Çàâäàííÿ òà íàâ÷àëüí³ òåêñòè

äî ïðàêòè÷íèõ çàíÿòü

 

ç í³ìåöüêî¿ ìîâè

äëÿ ñòóäåíò³â ôàêóëüòåòó ï³äãîòîâêè þðèñò³â äëÿ ÌÇÑ Óêðà¿íè

(3 êóðñ, îñíîâíà ìîâà)

 

2004

 

 

Çàâäàííÿ òà íàâ÷àëüí³ òåêñòè äî ïðàêòè÷íèõ çàíÿòü ç í³ìåöüêî¿ ìîâè äëÿ ñòóäåíò³â ôàêóëüòåòó ï³äãîòîâêè þðèñò³â äëÿ ÌÇÑ Óêðà¿íè (3 êóðñ, îñíîâíà ìîâà): Çàâäàííÿ äî ïðàêò. çàíÿòü /Óêëàä. Ìàðàõîâñüêà ².Ã..- Õ.: Íàö. þðèä. àêàä. Óêðà¿íè, 2004.- 38 ñ.

 

 

V  S e m e s t e r

 

T h e m a.  Das Bildungswesen in der BRD

Çàíÿòòÿ 1– 2

 

Das Bildungswesen in der BRD

 

Jeder hat das Recht, seine Persönlichkeit frei zu entfalten und Ausbildungsstätte wie Beruf frei zu wählen. Dieses Grund-recht ist im Grundgesetz verbürgt.

Zum Bildungswesen gehören Kindergarten, Schule, berufliche Bildung, Hochschule und Weiterbildung.

Der Kindergarten ist eine deutsche Einrichtung, die von vielen Ländern übernommen wurde. Er gehört nicht zum staat-lichen Schulsystem. Im Mittelpunkt der erzieherischen Arbeit stehen Sprachförderung, die Entfaltung der kindlichen Persön-lichkeit, soziale Erziehung und Spiel.

Im Alter von sechs Jahren kommen die Kinder in die Grundschule. Man lernt hier gewöhnlich vier Jahre. Viele Schüler besuchen danach die Orientierungsschule (Klasse 5 und 6). Die meisten Kinder gehen dann auf die Hauptschule. Wer sie mit fünfzehn Jahren verlässt, tritt meist in die Berufsausbildung ein und besucht daneben eine Berufsschule. Der erfolgreiche Absch-luss der Hauptschule öffnet den Weg zu vielen zu erlernenden Berufen in Handwerk und Industrie.

Das neunjährige Gymnasium, den fünften bis dreizehnten Schuljahrgang umfassend, ist die traditionelle höhere Schule in Deutschland. In der gymnasialen Oberstufe (elftes und dreizehntes Schuljahr) können alle Schüler ihre auszubildenden Fächer selbst wählen. Das Abschlusszeugnis der Gymnasien (das Abitur) berech-tigt zum Studium an Hochschulen.

 

V o k a b e l n

 

die allgemeinbildende Schule    çàãàëüíîîñâ³òíÿ øêîëà

die Grundschule                         ïî÷àòêîâà øêîëà

 

 

die Berufsschule                    – (îáîâ’ÿçêîâà) ïðîôåñ³éíà

           øêîëà (äëÿ ï³äë³òê³â, ÿê³ íå

           íàâ÷àþòüñÿ â çàãàëüíîîñâ³òí³é

                                              ñåðåäí³é øêîë³ ÷è òåõí³êóì³)

die Hauptschule                     – ñòàðøèé ñòóï³íü íàðîäíî¿

                                                  øêîëè (5 – 8 êëàñè)

die Oberschule                       (ïîâíà) ñåðåäíÿ øêîëà

die Orientierungsschule         – íåïîâíà ñåðåäíÿ øêîëà

                                                  (5 – 6 êëàñè)

die Realschule                        – ðåàëüíå ó÷èëèùå (øåñòèêëàñíå)

das Schulwesen                      øê³ëüíà îñâ³òà

das Schuljahrgang                  íàâ÷àëüíèé ð³ê

das Abitur                               åêçàìåí íà àòåñòàò çð³ëîñò³

der Abschluss                         çàê³í÷åííÿ

das Abschlusszeugnis             ñâ³äîöòâî ïðî çàê³í÷åííÿ øêîëè

die Bildung                             îñâ³òà

das Bildungswesen                  ñèñòåìà îñâ³òè

die Weiterbildung                    ï³äâèùåííÿ îñâ³òè

die Erziehung                          âèõîâàííÿ

 

 

T h e m a.  Das Bildungswesen in der Ukraine

Çàíÿòòÿ 3 – 4

 

Das Bildungswesen in der Ukraine

 

Die neue Verfassung garantiert jedem Bürger das Recht auf Bildung. Die Schulausbildung ist Pflicht. Jeder hat das Recht, seine Persönlichkeit frei zu entfalten und Ausbildungsstätte sowie Beruf frei zu wählen.

