä à ò ê î â å ç à â ä à í í ÿ. Erzählen Sie mit Ihren eigenen Worten den Dialog aus der Aufgabe 1, Seite 60 – 61 (Ñóùèí-
ñêèé È.È.
Ïðàêòè÷åñêèé êóðñ ñîâðåìåííîãî íåìåöêîãî
ÿçûêà äëÿ þðèäè÷åñêèõ è ãóìàíèòàðíûõ âóçîâ. – Ì., 2001).
T h e m a. Andere Ausbildungswege
Çàíÿòòÿ 11 – 12
Andere Ausbildungswege
Neben der Ausbildung zum Volljuristen gibt es
zwei weitere Ausbildungswege zu einem juristischen Beruf mit akade-mischer Vorbildung.
Viele spezialisierte Aufgaben bei der Justiz
werden heute nicht mehr von Richtern, sondern von juristischen Staatsbeamten
des gehobenen Dienstes, den Rechtspflegern, wahrgenommen. Sie werden an
Fachhochschulen gezielt auf ihre späteren Aufgaben ausgebildet, z.B. im
Grundbuchrecht, im Kostenrecht oder im Zwangsvollstreckungsrecht.
Ein verhältnismäßig neuer
Ausbildungsweg ist der zum Diplom-Wirtschaftsjuristen. Er findet ebenfalls an
Fachhoch-schulen statt und führt nicht zu einem
staatlichen Abschluss, sondern zu einem Abschluss der Hochschule. Die
Ausbildung unterscheidet sich vom traditionellen Jurastuduim an einer
Universität durch eine
stärkere Betonung des Gesellschafts-, Wirtschafts- und internationalen
Rechts. Dafür entfallen das Strafrecht und das Prozessrecht. Die
Diplom-Wirtschaftsjuristen sollen verstärkt in mittleren und
größere Wirtschaftsunternehmen eingesetzt werden, auf deren Aufgaben
das herkömmliche Jura-
studium kaum vorbereitet.
Rechtspflegern und Diplom-Wirtschaftsjuristen
fehlt die „Befähigung zum Richteramt“. Die klassischen juristischen Berufe
sind ihren somit versperrt. Durch ihre stärkere Spezialisierung sind sie
aber auf ihrem jeweiligen Aufgabengebiet den Volljuristen sicherlich
überlegen.
V o k a b e l n
der Volljurist –
þðèñò, ÿêèé
ìຠâèùó îñâ³òó
die akademische Vorbildung – âóç³âñüêà îñâ³òà
der Rechtspfleger – ñëóæáîâåöü ñóäó, ÿêèé íå ìàº
ïðàâ ñóää³, àëå óïîâíîâàæåíèé
âèð³øóâàòè
ïåâí³ ïèòàííÿ
das Grundbuchrecht – ïðàâî ïîçåìåëüíèõ êíèã
das Kostenrecht – íîðìè
ïðàâà, ÿê³ ðåãóëþþòü
çá³ð ñóäîâèõ âèòðàò
das Zwangsvollstreckungsrecht – ïðàâî ïðèìóñîâîãî
âèêîíàííÿ
das Wirtschaftsrecht – åêîíîì³÷íå ïðàâî
der Wirtschaftsjurist – þðèñò-åêîíîì³ñò
die Befähigung zum Richtteramt – ñïðîìîæí³ñòü çàéìàòè
ïîñàäó ñóää³
Ä î ä à ò ê î â å ç à â ä à í í ÿ. Hören Sie in der
Computerklasse den Text “Ìî¸ îáðàçîâàíèå” (“Echtes Deutsch”, ein, J.Strohschneider).
T h e m a.
Die
juristischen Berufe. Der Richter.
Çàíÿòòÿ 13 – 16
Die Zahl der
Richter in Deutschland ist sehr groß. Das hat mehrere Gründe. Zum
einen liegt nach allen Verfahrensordnungen die Führung des Prozesses in
den Händen der Richter. Die meisten Gerichte sind Kollegialgerichte. Es
entscheidet nicht ein Einzel-richter über den Fall, sondert ein Kollegium von meist drei Richtern.
Bei den Obergerichten gibt es Senate von fünf Richtern und beim
Bundesverfassungsgericht sogar von acht Richtern.
Die
Begründung gerichtlicher Urteile in Deutschland ist besonders eingehend
und umfassend. Schließlich spielt die Neigung der Deutschen, ihre
Streitigkeiten im Zweifel vor Gericht auszutragen, eine Rolle.
Der Beruf des
Richters ist durch richterliche Unab-hängigkeit geprägt. Sie bedeutet, dass der Richter bei seiner
Rechtsprechungstätigkeit keinen Anweisungen seitens seiner Vorgesetzten
unterliegt. Niemend kann einem Richter vor-
schreiben, wann und wie er einen konkreten Fall zu entscheiden hat. Er ist nur
Recht und Gesetz unterworfen. Diese Unab-hängigkeit ist rechtlich dadurch gesichert, dass die
Richter auf Lebenszeit ernannt sind und gegen ihren Willen weder versetzt noch
abgesetzt werden können.
Eine gewisse
tatsächliche Beschränkung der richterlichen Unabhängigkeit liegt
darin, dass auch Richter befördert werden können. Der Richter an
einem Kollegialgericht kann zum Vorsitzenden seines Kollegiums ernannt werden;
der Richter an einem unteren Gericht kann an ein oberes Gericht berufen werden.
Die Richter
an den Gerichten der Länder werden vom jeweiligen Justitzministerium
ernannt, die Bundesrichter vom Bundespräsidenten.
Ä î ä à ò ê î â å ç à â ä à í í ÿ. Lesen und übersetzen Sie den Text “Richterliche Unabhängigkeit”, Seite 324 (Ñóùèíñêèé È.È. Ïðàêòè÷åñêèé êóðñ íåìåöêîãî ÿçûêà äëÿ þðèäè÷åñêèõ âóçîâ. –
Ì., 2001).
T h e m a.
Der
Staatsanwalt
Çàíÿòòÿ 17 – 18
Die Anklage
des Täters einer Straftat vor Gericht ist grundsätzlich Sache des
Staatsanwalts. Er führt das Ermit-tlungsverfahren,
überwacht dabei die Tätigkeit der Polizei und vertritt die Anklage in
der Hauptverhandlung vor dem Straf-gericht.
Die
Laufbahnen der Richter und Staatsanwälte sind in den meisten
Bundesländern durchlässig. Wer als Staatsanwalt angestellt wurde,
kann später Richter sein und umgekehrt. In einigen Bundesländern kann
sogar nur derjenige zum Richter auf Lebenszeit ernannt werden, der zuvor als
Staatsanwalt tätig gewesen ist. Im Gegensatz zum Richter ist der
Staatsanwalt nicht unabhängig, sonder Beamter, der den Anweisungen seiner
Vorge-setzten zu folgen hat. Er
muss deshalb auch festgesetzte Dienststunden einhalten.
Staatsanwaltschaften
bestehen bei allen Gerichten, bei denen Strafsachen verhandelt werden. In jedem
Land amtiert ein Generalstaatsanwalt, der die Aufsicht über die
Staatsanwälte in diesem Land führt. Dagegen übt der
Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof keine Aufsicht über die
Staatsanwälte der Länder aus.