Zwischen dem dritten und sechsten Lebensjahr können die Kinder einen Kindergarten besuchen. Im Mittelpunkt der erziehe-rischen Arbeit steht dort die Entfaltung der kindlichen Persön-lichkeit, soziale Erziehung und Spiel, Vorbereitungsunterricht zur Schule. Die Kinder lernen im Kindergarten Buchstaben und Lesen, Ziffern und Rechnen.

Die Schulausbildung beginnt mit sechs-sieben Jahren und umfasst elf Klassen. Sie ist in drei Stufen geteilt: Grundstufe (1-3 Klasse), Mittelstufe (5-9 Klasse) und Oberstufe (10-11 Klasse). Es gibt Schulen, Gymnasien, Lyzeen, Schulen für nationale Minder-heiten wie Ungarn und Bulgaren und private Schulen. Der Besuch von staatlichen Schulen ist gebührenfrei.

Zur Zeit gibt es in der Ukraine 23 Tausend Schulen. Das Schuljahr beginnt am ersten September und wird in zwei Semester eingeteilt. Am Ende jedes Semesters bekommen die Schüler ihr Schulzeugnis mit Noten. Die beste Note ist 12.

In der neunten Klasse legen die Schüler ihre ersten Prüfungen ab. Nach dem Abschluss der Mittelstufe entscheiden sich die Schulabgänger entweder für eine Berufsausbildung oder für einen Schulabschluss.

In unserem Lande stehen den Jugendlichen 1300 Berufs-schulen und 740 Fachschulen zur Verfügung, wo man einen Beruf erlernen kann.

Jugendliche, die einen Schulabschluss (das Reifezeugnis) oder einen Fachschulabschluss haben, können sich um einen Studienplatz bewerben.

Die meisten Universitäten und Hochschulen sind staatlich und gebührenfrei, in einigen werden auch Studiengebühren be-zahlt. Die Zahl der Hochschulbewerber ist viel größer als die Zahl der Studienplätze. Deshalb gibt es an den ukrainischen Hoch-schulen Aufnahmeprüfungen.

Das Hochschulwesen hat sich bis jetzt strukturell wenig geändert. Das Studium dauert 4 bis 7 Jahre und endet mit Staats-exsamen oder Diplom. Jedes Studienjahr besteht aus 2 Semes-tern. Am Ende des Semesters werden Vorprüfungen und Prüfun-gen abgelegt. Das Hochschulstudium existiert in drei Formen: Direkt-, Abend- und Fernstudium. Bei den Lehrinhalten aber findet ein großer Wandel statt. Wirtschaftswissenschaften, Polito-logie, Soziologie, Recht, Geschichte und andere Lehr- und Studienfächer werden mit neuen Inhalten gefüllt.

 

 

 

 

T h e m a.  Die Hochschulen in der BRD

Çàíÿòòÿ 5 – 6

 

Die Hochschulen in der BRD

 

Das deutsche Hochschulwesen hat eine lange Geschichte. Die älteste deutsche Hochschule ist die 1386 gegründete Univer-sität Heidelberg. Mehrere Universitäten haben bereits ihre Fünf-hundertjahrfeier hinter sich. Es gibt jedoch auch ganz junge Universitäten – über 20 sind erst in den Jahrzehnten seit 1960 gegründet worden. Neben den Universitäten entstanden technische Hochschulen, Pädagogische Hochschulen und Fachhochschulen. Die Tradition und das Moderne stehen also im Hochschulwesen der Bundesrepublik nebeneinander.

Die Hochschulen in der BRD sind staatliche Einrich-tungen der Bundesländer. Der Bund regelt nur die allgemeinen Grundsätze des Hochschulwesens und der Forschung; er beteiligt sich an der Finanzierung des Hochschulbaus und der Hoch-
schulforschung. Die Hochschulen haben das Recht der Selbst-verwaltung. Der Staat darf keinen Einfluss auf die Lehrinhalte nehmen. Jede Hochschule gibt sich im Rahmen der staatgeltenden Gesetze ihre eigene Verfassung. Dementsprechend bestehen beträchtliche Unterschiede zwischen den einzehlnen Hochschulen in ihrer Struktur.

Die früher übliche Gliederung der Hochschule in große Fakultäten (z.B. philosophische, medizinische, juristische Fakul-tät) ist heute meist durch eine Gliederung in viele kleine „Fachbereiche“ abgelöst. An der Spitze der Hochschule steht ein auf mehrere Jahre zu wählende Rektor oder Präsident. An der Selbstverwaltung dürfen Professoren, Studenten, Wissenschaftler und andere Mitarbeiter mitwirken. Optimale Formen dieser Mitwirkung sind noch nicht überall gefunden worden.

In der Gestaltung ihres Studiums sind die Studenten traditionell recht frei. Sie dürfen in vielen Studiengängen noch immer über die Wahl von bestimmten Fächern und Lehr-veranstaltungen selbst entscheiden. In den meisten Bundesländern verwaltet die Studentenschaft ihre eigenen Angelegenheiten selbst. Das Studium an den Hochschulen ist kostenlos.

Der gewaltig angewachsene Andrang an den Hochschulen führte zu einer Zulassungsbeschränkung für Bewerber. Maßge-bend für eine Zulassung ist die Durchschnittsnote des Abiturzeugnisses. Seit langem wird deshalb eine Reform des Studiums besprochen.

 

V o k a b e l n

 

das Hochschulwesen            âèùà øêîëà, âèùà îñâ³òà

der Hochschulbau                  ïîáóäîâà âèùèõ íàâ÷àëüíèõ

                                                 çàêëàä³â

die Hochschulforschung       íàóêîâî-äîñë³äí³ ðîáîòè ó âóçàõ

die Fachhochschule              – ñïåö³àëüíèé âèùèé íàâ÷àëüíèé

                                                 çàêëàä

die Studentenschaft               ñòóäåíòñòâî

der Studiengang                    êóðñ

die Durchschnittsnote            ñåðåäíÿ (øê³ëüíà) îö³íêà

der Lehrinhalt                       çì³ñò íàâ÷àííÿ

die Lehrveranstaltung           íàâ÷àëüíå çàíÿòòÿ

die Selbstverwaltung            ñàìîâðÿäóâàííÿ

an der Spitze stehen              ñòîÿòè íà ÷îë³, î÷îëþâàòè

die Zulassung                        äîïóñê

die Zulassungsbeschränkung – îáìåæåííÿ ïðèéîìó (äî âóçó)

 

Ä î ä à ò ê î â å   ç à â ä à í í ÿ. Lesen und übersetzen Sie den TextHumbold-Universität zu Berlin“, Seite 68 –69 (Ñóùèíñêèé È.È. Ïðàêòè÷åñêèé êóðñ ñîâðåìåííîãî íåìåöêîãî ÿçûêà äëÿ þðèäè÷åñêèõ è ãóìàíèòàðíûõ âóçîâ. – Ì., 2001).

 

 

T h e m a.  Die juristische Ausbildung

Çàíÿòòÿ 7 – 8

 

Die juristische Ausbildung

 

Die juristische Ausbildung in Deutschland ist vom Leitbild des Einheitsjuristen geprägt. Das bedeutet, dass jeder, der einen juristischen Beruf einschlagen will, für den eine akademische Vorbildung gefordert wird, die gleiche Ausbildung durchlaufen muss. Während der Zeit der Ausbildung ist eine Spezalisierung nur in sehr beschränktem Umfang möglich.

Das hat Vor- und Nachteile: Vorteilhaft ist, dass derjenige, der die Ausbildung mit Erfolg abgeschlossen hat, in allen juristischen Berufen arbeiten kann und deshalb Aussichten auf einen Arbeitsplatz auch dann hat, wenn er in seinem Wunschberuf nicht zum Zuge kommt. Auf der anderen Seite macht es die Ausbildung zum Einheitsjuristen unmöglich, alle Kenntnisse zu vermitteln, die der Berufsanfänger in seinem konkreten Beruf benötigt. Dazu ist das Rechtssystem zu komplex und die Menge des Wissens zu groß. Jeder Berufsanfänger braucht daher eine längere Einarbeitungszeit.

Die juristische Ausbildung gliedert sich in zwei Abschnitte. Sie beginnt mit dem Hochschulstudium, das mit der Ersten Juristischen Staatsprüfung abgeschlossen wird. Darauf folgt der Vorbereitungsdienst, der mit der Zweiten Juristishen Staats-prüfung endet. Im ersten Abschnitt steht die theoretische, im zweiten Abschnitt die praktische Ausbildung im Vordergrund. Es hat Reformversuche gegeben, durch eine einstufige Ausbildung Theorie und Praxis besser zu verbringen. Dabei wurde die strenge Trennung zwischen theoretischer und praktischer Ausbildung aufgehoben, und die Studierenden verbrachten abwechselnd immer einige Monate an der Universität und einige Monate in der Praxis. Die einstufige Ausbildung ist aber inzwischen in allen Bundesländern wieder aufgegeben worden.