Ä î ä à ò ê î â å ç à â ä à í í ÿ. Lesen und übersetzen Sie den Text “Anklageverfahren im Strafprozess”, Seite 326 (Ñóùèí-ñêèé È.È. Ïðàêòè÷åñêèé
êóðñ ñîâðåìåííîãî
íåìåöêîãî ÿçûêà äëÿ þðèäè÷åñêèõ
è ãóìàíèòàðíûõ
âóçîâ. – Ì., 2001).
T h e m a.
Die
Staatsanwaltschaft
Çàíÿòòÿ 19 – 20
Lesen und
übersetzen Sie den Text “Staatsanwaltschaft”, Seite 307 (Ñóùèíñêèé È.È. Ïðàêòè÷åñêèé êóðñ ñîâðåìåííîãî íåìåöêîãî ÿçûêà äëÿ þðèäè÷åñêèõ è ãóìàíèòàðíûõ âóçîâ. – Ì., 2001).
T h e m a.
Der
Rechtsanwalt
Çàíÿòòÿ 21 – 22
Die
Vertretung der rechtlichen Interessen der Bürger vor Gericht oder vor
Verwaltungsbehörden und ihre Beratung in allen Rechtsangelegenheiten ist
Sache der Rechtsanwälte. Rechtsan-wälte
sind freiberuflich tätig. Für den Beruf des Rechtsanwalts gilt es
keine zahlenmäßigen
Beschränkungen. Jeder Jurist, der die Zweite Staatsprüfung
bestanden hat, kann die Zulassung als Rechtsanwalt beanspruchen. Durch die hohe
Zahl der Absol-venten, die keine Anstellung
in einem anderen juristischen Beruf gefunden haben, ist die Zahl der
Rechtsanwälte – besonders in Großstädten – in den letzten
Jahren stark angestiegen. Es gibt in Deutschland über 80 000
Rechtsanwälte.
Der
Rechtsanwalt vertritt nur einen Auftraggeber. Er muss dessen Interessen
wahrnehmen. Die gleichzeitige Beratung der anderen Partei in derselben Sache
ist ihm ausdrücklich verboten. Der Rechtsanwalt hat gleichzeitig ein
Beratungsmonopol: Andere Personen als Rechtsanwälte dürfen die
geschäftsmäßige Rechts-beratung
und die Vertretung vor Gericht grundsätzlich nicht betreiben.
Rechtsanwälte
sind Berater ihrer Auftraggeber in allen Rechtsangelegenheiten. Allerdings hat
die zunehmende Kompli-ziertheit der einzelnen
Rechtsgebiete dazu geführt, dass sich auch Rechtsanwälte
spezialisiert haben. Wenn sie sich auf einem bestimmten Gebiet fortgebildet
haben, dürfen sie sich nach der Beibringung von Leistungsnachweisen als “Fachanwalt” bezeich-net. Dagegen ist es ihnen verboten um Kundschaft zu
werben, durch reißerische
Zeitungsanzeigen oder übergroße Büroschilder.
Mehrere
Rechtsanwälte verbinden sich häufig untereinan-der oder mit Angehörigen anderer Berufe zur
grmeinsamen Ausübung des Berufs. Auch das ermöglicht eine
Spezialisierung auf bestimmte Tätigkeitsbereiche.
Ä î ä à ò ê î
â å ç à â ä à í í ÿ. Lesen und übersetzen Sie den Text “Rechtsanwalt”, Seite 308 (Ñóùèíñêèé È.È. Ïðàêòè÷åñêèé êóðñ ñîâðåìåííîãî íåìåöêîãî ÿçûêà äëÿ þðèäè÷åñêèõ è ãóìàíèòàðíûõ âóçîâ. – Ì., 2001).
T h e m a. Der
Notar
Çàíÿòòÿ 23 – 24
Die Notare
Die Notare
sind unabhängige und unparteiliche Betreuer der Bürger in
nichtstreitigen Rechtsangelegenheiten, besonders beim Abschluss von
Verträgen, die auf Grund gesetzlicher Bestimmungen nur von einem Notar
beurkundet werden können. Der Notar muss den Willen der Beteiligten
ermitteln und verhindern, dass bei einem Vertragsteil Unkenntnis oder Unerfah-renheit ausgenutzt werden. Er ist auch für die
Errichtung von Tes-tamenten und für die
Beglaubigung von Unterschriften zuständig.
Der Zugang
zum Notarberuf ist in den einzelnen Bundesländern unterschiedlich
geregelt. In einigen Bundesländern ist der Notar ein besonderes Amt, das
nicht gleichzeitig mit anderen Berufen ausgeübt werden darf. Diese
sogenannten Nurnotare werden in einem dreijährigen Vorbereitungsdienst,
der sich an die Zweite Staatsprüfung anschließt, auf ihre Aufgaben
vorbereitet. In anderen Bundesländern können Anwälte nach einer
bestimmten Zeit und dem Besuch zusätzlichen Kurse zu Notaren bestellt
werden; sie sind sogenannten Anwaltsnotare.Auch ein Anwaltsnotar darf in der
gleichen Sache nur entweder als Anwalt oder als Notar tätig sein. In
beiden Systemen ist die Zahl der Notare beschränkt und wird von der
Justitzverwaltung festgelegt. Neue Notare werden nur dann ernannt, wenn Stellen
frei geworden sind.
T h e m a.
Die
Außenpolitik der Ukraine
Çàíÿòòÿ 25 – 27
Sobald die
Ukraine ihre Unabhängigkeit gewann, begann sie, Verbindungen mit anderen
Staaten aufzunehmen. Besonders
große Aufmerksamkeit schenkt die Ukraine der Festigung der Beziehungen zu
den europäischen Staaten, zu denen auch folgende deutschsprachige Staaten
wie Deutschland, Österreich und die Schweiz gehören. Die Ukraine
hält sie für ihre besten
wirtschaft-lichen Partner. Sie hat
mit diesen Staaten auch diplomatische Beziehungen hergestellt. In Kyjiw sind
die Botschaften dieser Länder tätig.
Die
Beziehungen mit Deutschland entwickelt und erweitert die Ukraine auf allen
Gebieten: auf dem Gebiet der Industrie und Landwirtschaft, Kultur und Bildung.
Deutschland leistet der Ukraine die Unterstützung bei der
Durchführund der politischen und wirtschaftlichen Problemen im Lande. Den
größten Teil an den deutschen Unterstützungsmaßnahmen
bilden dabei die Kriditgarantien und Bürgschaften der Hermes-Exportkredit-versicherung
mit 47,1 Milliarden Euro.
In der
Ukraine befinden sich ständige Handels-, Kultur und Bildungsvertretungen
vieler Länder. In Kyjiw und Odessa haben die Abteilungen des
Goetheinstituts ihren Sitz. Sie tragen zur Verbreitung der deutschen Sprache
bei.
Die Ukraine
ist Mitglied einiger internationalen Or-ganisationen und zwar der UNO und der UNESCO. Die Annahme
der Ukraine in diese Organisationen dient der Festigung des Friedens und der
Sicherheit in Europa.