 

V o k a b e l n

 

das  Leitbild                            çðàçîê, ³äåàë

der Einheitsjurist                    “ºäèíèé” þðèñò

den Beruf einschlagen            îáèðàòè ïðîôåñ³þ

die akademische Vorbildung  ñïåö³àëüí³ñòü, ÿêà ïîòðåáóº

                                                   âèùî¿ îñâ³òè

Kenntnisse vermitteln              çäîáóòè çíàííÿ

die Einarbeitungszeit              ïåð³îä çäîáóâàííÿ òðóäîâèõ

                                                   íàâè÷îê

der Abschnitt                           ðîçä³ë

der Vorbereitungsdienst         ïðàêòèêà

aufgeben                                 â³äìîâëÿòèñÿ

 

Ä î ä à ò ê î â å  ç à â ä à í í ÿ.  Hören Sie in der Computerklasse den Text “Ìî¸ îáðàçîâàíèå” (Echtes Deutsch, ein, G.Schulze).

 

 

T h e m a.  Das Hochschulstudium eines Juristen

Çàíÿòòÿ 9 – 10

 

Das Hochschulstudium eines Juristen

 

Das Hochstudium dauert – je nach Bundesland – mindes-tens sieben oder acht Semester (= dreienhalb oder vier Jahre). Durchschnittlich studieren sie neun oder zehn Semester, aber auch ein Studium von zwölf Semestern ist keine Seltenheit. Während der Studienzeit muss der Studierende an der juristischen Fakultät einer Universität eingeschrieben sein. Es besteht aber grundsätzlich keine Anwesenheitspflicht. Der Studierende kann seine Kenntnisse deshalb auch außerhalb der Vorlesungen erwerben.

Während des Hochschulstuduims finden keine Prüfungen statt. Der Studierende muss lediglich vier Leistungsnachweise erbringen, die sogenannten Scheine. Drei dieser Scheine werden in den wichtigsten Rechtsgebieten erworben: dem Bürgerlichen Recht, dem Strafrecht und dem Öffentlichen Recht. Der vierte Schein belegt die erfolgreiche Teilnahme an einem Seminar, in dem der Studierende einen juristischen Aufsatz (Referat) verfassen muss.

Die in den Scheinen erzielten Leistungen zählen nicht für die Note der Staatsprüfung; sie sind lediglich die Zulas-sungsvoraussetzung zur Prüfung. Auch können in der Staats-prüfung die gleichen Fälle und Fragen noch einmal gestellt werden. Die Scheine nehmen also nicht Teile der Staatsprüfung vorweg, sondern bereiten auf sie vor.

Vorlesungen und Übungen finden oft in sehr großem Raum statt. 200 bis 300 Teilnehmer in den Vorlesungen sind an den meisten Universitäten keine Seltenheit. Da – von den Scheinen abgesehen – keine Anwesenheitspflicht besteht, nutzen viele Studierende die Möglichkeiten des Universitätsunterrichts nicht, sondern besuchen in den letzten zwei bis drei Semestern vor der Prüfung ein Repetitorium. Repetitorien sind private Einrichtungen, in denen der Prüfungsstoff in komprimierter Form dargeboten wird. Die Wissensvermittlung erfolgt nicht syste-matisch, sondern gezielt im Hinblick auf die Erfordernisse der Staatsprüfung. Auf Zusammenhänge wird kein Wert gelegt. Repetitoren sind eine „typisch  deutsche“ Einrichtung. Sie weisen sicher auf Defizite der Universitätsausbildung hin, zeigen aber auch das mangelnde Interesse vieler Studierenden an einem soliden Erwerb der Grundlagenkentnisse.

Gegenstand des Universitätsstudiums sind die wichtigsten allgemeinen Rechtsgebiete (sogenannte Pflichtfächer) und ein besonderes Rechtsgebiet nach Wahl des Studierenden (Wahlfach).

Der Katalog der Pflichtfächer ist je nach Bundesland etwas unterschiedlich, aber überall ziemlich umfassend. Er umfasst z.B. in Bayern folgende Fächer:

das Bürgerliche Recht (Allgemeiner Teil, Schuldrecht, Sachenrecht, Familienrecht und Erbrecht);

das Hndels- und Gesellschaftsrecht;

das Arbeitsrecht;

das Strafrecht;

das Verfassungsrecht;

das Verwaltungsrecht;

das Zivil- und Strafprozessrecht.

Während des Hochschulstudiums muss der Studierende eine praktische Studienzeit von drei Monaten ableisten. Er kann dies bei einem Gericht, bei einer Behörde, bei einem Rechts-anwahlt oder einem Notar tun. Die praktische Studienzeit kann auch im Ausland verbracht werden.

 

V o k a b e l n

 

an eine Universität                  çàïèñóâàòèñÿ â óí³âåðñèòåò

eingeschrieben sein

die Anwesenheitspflicht           îáîâ’ÿçêîâà ïðèñóòí³ñòü

der Leistungsnachweis              ñâ³äîöòâî ïðî äîñÿãíåííÿ

(der Schein)      

belegen                                     ñâ³ä÷èòè

die Zulassungsvoraussetzung   äîïóñê

das Repetitorium                      ïîâòîðþâàëüíèé êóðñ

komprimiert                              ñòèñëèé

das Pflichtfach                          îáîâ’ÿçêîâ³ äèñöèïë³íè

das Wahlfach                            – ôàêóëüòàòèâíà äèñöèïë³íà

das Bürgerliche Recht               öèâ³ëüíå ïðàâî

das Schuldrecht                         çîáîâ’ÿçàëüíå ïðàâî

das Sachenrecht                         ðå÷îâå ïðàâî

das Handelsrecht                       òîðãîâåëüíå ïðàâî

das Gesellschaftsrecht                êîðïîðàòèâíå ïðàâî

das Verfassungsrecht                êîíñòèòóö³éíå ïðàâî

 

Ä î ä à ò ê î â å   ç à â ä à í í ÿ. Erzählen Sie mit Ihren eigenen Worten den Dialog aus der Aufgabe 1, Seite 60 – 61 (Ñóùèí-
ñêèé
È.È. Ïðàêòè÷åñêèé  êóðñ ñîâðåìåííîãî íåìåöêîãî ÿçûêà äëÿ þðèäè÷åñêèõ è ãóìàíèòàðíûõ âóçîâ. – Ì., 2001).

 

 

T h e m a.  Andere Ausbildungswege

Çàíÿòòÿ  11 – 12

 

Andere  Ausbildungswege

 

Neben der Ausbildung zum Volljuristen gibt es zwei weitere Ausbildungswege zu einem juristischen Beruf mit akade-mischer Vorbildung.

Viele spezialisierte Aufgaben bei der Justiz werden heute nicht mehr von Richtern, sondern von juristischen Staatsbeamten des gehobenen Dienstes, den Rechtspflegern, wahrgenommen. Sie werden an Fachhochschulen gezielt auf ihre späteren Aufgaben ausgebildet, z.B. im Grundbuchrecht, im Kostenrecht oder im Zwangsvollstreckungsrecht.

Ein verhältnismäßig neuer Ausbildungsweg ist der zum Diplom-Wirtschaftsjuristen. Er findet ebenfalls an Fachhoch-schulen statt und führt nicht zu einem staatlichen Abschluss, sondern zu einem Abschluss der Hochschule. Die Ausbildung unterscheidet sich vom traditionellen Jurastuduim an einer Universität  durch eine stärkere Betonung des Gesellschafts-, Wirtschafts- und internationalen Rechts. Dafür entfallen das Strafrecht und das Prozessrecht. Die Diplom-Wirtschaftsjuristen sollen verstärkt in mittleren und größere Wirtschaftsunternehmen eingesetzt werden, auf deren Aufgaben das herkömmliche Jura-
studium kaum vorbereitet.

Rechtspflegern und Diplom-Wirtschaftsjuristen fehlt die „Befähigung zum Richteramt“. Die klassischen juristischen Berufe sind ihren somit versperrt. Durch ihre stärkere Spezialisierung sind sie aber auf ihrem jeweiligen Aufgabengebiet den Volljuristen sicherlich überlegen.

 

V o k a b e l n

 

der Volljurist                               þðèñò, ÿêèé ìຠâèùó îñâ³òó

die akademische Vorbildung       âóç³âñüêà îñâ³òà

der Rechtspfleger                         ñëóæáîâåöü ñóäó, ÿêèé íå ìàº

                                                            ïðàâ ñóää³, àëå óïîâíîâàæåíèé

                                                        âèð³øóâàòè ïåâí³ ïèòàííÿ

das Grundbuchrecht                    – ïðàâî ïîçåìåëüíèõ êíèã

das Kostenrecht                           – íîðìè ïðàâà, ÿê³ ðåãóëþþòü

                                                       çá³ð ñóäîâèõ âèòðàò

das Zwangsvollstreckungsrecht   ïðàâî ïðèìóñîâîãî

                                                        âèêîíàííÿ

das Wirtschaftsrecht                     åêîíîì³÷íå ïðàâî

der Wirtschaftsjurist                    – þðèñò-åêîíîì³ñò

die Befähigung zum Richtteramt – ñïðîìîæí³ñòü çàéìàòè

                                                    ïîñàäó ñóää³

 

Ä î ä à ò ê î â å   ç à â ä à í í ÿ. Hören Sie in der Computerklasse den Text “Ìî¸ îáðàçîâàíèå” (Echtes Deutsch, ein, J.Strohschneider).

 

 

T h e m a.  Die juristischen Berufe. Der Richter.

Çàíÿòòÿ 13 – 16

 
Die Richter

 

Die Zahl der Richter in Deutschland ist sehr groß. Das hat mehrere Gründe. Zum einen liegt nach allen Verfahrensordnungen die Führung des Prozesses in den Händen der Richter. Die meisten Gerichte sind Kollegialgerichte. Es entscheidet nicht ein Einzel-richter über den Fall, sondert ein Kollegium von meist drei Richtern. Bei den Obergerichten gibt es Senate von fünf Richtern und beim Bundesverfassungsgericht sogar von acht Richtern.