Zur Zeit
arbeiten in der Ukraine 100 Vertreter der UNO. Ihr Hauptziel ist, die Beihilfe
bei der nationalen Werdung unseres Landes zu leisten. Sie unterstützen die
Maßnahmen der ukraini-
schen
Regierung auf dem Gebiet der Verbesserung der sozialen Lebensbedingungen der ukrainischen
Bevölkerung, helfen bei der Überwindung der Folgen der Tschernobyler
Kathastrophe. In der Ukraine sind auch die Vertreter der UNO zum Schutze der Menschenrechte
tätig, die ihr Ziel in der Herausbildung eines unabhängigen, freien
und hochgebildeten Bürgers der Ukraine sehen.
Die zwischen
der NATO und der Ukraine vereinbarte Charta über eine ausgeprägte
Partnerschaft hat neue Koopera-tionsprojekte ermöglicht. Die NATO-Ukraine-Komission (NUK) hatte
ebenfalls schon nach kurzer Zeit Ergebnisse vorzuweisen. Nach ihrer Bildung hat
die NUK eine Vereinbarung über die zivile Notstandsplanung erarbeitet und
eine gemeinsame Arbeitsgruppe für die Reform des Verteidigungssektors
eingerichtet. Darüber hinaus hat sie beschlossen, einen Verbindungsoffizier
der NATO nach Kyjiw zu entsenden, mit dessen Hilfe die Ukraine ihre Rolle in
der PfP weiter ausbauen soll. Diese konkreten Koopera-tionsaktivitäten
ergänzen die Arbeit der NATO-Informations-zentrum in Kyjiw, das die
ukrainische Öffentlichkeit mit aktuellen Informationen über das
Bündnis versorgt. Alle diese Maßnahmen werden der Ukraine helfen,
den ihr gebührenden Platz im neuen Europa einzunehmen.
herstellen – óñòàíîâëþâàòè
die Verbindung – çâ’ÿçîê
aufnehmen – óñòàíîâëþâàòè
die Zusammenarbeit – ñï³âðîá³òíèöòâî
auf dem Gebiet – ó ãàëóç³
die Botschaft – ïîñîëüñòâî
der Botschafter – ïîñîë
die Vertretung – ïðåäñòàâíèöòâî
diå Beihilfe – ï³äòðèìêà
leisten – äîäàâàòè
überwinden – ïåðåìàãàòè
die nationale Werdung – íàö³îíàëüíå ñòàíîâëåííÿ
vereinbaren – ïîãîäæóâàòè
die Charta über eine
– Õàðò³ÿ ïðî îñîáëèâå ïàðòíåðñòâî
ausgeprägte
Partnerschaft
die Kooprtationsprojekte – ñï³ëüí³ ïðîåêòè
NUK-NATO- – ñï³ëüíà êîì³ñ³ÿ Óêðà¿íè ³ ÍÀÒÎ
Ukraine-Komission
Ergebnisse vorweisen – ïîêàçóâàòè ðåçóëüòàò
die Notstandsplanung – ïëàíóâàííÿ çàõîä³â ùîäî
óñóíåííÿ òÿæêèõ
íàñë³äê³â
der
Verbindungsoffizier – îô³öåð çâ’ÿçêó
das PfP (Programm der –
ÏÇÌ (ïðîãðàìà ðîçøèðåíîãî
erweiterten Partnerschaft) ïàðòíåðñòâà çàðàäè ìèðó)
gebührend – íàëåæíèé, ã³äíèé, âàðòèé
der
Verteidigungssektor – îáîðîííèé ñåêòîð
T h e m a.
Das
Außenministerium
Çàíÿòòÿ 28 – 30
Das
Auβenministerium leitet der Minister bei der Mitwir-kung von dem Staatssekretär,
dem Staatssekretär für europäische Integration und von den
Stellvertretern des Staatssekretärs.
Die alltägliche
Arbeit des Leiters des ausβenpolitischen Amtes sichert das Kabinett des
Ministers. Im Kabinett werden die Materialien für Treffen und
Verhandlungen des Ministers vor-bereitet und bearbeitet, die Erfüllung seiner Aufträge kontrolliert.
Beim Ministerkabinett funktioniert das Zentrum
für opera-tire Reagierung. Diese
Struktur wurde für die Erhöhung der Wirksamkeit der Reagierung des
außenpolitischen Amtes auf die Ereignisse in der Welt, für
Monitoring der Krisensituationen, für die Gewährleistung eines
schnellen und effektiven Schutzes der Rechte und Interessen der ukrainischen
Bürger im Ausland gebildet.
Mit der Tätigkeit des Ministers und des
Ministeriums ist die Tätigkeit des Staatsprotokollamtes eng verbunden.
Dieses Amt ist für die Vorbereitung und Durchführung der
ausländischen Besuche der Regierungsdelegationen mit dem
Auβenminister an der Spitze verantwortlich. Das Staatsprotokollamt sichert
auch die Arbeitskontakte des Ministeriums mit ausländischen diploma-tischen Vertretungen, die in der Ukraine akkreditiert
sind, akkreditiert die ausländischen diplomatischen Vertreter,
schützt die Privilegien und Immunitäten der ausländischen
Diplomaten, verwirklicht die Protokollversorgung der Zeremonie der
Kopienüberreichung und der Überreichung der Beglaubigun-gsschreiben von den ausländischen
Botschafter dem Minister und der
Belgaubigungssschreiben dem Präsidenten, trägt zur Orga-nisierung der Treffen der Leiter der
ausländischen diplomatischen Vertretungen mit den höheren
Amtspersonen der Ukraine bei.
Der Pressedienst begann seine Tätigkeit
1999. Seine wich-tigste Aufgabe ist die
Informierung der ukrainischen und ausländischen Öffentlichkeit
über die Tätigkeit des Auβen-ministeriums, die Zusammenarbeit mit den ukrainischen
und ausländischen Medien.
Das Departement für europäische
Integration ist eine der wichtigsten Abteilungen des Ministeriums, dessen
Tätigkeit auf die Verwirklichung der Staatspolitik im Bereich der
europäischen Integration gerichtet ist. Zum Departement gehört das
Amt für Europäische Union und die Abteilung für
Europäischen Rat.
Das Departement für Politik und
Sicherheit. Zu diesem Departement gehören: das Amt für politische
Analyse und Pla-nung, das Amt für
Europäisch atlantische Zusammenarbeit, das Amt für UNO und andere
internationale Organisatinen, das Amt für Ausrüstungskontrolle und
für militärische Zasammenarbeit.
Das Departement für bilaterale
Zusammenarbeit hat 6 Ämter: das1., 2., 3., ... Territorialamt. Zu seiner
Kompetenz ge-hören die Fragen der
bilateralen Zusammenarbeit mit allen Ländern der Welt.
Das
Departement für Konsulardienst hat 2 Ämter: das Konsularamt und das
Amt für konsularrechtliche Versogung. Die Tätigkeit dieses
Dapartements ist auf die Realisierung der Interessen der Ukraine auf dem
Konsulargebiet und zwar auf den Schutz der Verfassungsrechte der Bürger
und der juristischen Personen unseres Staates im Ausland gerichtet.