Die Begründung gerichtlicher Urteile in Deutschland ist besonders eingehend und umfassend. Schließlich spielt die Neigung der Deutschen, ihre Streitigkeiten im Zweifel vor Gericht auszutragen, eine Rolle.

Der Beruf des Richters ist durch richterliche Unab-hängigkeit geprägt. Sie bedeutet, dass der Richter bei seiner Rechtsprechungstätigkeit keinen Anweisungen seitens seiner Vorgesetzten unterliegt. Niemend kann einem Richter vor-
schreiben, wann und wie er einen konkreten Fall zu entscheiden hat. Er ist nur Recht und Gesetz unterworfen. Diese Unab
-hängigkeit ist rechtlich dadurch gesichert, dass die Richter auf Lebenszeit ernannt sind und gegen ihren Willen weder versetzt noch abgesetzt werden können.

Eine gewisse tatsächliche Beschränkung der richterlichen Unabhängigkeit liegt darin, dass auch Richter befördert werden können. Der Richter an einem Kollegialgericht kann zum Vorsitzenden seines Kollegiums ernannt werden; der Richter an einem unteren Gericht kann an ein oberes Gericht berufen werden.

Die Richter an den Gerichten der Länder werden vom jeweiligen Justitzministerium ernannt, die Bundesrichter vom Bundespräsidenten.

 

Ä î ä à ò ê î â å   ç à â ä à í í ÿ.  Lesen und übersetzen Sie den Text Richterliche Unabhängigkeit, Seite 324 (Ñóùèíñêèé È.È. Ïðàêòè÷åñêèé êóðñ íåìåöêîãî ÿçûêà äëÿ þðèäè÷åñêèõ âóçîâ.   Ì., 2001).

T h e m a.  Der Staatsanwalt

Çàíÿòòÿ  17 – 18

 
Die Staatsanwälte

 

Die Anklage des Täters einer Straftat vor Gericht ist grundsätzlich Sache des Staatsanwalts. Er führt das Ermit-tlungsverfahren, überwacht dabei die Tätigkeit der Polizei und vertritt die Anklage in der Hauptverhandlung vor dem Straf-gericht.

Die Laufbahnen der Richter und Staatsanwälte sind in den meisten Bundesländern durchlässig. Wer als Staatsanwalt angestellt wurde, kann später Richter sein und umgekehrt. In einigen Bundesländern kann sogar nur derjenige zum Richter auf Lebenszeit ernannt werden, der zuvor als Staatsanwalt tätig gewesen ist. Im Gegensatz zum Richter ist der Staatsanwalt nicht unabhängig, sonder Beamter, der den Anweisungen seiner Vorge-setzten zu folgen hat. Er muss deshalb auch festgesetzte Dienststunden einhalten.

Staatsanwaltschaften bestehen bei allen Gerichten, bei denen Strafsachen verhandelt werden. In jedem Land amtiert ein Generalstaatsanwalt, der die Aufsicht über die Staatsanwälte in diesem Land führt. Dagegen übt der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof keine Aufsicht über die Staatsanwälte der Länder aus.

 

Ä î ä à ò ê î â å   ç à â ä à í í ÿ. Lesen und übersetzen Sie den Text  Anklageverfahren im Strafprozess, Seite 326 (Ñóùèí-ñêèé È.È. Ïðàêòè÷åñêèé êóðñ ñîâðåìåííîãî íåìåöêîãî ÿçûêà äëÿ þðèäè÷åñêèõ è ãóìàíèòàðíûõ âóçîâ. – Ì., 2001).

 

 

T h e m a.  Die Staatsanwaltschaft

Çàíÿòòÿ 19 – 20

 

Lesen und übersetzen Sie den Text “Staatsanwaltschaft”, Seite 307 (Ñóùèíñêèé È.È. Ïðàêòè÷åñêèé êóðñ ñîâðåìåííîãî íåìåöêîãî ÿçûêà äëÿ þðèäè÷åñêèõ è ãóìàíèòàðíûõ âóçîâ. – Ì., 2001).

T h e m a.  Der Rechtsanwalt

Çàíÿòòÿ 21 – 22

 
Die Rechtsanwälte

 

Die Vertretung der rechtlichen Interessen der Bürger vor Gericht oder vor Verwaltungsbehörden und ihre Beratung in allen Rechtsangelegenheiten ist Sache der Rechtsanwälte. Rechtsan-wälte sind freiberuflich tätig. Für den Beruf des Rechtsanwalts gilt es keine zahlenmäßigen  Beschränkungen. Jeder Jurist, der die Zweite Staatsprüfung bestanden hat, kann die Zulassung als Rechtsanwalt beanspruchen. Durch die hohe Zahl der Absol-venten, die keine Anstellung in einem anderen juristischen Beruf gefunden haben, ist die Zahl der Rechtsanwälte – besonders in Großstädten – in den letzten Jahren stark angestiegen. Es gibt in Deutschland über 80 000 Rechtsanwälte.