Das
Departement für rechtliche Versorgung besteht aus dem vertragsrechtlichen
Amt, dem Dienst des juristischen Hauptrates, dem Dienst der ofiziellen
Übersetzungen und Dolmet-schungen. Die Hauptaufgabe dieses Departemens ist die rechtliche Betreuung
der Arbeit des Auβenministeriums. Zum Auβen-ministerium gehören auch das
Departement für verwaltungs-finanziele Fragen, Dokumente und Archiv, das
Amt für ökonomische und wissenschaftlich – technische Zusammenarbeit,
das Amt für kulturelle und humanitäre Zusammenarbeit, das Amt
für Informationstechnologie, das Personal-und Hochschulamt.
V o k a b e l n
das Departement – äåïàðòàìåíò
die Abteilung – ï³äðîçä³ë
die Ausrüstung – îçáðîºííÿ
das Departement für – ïðàâîâèé äåïàðòàìåíò
rechtliche
Versorgung
der Rat (Titel) – ðàäíèê
die Betreuung – ï³äòðèìêà
das Personalamt – óïðàâë³ííÿ êàäð³â
das Hochschulamt – óïðàâë³ííÿ íàâ÷àëüíèõ
çàêëàä³â
T h e m a.
Internationale
Organisationen
Çàíÿòòÿ 31 – 36
Heutzutage
sprechen wir von folgenden wichtigsten inter-nationalen Organisationen:
Die
Organisation der Vereinten Nationen (UNO) wurde nach dem zweiten Weltkrieg auf
der Grundlage eines freiwilligen Zusammenschlusses souveränen Staaten
gebildet. Die Initiatoren der UNO-Bildung waren die führenden Mächte
der Anti-Hitler-Koalition: die ehemalige
UdSSR, die USA und Großbritannien. Sie verfolgte das Ziel, den
internationalen Frieden und die Sicherheit
aufrechtzuerhalten und die friedliche Zusammenarbeit zwischen den Staaten zu
entwickeln. Die ursprünglichen Mitglieder der Organisation waren 51
Staaten.
Als Hauptorganen
der Vereinten Nationen werden eine Generalversammlung, ein Sicherheitsrat, ein
Wirtschafts- und Sozialrat, ein Treuhandrat, ein Internationaler Gerichtshof
und ein Sekretariat eingesetzt.
Die
Europäische Union ist eine Gemeinschaft von 15 souveränen Staaten,
deren Mitglieder eng miteinander verbunden sind. Gegründet wurde die EU,
die damals noch Europäische Wirtschaftsgemeinschaft hieß, 1957 von
Belgien, Deutschland, Frankreich, Italien, Luxemburg und den Niederlanden. Zur
Zeit gehören dieser Organisation noch Dänemark, Irland, Großbritan-nien, Griechenland, Portugal, Spanien, Finnland,
Österreich und Schweden. Derzeit laufen Annahmeverhandlungen mit 12 weiteren
Staaten.
Der Prozess
der europäischen Integration hat 1991 ein neues Stadium erreicht. Die
Europäische Staatengemeinschaft soll laut des Maastrichter Vertrages zu
einer politischen Union zusammenwachsen,
und der gemeinsame Binnenmarkt soll zu einer Wirtschafts- und Währungsunion werden.
Heute
durchzieht die EU ein dichtes Netz von Handels-beziehungen und
Direktinvestitionen. Der europäische Binnen-markt ist für alle
Unionsbürger Inland.
Der
Nordatlantikpakt (NATO) wurde am 4.04.1949 in Waschington zwischen Belgien,
Dänemark, Frankreich, Großbri-tannien,
Island, Italien, Kanada, Luxemburg, den Niederlanden, Norwegen, Portugal und
den USA auf zunächst 20 Jahre abgeschlossen. 1952 traten ihm Griechenland
und die Türkei, 1955 die BRD bei. Die NATO ist ein in sich geschlossener
Mechanismus und erstreckt sich unter zentraler Leitung der USA über die
ganze Welt.
Die NATO ist
ein Verteidigungsbündnis. Die Vertrags-partner haben sich verpflichtet, in
Übereinstimmung mit der Charta der Vereinten Nationen “ihre
Bemühungen für die gemeinsame Verteidigung und die Erhaltung des
Friedens und der Sicherheit zu vereinigen.“ (Präambel des NATO-Vertrages)
Die NATO
versteht sich nicht nur als militärisches Bündnis, sondern auch als
eine Wertegemeinschaft. Ihr Ziel ist es, “die
Freiheit und die Zivilisation ihrer Völker, die auf den Grundsätzen
der Demokratie, der Freiheit der Person und der Herrschaft des Rechts beruhen,
zu gewährleisten. “ (Präambel)
V o k a b e l n
die Charta – õàðò³ÿ
die Charta über eine –
Õàðò³ÿ ïðî
îñîáëèâå
ausgeprägte
Partnerschaft ïàðòíåðñòâî
die Kooperationsprojekte – ñï³ëüí³ ïðîåêòè
die Mitgliedschaft steht
offen – ÷ëåíñòâî â³äêðèòî
die Aufrechterhaltung des – çáåðåæåííÿ ìèðó ó âñüîìó ñâ³ò³
Weltfriedens
die Union – ñîþç
die Gemeinschaft – ñï³âäðóæí³ñòü, ñï³âòîâàðèñòâî
die Europäische – ªâðîïåéñüêå åêîíîì³÷íå
Wirtschaftsgemeinschaft ñï³âòîâàðèñòâî
(EWG)
der
Markt –
ðèíîê
der europäische
Binnenmarkt – ºâðîïåéñüêèé ðèíîê
das Verteidigungsbündnis – îáîðîííèé ñîþç
vereinbar sein – áóòè ñóì³ñíèì
die Wertegemeinschaft – ñï³âòîâàðèñòâî ïî çáåð³ãàííþ
äóõîâíèõ ö³ííîñòåé
V² S e m e s t e r
T h e m a. Das
Verfassungsrecht
Çàíÿòòÿ 1 – 2
Das Verfassungsrecht
Das
Grundgesetz der BRD wurde am 23.Mai 1949 an-genommen. Anders als in den meisten Verfassungen
stehen im Grundgesetz die Menschen- und Bürgerrechte
(sogenannte Grund-rechte) an der Spitze der Verfassungsurkunde
(Art.1-19); die die Rechtsprechung betreffenden Grundrechte sind weiter hinten
eingeordnet (Art.101-104). Diese Besonderheit ist historisch begründet.
Nach den Erfahrungen der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft, die die
Menschenrechte aufs Gröbste missachtet hatte, sollte auch
äußerlich klar erkennbar werden, dass die Gewährleistung der
elementaren Rechte des Individuums den wichtigsten Teil der Verfassungsordnung
der Bundesrepublik darstellt.
Die meisten
Grundrechte sind Menschenrechte, stehen also nicht nur den Deutschen, sondern
allen Bürgern zu. Das gilt natürlich auch für den Schutz der
Menschenwürde.
Auch die
Freiheitsrechte, die sich im Katalog der Grund-rechte anschließen, sind ganz überwiegend
Menschenrechte. Das umfassende Freiheitsrecht ist das auf freie Entfaltung der
Persönlichkeit. Es hat eine große Bedeutung, da es den Bürgern
umfassend gegen jede denkbare Beeinträchtigung seiner Lebens-entfaltung durch den Staat ohne gesetzliche Grundlage
schützt.
Artikel 21
GG schützt auch das allgemeine Persön-lichkeitsrecht des Menschen. Das Bundesverfassungsgericht
hat aus Artikel 21 GG in Verbindung mit der Garantie der Menschenwürde in
Artikel 11 GG ein Recht auf informationelle Selbstbestimmung abgeleitet. Der
Einzelne kann grundsätzlich selbst entscheiden, wem die Daten über
seine persönlichen Verhältnisse zugänglich sein sollen; nur im überwiegenden Allgemeininteressen
auf einer gesellschàftlichen Grundlage sind Einschränkungen
möglich.
Die
persönliche Freiheit garantieren Artikel 2 und 104 GG. Nur auf Grund eines
Gesetzes darf jemand festgehalten werden. Die Polizei darf eigenmächtig
niemanden länger als bis zum Ende des Tages nach der Verhaftung
festhalten. Dann muss ein Richter darüber entscheiden, ob ein Haftbefehl
erlassen wird oder der Verhaftete freizulassen
ist.
Neben diesen
Freiheitsrechten gehört der allgemeine Gleichheitssatz zu den
Grundrechten. Er gewährleistet, dass wesentlich gleiche Sachverhalte
gleich und verschiedene Sach-verhalte
nach ihrer Eigenart verschieden beurteilt weden müssen. Unsachliche
Differenzen sind dadurch verboten; insbesondere nach dem Geschlecht und aus
rassischen, religiösen, sprachlichen, politischen und ähnlichen
Gründen.
Soziale
Grundrechte oder Teilhaberechte
beschreiben die Mitwirkungsrechte der Bürger an sozialen Gemeinschaften.
Das GG regelt insbesondere das Recht der Eltern auf Pflege und Erziehung ihrer
Kinder, das Recht auf Einrichtung privater Schulen, das Verbot, einem
Deutschen die deutsche Staatsan-gehörigkeit zu entziehen oder ihn in das Ausland
auszuliefern und das Asylrecht für
politisch verfolgte Ausländer.
V o k a b e l n
die Urkunde – äîêóìåíò
die Gewaltherrschaft – òèðàí³ÿ
missachten – ïîðóøóâàòè, íå ïîâàæàòè
sich anschließen – ïðèºäíóâàòèñü
die Beeinträchtigung – çàâäàííÿ øêîäè
die Daten – äàí³, ³íôîðìàö³ÿ
die Datenerhebung – îäåðæàííÿ ³íôîðìàö³¿
zugänglich – äîñòóïíèé
die Einschränkung – îáìåæåííÿ
festhalten – çàòðèìóâàòè
eigenmächtig – ñàìîâ³ëüíî
ein Haftbefehl erlassen – äàâàòè ñàíêö³þ íà àðåøò
das Bekenntnis –
ñïîâ³äàííÿ
die Beschwerde – ñêàðãà
der Eingriff – âòðó÷àííÿ
der Gleichheitssatz – ïðèíöèï ð³âíîñò³
der Sachverhalt – îáñòàâèíè ñïðàâè
beurteilen – îö³íþâàòè, âèð³øóâàòè
den Anspruch geben – çàÿâèòè ïðåòåíç³þ
das Rechtsgut –
ïðàâîâå
áëàãî; áëàãî,
ÿêå
îõîðîíÿºòüñÿ ïðàâîì
das Abhörgesetz – çàêîí ïðî çàáîðîíó
ïðîñëóõóâàííÿ
òåëåôîííèõ ðîçìîâ
das Teilhaberecht – ïðàâî íà ó÷àñòü
anordnen – ñàíêö³îíóâàòè
Ä î ä à ò ê î
â ³ ç à â ä à í í ÿ. Lesen und Übersetzen folgende Texte (Ñóùèíñêèé È.È. Ïðàêòè÷åñêèé êóðñ ñîâðåìåííîãî íåìåöêîãî ÿçûêà äëÿ
þðèäè÷åñêèõ è ãóìàíèòàðíûõ âóçîâ. – Ì., 2001):
1) Text A “Staats- und Verfassungsrecht”, Seite 209 – 210;
2) Text “Verfassungsgericht”, Seite 330.
T h e m a. Das
Strafrecht
Çàíÿòòÿ 3 – 5
Strafrecht
Das
Strafrecht gehört zum öffentlichen Recht. Es ist die Aufgabe des
Strafrechts, wichtige Rechtsgüter,
die für das fried-liche Zusammenleben der
Menschen unentbehrlich sind, beson-ders zu
schützen. Dieser Schutz soll dadurch gewährleistet werden, dass
für bestimmte Handlungen oder Verhaltensweisen (Straftaten), durch
welche solche Rechtsgüter
geschädigt werden, Strafen angedroht und gegebenfalls auch verhängt
werden.
Die
staatliche Strafe ist immer ein schwerwiegender Angriff in die Freiheit
desjenigen, den sie betrifft. Im Rechtsstaat, der ja Eingriffe der Staatsgewalt
in die Freiheit des einzelnen begrenzen soll, kann deshalb nicht jedes
beliebige schützwürdige Interesse durch strafrechtliche Normen
geschützt werden. Nicht für jede
beliebige Störung des gesellschaftlichen Zusammenlebens kann die
staatliche Rechtsordnung eine Strafe androhen. Histo-risch gesehen hat das staatliche Strafrecht die
private Rache abgelöst.
Das
Strafrecht orientiert sich deshalb an der besonderen Sozialschädlichkeit
eines Verhaltens oder einer Handlung. Es ver-langt außerdem, dass die Bedeutung eines
strafrechtlich geschüt-zten
Rechtsgutes und die im Falle seiner Verletzung verhängte Strafe in einem
angemessenen Verhältnis zueinander stehen, und dass die Voraussetzungen
für die Androhung und Verhängung einer Strafe genau bestimmt sind.
Die Ausgestaltung des Straf-rechts ist
ein Prüfstein der Rechtsstaatlichkeit.Das Grundgesetz sichert die
rechtsstaatlichen Grundsätze des Strafrechts durch eine Reihe von
Bestimmungen.
Es gebietet
(Art. 103 Abs.2), dass eine Tat nur dann bestraft werden darf, wenn die
Strafbarkeit vor Begehung der Tat gesetzlich geregelt war. Diese Vorschrift
besagt zusam-menfassend: keine Straftat
ohne Gesetz, keine Strafe ohne Gesetz („nulla poena sine lege“).
Im Art.103
Abs.3 verbietet das Grundgesetz die mehr-malige
Bestrafung wegen derselben Tat (Verbot der Doppel-bestrafung). Nach Art.102 ist die Todesstrafe
abgeschafft, und Art. 104 enthält besondere Rechtsgarantien für den
Betroffenen im Fall einer Freiheitsentziehung.