Der Rechtsanwalt vertritt nur einen Auftraggeber. Er muss dessen Interessen wahrnehmen. Die gleichzeitige Beratung der anderen Partei in derselben Sache ist ihm ausdrücklich verboten. Der Rechtsanwalt hat gleichzeitig ein Beratungsmonopol: Andere Personen als Rechtsanwälte dürfen die geschäftsmäßige Rechts-beratung und die Vertretung vor Gericht grundsätzlich nicht betreiben.

Rechtsanwälte sind Berater ihrer Auftraggeber in allen Rechtsangelegenheiten. Allerdings hat die zunehmende Kompli-ziertheit der einzelnen Rechtsgebiete dazu geführt, dass sich auch Rechtsanwälte spezialisiert haben. Wenn sie sich auf einem bestimmten Gebiet fortgebildet haben, dürfen sie sich nach der Beibringung von Leistungsnachweisen als Fachanwalt bezeich-net. Dagegen ist es ihnen verboten um Kundschaft zu werben, durch reißerische  Zeitungsanzeigen oder übergroße Büroschilder.

Mehrere Rechtsanwälte verbinden sich häufig untereinan-der oder mit Angehörigen anderer Berufe zur grmeinsamen Ausübung des Berufs. Auch das ermöglicht eine Spezialisierung auf bestimmte Tätigkeitsbereiche.

 

Ä î ä à ò ê î â å   ç à â ä à í í ÿ. Lesen und übersetzen Sie den Text Rechtsanwalt, Seite 308 (Ñóùèíñêèé È.È. Ïðàêòè÷åñêèé êóðñ ñîâðåìåííîãî íåìåöêîãî ÿçûêà äëÿ þðèäè÷åñêèõ è ãóìàíèòàðíûõ âóçîâ. – Ì., 2001).

 

 

T h e m a.  Der Notar

Çàíÿòòÿ  23 – 24

 

Die Notare

 

Die Notare sind unabhängige und unparteiliche Betreuer der Bürger in nichtstreitigen Rechtsangelegenheiten, besonders beim Abschluss von Verträgen, die auf Grund gesetzlicher Bestimmungen nur von einem Notar beurkundet werden können. Der Notar muss den Willen der Beteiligten ermitteln und verhindern, dass bei einem Vertragsteil Unkenntnis oder Unerfah-renheit ausgenutzt werden. Er ist auch für die Errichtung von Tes-tamenten und für die Beglaubigung von Unterschriften zuständig.

Der Zugang zum Notarberuf ist in den einzelnen Bundesländern unterschiedlich geregelt. In einigen Bundesländern ist der Notar ein besonderes Amt, das nicht gleichzeitig mit anderen Berufen ausgeübt werden darf. Diese sogenannten Nurnotare werden in einem dreijährigen Vorbereitungsdienst, der sich an die Zweite Staatsprüfung anschließt, auf ihre Aufgaben vorbereitet. In anderen Bundesländern können Anwälte nach einer bestimmten Zeit und dem Besuch zusätzlichen Kurse zu Notaren bestellt werden; sie sind sogenannten Anwaltsnotare.Auch ein Anwaltsnotar darf in der gleichen Sache nur entweder als Anwalt oder als Notar tätig sein. In beiden Systemen ist die Zahl der Notare beschränkt und wird von der Justitzverwaltung festgelegt. Neue Notare werden nur dann ernannt, wenn Stellen frei geworden sind.        

 

 

 

 

 

T h e m a.  Die Außenpolitik der Ukraine

Çàíÿòòÿ 25 – 27

 

Die  Außenpolitik der Ukraine

 

Sobald die Ukraine ihre Unabhängigkeit gewann, begann sie, Verbindungen mit anderen Staaten  aufzunehmen. Besonders große Aufmerksamkeit schenkt die Ukraine der Festigung der Beziehungen zu den europäischen Staaten, zu denen auch folgende deutschsprachige Staaten wie Deutschland, Österreich und die Schweiz gehören. Die Ukraine hält sie für ihre  besten wirtschaft-lichen Partner. Sie hat mit diesen Staaten auch diplomatische Beziehungen hergestellt. In Kyjiw sind die Botschaften dieser Länder tätig.