Auf die
Frage: „Welche Zwecke verfolgt die Strafe?“ – gibt es verschiedene Antworten.
Sühne und
Vergeltung
Durch die
Sühne soll der Täter wieder mit der Gesellschaft versöhnt
werden. Strafe als Vergeltung zielt auf einen Ausgleich der Schuld. In diesem
Verständnis von Strafe ist allein die begangene Tat maßgeblich. Wer
den Sinn der Strafe in der Vergeltung sieht, lässt die Frage nach
nützlichen Auswirkungen der Strafe für den Täter und für
die Gemeinschaft außer acht.
Abschreckung und Vorbeugung
Die anderen
Straftheorien sehen den Zweck der Strafe in der Abschreckung und der Vorbeugung
gegen künftige Straftaten (Prävention). Zu unterscheiden sind die
„Generalprävention“ und die „Spezialprävention“.
Strafe als
Generalprävention soll positive Auswirkung für die Allgemeinheit
haben. Die Bestrafung eines Täters soll anderen ein warnendes Beispiel
sein und sie ihrerseits zur Gesetzestreue abhalten . Strafe als
Spezialprävention soll den Täter selbst von der Begehung
künftiger Straftaten abhalten.
Das Strafgesetzbuch
Kernstück
des Strafrechts ist das Strafgesetzbuch. In seinem Allgemeinen Teil
enthält es grundsätzliche Vorschriften über die Merkmale
strafbarer Handlungen und über die Rechtsfolgen einer Straftat. Der
Besondere Teil beschreibt die mit Strafe bedrohten Tatbestände und die
jeweilige Strafandrohung im einzelnen.
Das
Strafgesetzbuch, obwohl es sehr umfangreich ist, erfasst nicht alle Arten der
Straftaten. Hinzu kommen zahlreiche Strafvorschriften, die in anderen Gesetzen
enthalten sind.
Verbrechen und
Vergehen
In der Bewertung der Schwere einer Tat
unterscheidet das Strafrecht zwischen Verbrechen und Vergehen. Ein Verbrechen
ist eine Straftat gegen ein von der Rechtsordnung als besonders wichtig
eingestuftes Rechtsgut. Um ein Vergehen handelt es sich , wenn das verletzte
Rechtsgut als nicht ganz so wichtig eingestuft wird oder wenn es sich um eine
weniger schwere Tat gegen ein besonders wichtiges Rechtsgut handelt.
Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrigkeiten
sind rechtswidrige Handlungen, die einer Straftat nahe kommen, im
strafrechtlichen Sinne aber dennnoch keine Straftaten sind (z.B.
Verstöße gegen die Straßenverkehrsordnung).
V o k a b e l n
das Rechtsgut – ïðàâîâå áëàãî, ïðàâîâà ö³íí³ñòü
schädigen –
øêîäèòè
die Strafe –
ïîêàðàííÿ
die Strafandrohen –
çàãðîæóâàòè
ïîêàðàííÿì,
ïåðåäáà÷àòè ïîêàðàííÿ
die
Strafandrohung – ñàíêö³ÿ
die Strafe verhängen – ïðèçíà÷àòè ïîêàðàííÿ, íàêëàäàòè
ñòÿãíåííÿ
schutzwürdig – ïîòðåáóþ÷èé çàõèñòó
die Störung – ïîðóøåííÿ
die Rache – ïîìñòà
die Schädlichkeit – øê³äëèâ³ñòü
die Vorschrift – íîðìà
das Rückwirkungsverbot – çàáîðîíà íàäàâàòè çàêîíó
çâîðîòíî¿ ñèëè
die Freiheitsentziehung – ïîçáàâëåííÿ âîë³
die Sühne – ïîêàðàííÿ, ñïîêóòà
die Vergeltung – â³äïëàòà
der Ausgleich – êîìïåíñàö³ÿ, óð³âíîâàæåííÿ
maßgeblich – âèð³øàëüíèé
erleiden –
çàçíàâàòè
die Abschreckung – çàëÿêóâàííÿ
warnen – ïîïåðåäæóâàòè
anhalten – ñïîíóêàòè, ïðèìóøóâàòè
abhalten – óòðèìàòè â³ä ÷îãîñü
der Tatbestand – ñêëàä çëî÷èíó
das Vergehen – ïðîñòóïîê
die Ordnungswidrigkeit – ïîðóøåííÿ ïîðÿäêó
Ä î ä à ò ê î
â ³ ç à â ä à í í ÿ. Lesen und übersetzen Sie folgende Texte (Ñóùèíñêèé È.È. Ïðàêòè÷åñêèé êóðñ
ñîâðåìåííîãî íåìåöêîãî ÿçûêà äëÿ þðèäè÷åñêèõ è ãóìàíèòàðíûõ âóçîâ. – Ì., 2001):
1) Text B „Verbrechensbekämpfung“, Seite 250
– 253;
2) Text C „Jugend und Polizei“, Seite 252 – 253.
T h e m a. Strafprozess
Çàíÿòòÿ 6 – 8
Strafprozess
Im
Strafprozess ist die Erhebung der Anklage grund-sätzlich Sache der Staatsanwaltschaft. Das
Legalitätsprinzip verlangt, dass der Staatsanwalt jede Straftat verfolgt,
von der er Kenntnis erlangt, wenn er das Verfahren nicht einstellen darf. Der
Staatsanwalt erhebt eine Klage, wenn er der Meinung ist, dass aus-reichend Beweise für die Verurteilung des
Angeklagten vorhanden sind. Wenn das Gericht dergleichen Meinung ist,
lässt er die Anklage zu und bestimmt einen Termin zur Hauptverhandlung.
In der Hauptverhandlung wird die
Anklageschrift ver-lesen und die Beweise werden
erhoben. Der Staatsanwalt ist dabei verpflichtet, sowohl den für die
Schuld des Angeklagten sprechenden Indizien als auch den für seine
Unschuld sprechenden nachzugehen. Der Angeklagte kann seinerseits Beweismittel
anbieten, denen das Gericht nachgehen muss, wenn es sie für entscheidungserheblich
hält. Ist der Sachverhalt hinreichend ge-
klärt, folgt das
Plädoyer des Staatsanwalts und die Gegen-ausführungen des Angeklagten oder seines
Verteidigers. Der Angeklagte hat in jedem Fall das letzte Wort. Er kann sich
vor jedem Gericht selbst vertreten oder einen Rechtsanwalt mit seiner Verteidigung
beauftragen. Nur bei besonders schweren Straftaten bestellt das Gericht dem
Angeklagten von sich aus einen Verteidiger (Pflichtverteidiger).
Das Urteil
wird beim Amtsgericht entweder von einem Berufsrichter oder vom
Schöffengericht gesprochen, das aus einem Berufsrichter und zwei Laienrichter
aus der Bevölkerung besteht. Die Laienrichter haben das gleiche Stimmrecht
wie der Berufsrichter und entscheiden sowohl über die Schuldfrage als auch
über das Strafmaß.
Beim
Landgericht entscheidet – je nach dem angeklagten Delikt – die Kleine oder die
Große Strafkammer, die jeweils mit Berufs- und Laienrichter besetzt sind.
Im
Strafprozess gilt nicht der Beibringungsgrundsatz, sondern der
Untersuchungsgrundsatz. Das bedeutet, dass der Richter hier verpflichtet ist,
alle Tatsachen zu ermitteln und Beweise zu erheben, die er für die
erforderlich hält. Er ist also an die vom Staatsanwalt und vom Angeklagten
angebotenen Beweismittel nicht gebunden, und kann von sich aus weitere Zeugen
laden oder Akten zum Verfahren beiziehen.
V o k a b e l n
die Kenntnis erlangen –
îòðèìàòè ³íôîðìàö³þ
die
Geringfügigkeit – ìàëîçíà÷óù³ñòü
der Geschädigte – ïîòåðï³ëèé
die Privatklage –
ïðèâàòíå
îáâèíóâà÷åííÿ
das Indiz –
íåïðÿìèé äîêàç
das Plädoyer – çàêëþ÷íà ïðîìîâà (ïðîêóðîðà
òà çàõèñíèêà)
die
Gegenausführung –
çàïåðå÷åííÿ
einstellen – çóïèíÿòè
ablehnen – íå ï³äòðèìóâàòè
nachgehen – ç’ÿñóâàòè
entscheidungserheblich – ôàêòè, ùî ìàþòü âåëèêå
çíà÷åííÿ äëÿ ïðèéíÿòòÿ ð³øåííÿ
Ä î ä à ò ê î
â ³ ç à â ä à í í ÿ.
1. Lesen und übersetzen Sie den Text
„Gegenstand und Aufgaben des Strafprozessrechts“, Seite 266 – 268 (Ñóùèíñêèé È.È. Ïðàêòè÷åñêèé
êóðñ ñîâðåìåííîãî íåìåöêîãî ÿçûêà äëÿ þðèäè÷åñêèõ è ãóìàíèòàðíûõ âóçîâ. – Ì., 2001)
2. Hören Sie in der Computerklasse den Text “Þñòèöèÿ” (“Echtes Deutsch”,
drei, K.Heidrich).
T h e m a. Zivilprozess
Çàíÿòòÿ 9 –
10
Ablauf eines Zivilprozesses
Der
Zivilprozess beginnt damit, dass der Kläger gegen den Beklagten Klage
erhebt. Die Klage, oder ein Schriftsatz schildert den Sachverhalt aus der Sicht
des Klägers. Der Schriftsatz schildert die Beweismittel, die dem
Kläger zur Verfügung stehen und stellt einen bestimmten Antrag: auf
die Zahlung einer Geld-summe oder eine andere
Leistung, zu der das Gericht den Beklagten verurteilen soll. Das Gericht übersendet die Klage an den
Beklagten und entscheidet sich gleichzeitig für eine der beiden Verfahrensmöglichkeiten:
Entweder findet sogleich ein „ früher erster Termin“ statt, zu dem die
Beteiligten geladen werden, oder ein „schriftliches Vorverfahren“. Im letzteren
Fall wird dem Bek-lagten eine Frist zur
schriftlichen Erwiderung auf die Klage gesetzt. Der Kläger kann wiederum
einen Schriftsatz einreichen. Dann wird
ein „Haupttermin“ bestimmt, in dem der Prozess nach Möglichkeit erledigt
werden soll. In diesem Termin stellen die Parteien ihre Anträge, werden
die Zeugen vernommen und gibt das Gericht Hinweise, wie es den Fall beurteilt.
Bleiben in diesem Termin Fragen
ungeklärt, kann ein neuer Termin bestimmt werden.
Beim
Amtsgericht können die Parteien selbst erscheinen oder sich von
Rechtsanwälten vertreten lassen. Das Urteil wird durch einen Einzelrichter
gesprochen. Beim Landgericht besteht dagegen Anwaltszwang, d.h. die Parteien
sind verpflichtet, einen Rechtsanwalt mit ihrer Vertretung zu beauftragen. Sie
können zwar selbst an der Verhandlung teilnehmen und müssen dies tun,
wenn das Gericht es anordnet. Anträge kann aber nur der von der Partei
beauftragte Anwalt stellen.
V o k a b e l n
der Kläger – ïîçèâà÷
der Beklagte – â³äïîâ³äà÷
eine Klage erheben – ïîäàòè ïîçîâ
einen Schriftsatz einreichen – ïîäàòè ïèñüìîâó çàÿâó
der Sachverhalt – îáñòàâèíà ñïðàâè
die Sicht – òî÷êà çîðó
einen Antrag stellen – ïîðóøóâàòè êëîïîòàííÿ (ïåðåä
ñóäîì)
die Leistung –
òóò: ä³ÿ
der Termin –
ñóäîâå
çàñ³äàííÿ, ñëóõàííÿ
ñïðàâè
der Haupttermin –
ñóäîâå
çàñ³äàííÿ ïî ñóò³
das Vorverfahren – ïîïåðåäíº ïðîâàäæåííÿ
ó ñïðàâ³
das Sachverständigengutachten
– âèñíîâîê åêñïåðòèçè
die Erwiderung –
çàïåðå÷åííÿ,
â³äïîâ³äü
eine Einigung erreichen –
äîñÿãòè ïðèìèðåííÿ, êîìïðîì³ñ
die Verhandlung – ñëóõàííÿ ñïðàâè
das Urteil ergehen – îãîëîñèòè âèðîê
die Partei – ñòîðîíà ïðîöåñó
der Anwaltszwang – îáîâ’ÿçêîâà ó÷àñòü àäâîêàòà
â ñëóõàíí³ ñïðàâè
vernehmen – äîïèòóâàòè
beauftragen –
óïîâíîâàæèòè
Ä î ä à ò ê î
â å ç à â ä à í í ÿ. Lesen und übersetzen Sie den Text „Parteilichkeit im Zivilprozess“, Seite 326 (Ñóùèícêèé È.È. Ïðàêòè÷åñêèé êóðñ ñîâðåìåííîãî íåìåöêîãî ÿçûêà äëÿ þðèäè÷åñêèõ è
ãóìàíèòàðíûõ âóçîâ. – Ì., 2001).
T h e m a. Öffentliches
Recht
Çàíÿòòÿ 11 – 12
Lesen und übersetzen Sie folgende Texte (Ñóùèí-
ñêèé È.È. Ïðàêòè÷åñêèé êóðñ ñîâðåìåííîãî íåìåöêîãî ÿçûêà äëÿ þðèäè÷åñêèõ è ãóìàíèòàðíûõ
âóçîâ. – Ì., 2001):
1) “Öffentliches Recht”, Seite 311;
2) “Verwaltungsrecht”, Seite 311 – 312;
3) “Steuerrecht”, Seite 312;
4) “Sozialrecht”, Seite 312 – 313.
T h e m a. Privatrecht
Çàíÿòòÿ 13
Privatrecht
Das
Privatrecht ordnet die Beziehungen der einzelnen Menschen und der
gesellschaftlichen Gruppen zueinander. Die Gesellschaft besteht aus vielfältigen sozialen und
wirtschaftlichen Beziehungen zwischen den einzelnen oder Gruppen von einzelnen.
In diesen Beziehungen stehen sich häufig gegensät-zliche Wünsche oder Interessen gegenüber. Es
ergibt sich die Frage, was eine Person einer anderen gegenüber tun darf
oder von ihr verlangen kann. Was soll zum Beispiel geschehen, wenn der
Käufer nach der Bezahlung einer gekauften Ware feststellt, dass diese
fehlerhaft war, der Verkäufer aber behauptet, er habe die Ware in
fehlerfreiem Zustand abgegeben?
Häufig
werden Verträge abgeschlossen, durch die die beteiligten Personen ihre
jeweiligen Interessen zum Ausgleich bringen wollen. Was aber soll geschehen,
wenn es über den Inhalt solcher Vereinbarungen zwischen den
Vertragspartnern zu Meinungsverschiedenheiten kommt?
Die Antwort
auf solche Fragen findet sich in den Rege-lungen
des Privatrechts. Es bestimmt die rechtlichen Positionen, die für das
Verhältnis der Bürger untereinander maßgeblich sein sollen. Es
weist ihnen Berechtigungen zu und legt ihnen Verpf-lichtungen auf. Es regelt, nach welchen rechtlichen
Grundsätzen Interessenkonflikte gelöst werden sollen.
Ä î ä à ò ê î
â e ç à â ä à í í ÿ. Hören Sie in
der Computerklasse den Text “Þñòèöèÿ”
(“Echtes Deutsch”, drei, T.Hennig).
T h e m a. Das
Bürgerliche Recht
Çàíÿòòÿ 14 –
17
Das Bürgerliche Recht
Der Kern des
Privatrechts ist das sogenannte Bürgerliche Recht, welches im
umfangreichen Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) niedergelegt ist. Der
Grundgedanke des Bürgerlichen Rechts ist die Vorstellung, dass jedermann
frei soll, seinen eigenen Lebensbereich selbst zu gestalten, dass er dabei aber
eingegangene Verpflichtungen und die Rechte anderer beachten muss. Dies können
wir uns am Beispiel der Vertragsfreiheit verdeutlichen. Beim Abschluss eines
Vertrages geht es um den Austausch von Gütern und Dienstleistungen, wobei
ein jeder selbst entscheiden kann, ob er die von dem anderen angebotenen
Bedingungen annehmen will oder nicht. Ist ein Vertrag aber einmal abgeschlossen,
dann sind die Vertragspartner an ihre Vereinbarungen gebunden; jeder kann vom
anderen die Leistung, zu der sich dieser verpflichtet hat, verlangen und dieses
Recht notfalls mit Hilfe der Gerichte
durchsetzen. Die Vorschriften des BGB sind für das rechtlich geordnete
Alltagsleben von zentraler Bedeutung. Ein Überblick über die
wichtigsten Regelungsbereiche mag dies verdeutlichen:
Das BGB
gliedert sich in fünf Teile, sogenannte „Bücher“. Das erste Buch, der
Allgemeine Teil, enthält diejenigen Vorschriften, die für alle
Regelungsbereiche des Bürgerlichen Rechts gemeinsam gelten. Dazu
gehören z.B. Vorschriften über das Zustandekommen eines Rechtsgeschäfts
( etwa eines Vertrages) und Vorschriften darüber, wer Rechtsgeschäfte
selbständig und wirksam abschließen kann.
Das zweite
Buch beschäftigt sich mit dem Schuldrecht, das die möglichen
Ansprüche einer Person gegen eine andere regelt. Darin finden sich
beispielweise Vorschriften über Kauf und Verkauf, die Miete von Wohnungen,
über Darlehen und Schenkungen und über die Pflicht zum Schadenersatz,
wenn jemand fremdes Eigentum schuldhaft beschädigt. Das dritte Buch
enthält Vorschriften über Besitz und Eigentum und die sich daraus ergebenden
Beziehungen zwischen einzelnen Personen. Im vierten Buch ist das Familienrecht
geregelt, vor allem die rechtlichen Wirkungen einer Ehe und die
Rechtsverhältnisse zwischen Eltern und Kindern. Das fünfte Buch
schließlich trifft Vorschriften über das Erbrecht.
Sondergebiete:
Arbeitsrecht, Handels- und Wirtschaftsrecht
Einige
Rechtsgebiete, die eigentlich dem Regelun-gsbereich
des Bürgerlichen Rechts angehören, haben sich im Laufe der Zeit zu
Sondergebieten des Privatrechts entwickelt. Dazu gehören beispielsweise
das Arbeitsrecht, welches die Rechtsbeziehungen zwischen Arbeitgebern und
Arbeitnehmern regelt, und das Handels- und Wirtschaftsrecht, das sich wiederum
in mehrere Teile gliedert.
V o k a b e l n
ordnen –
âïîðÿäêîâóâàòè
es ergibt
sich die Frage – âèíèêຠïèòàííÿ
maßgeblich –
âèçíà÷àëüíèé
die Berechtigung –
ïðàâî
zuweisen –
íàäàâàòè
auferlegen –
ïîêëàäàòè
niederlegen –
çàïèñóâàòè,
âèêëàäàòè
der Grundgedanke –
ãîëîâíà äóìêà
die Vorstellung – óÿâëåííÿ
gestalten – áóäóâàòè, ôîðìóâàòè
eine Verpflichtung eingehen – âçÿòè íà ñåáå çîáîâ’ÿçàííÿ
verdeutlichen – ïîÿñíþâàòè, ïîêàçóâàòè
die Vertragsfreiheit – ñâîáîäà âèáîðó äîãîâîðó
(óìîâ äîãîâîðó)
die angebotenen Bedingungen – çàïðîïîíóâàòè óìîâè
gebunden sein – áóòè ïîâ’ÿçàíèì
das Recht durchsetzen – çä³éñíþâàòè ïðàâî
gelten – ä³ÿòè
Ä î ä à ò ê î
â ³ ç à â ä à í í ÿ. Lesen und übersetzen Sie folgende Texte auf der Seite 314 (Ñóùèíñêèé È.È. Ïðàêòè÷åñêèé êóðñ
ñîâðåìåííîãî íåìåöêîãî ÿçûêà äëÿ þðèäè÷åñêèõ è ãóìàíèòàðíûõ âóçîâ. – Ì., 2001):
1) “Sondergebiete: Arbeitsrecht, Handels- und
Wirtschaftsrecht”;
2) “Anpassung an gewandelte
Lebensverhältnisse”;
3) “Verbindliche Wertentscheidung”.
T h e m a. Der
Kampf gegen die Kriminalität
Çàíÿòòÿ 18 –
20
Lesen und übersetzen Sie folgende Texte (Ñóùèíñêèé È.È.
Ïðàêòè÷åñêèé êóðñ ñîâðåìåííîãî íåìåöêîãî ÿçûêà äëÿ þðèäè÷åñêèõ è ãóìàíèòàðíûõ âóçîâ.
– Ì., 2001):
1. Text B “Das Bundeskriminalamt”, Seite 170;
2. “Organisation und Aufgaben der
Kriminalpolizei”, Seite
176 – 179.