Die Beziehungen mit Deutschland entwickelt und erweitert die Ukraine auf allen Gebieten: auf dem Gebiet der Industrie und Landwirtschaft, Kultur und Bildung. Deutschland leistet der Ukraine die Unterstützung bei der Durchführund der politischen und wirtschaftlichen Problemen im Lande. Den größten Teil an den deutschen Unterstützungsmaßnahmen bilden dabei die Kriditgarantien und Bürgschaften der Hermes-Exportkredit-versicherung mit 47,1 Milliarden Euro.

In der Ukraine befinden sich ständige Handels-, Kultur und Bildungsvertretungen vieler Länder. In Kyjiw und Odessa haben die Abteilungen des Goetheinstituts ihren Sitz. Sie tragen zur Verbreitung der deutschen Sprache bei.

Die Ukraine ist Mitglied einiger internationalen Or-ganisationen und zwar der UNO und der UNESCO. Die Annahme der Ukraine in diese Organisationen dient der Festigung des Friedens und der Sicherheit in Europa.

Zur Zeit arbeiten in der Ukraine 100 Vertreter der UNO. Ihr Hauptziel ist, die Beihilfe bei der nationalen Werdung unseres Landes zu leisten. Sie unterstützen die Maßnahmen der ukraini-
schen Regierung auf dem Gebiet der Verbesserung der sozialen Lebensbedingungen der ukrainischen Bevölkerung, helfen bei der Überwindung der Folgen der Tschernobyler Kathastrophe. In der Ukraine sind auch die Vertreter der UNO zum Schutze der Menschenrechte tätig, die ihr Ziel in der Herausbildung eines unabhängigen, freien und hochgebildeten Bürgers der Ukraine sehen.

Die zwischen der NATO und der Ukraine vereinbarte Charta über eine ausgeprägte Partnerschaft hat neue Koopera-tionsprojekte ermöglicht. Die NATO-Ukraine-Komission (NUK) hatte ebenfalls schon nach kurzer Zeit Ergebnisse vorzuweisen. Nach ihrer Bildung hat die NUK eine Vereinbarung über die zivile Notstandsplanung erarbeitet und eine gemeinsame Arbeitsgruppe für die Reform des Verteidigungssektors eingerichtet. Darüber hinaus hat sie beschlossen, einen Verbindungsoffizier der NATO nach Kyjiw zu entsenden, mit dessen Hilfe die Ukraine ihre Rolle in der PfP weiter ausbauen soll. Diese konkreten Koopera-tionsaktivitäten ergänzen die Arbeit der NATO-Informations-zentrum in Kyjiw, das die ukrainische Öffentlichkeit mit aktuellen Informationen über das Bündnis versorgt. Alle diese Maßnahmen werden der Ukraine helfen, den ihr gebührenden Platz im neuen Europa einzunehmen.

 
V o k a b e l n

 

herstellen                           óñòàíîâëþâàòè

die Verbindung                   çâ’ÿçîê

aufnehmen                        – óñòàíîâëþâàòè

die Zusammenarbeit            ñï³âðîá³òíèöòâî

auf dem Gebiet                  ó ãàëóç³

die Botschaft                       ïîñîëüñòâî

der Botschafter                    ïîñîë

die Vertretung                      ïðåäñòàâíèöòâî

diå Beihilfe                          ï³äòðèìêà

leisten                                  äîäàâàòè

überwinden                         ïåðåìàãàòè

die nationale Werdung        íàö³îíàëüíå ñòàíîâëåííÿ

vereinbaren                          ïîãîäæóâàòè

die Charta über eine             Õàðò³ÿ ïðî îñîáëèâå ïàðòíåðñòâî

ausgeprägte Partnerschaft

die Kooprtationsprojekte    ñï³ëüí³ ïðîåêòè

NUK-NATO-                             ñï³ëüíà êîì³ñ³ÿ Óêðà¿íè ³ ÍÀÒÎ

Ukraine-Komission

Ergebnisse vorweisen               ïîêàçóâàòè ðåçóëüòàò

die Notstandsplanung               ïëàíóâàííÿ çàõîä³â ùîäî

                                                     óñóíåííÿ òÿæêèõ íàñë³äê³â

der Verbindungsoffizier          îô³öåð çâ’ÿçêó

das PfP (Programm der             ÏÇÌ (ïðîãðàìà ðîçøèðåíîãî

erweiterten Partnerschaft)           ïàðòíåðñòâà çàðàäè ìèðó)                              

gebührend                                íàëåæíèé, ã³äíèé, âàðòèé

der Verteidigungssektor           îáîðîííèé ñåêòîð

 

 

T h e m a.  Das Außenministerium

Çàíÿòòÿ 28 – 30

 

Das Auβenministerium

 

Das Auβenministerium leitet der Minister bei der Mitwir-kung von dem Staatssekretär, dem Staatssekretär für europäische Integration und von den Stellvertretern des Staatssekretärs.

Die alltägliche Arbeit des Leiters des ausβenpolitischen Amtes sichert das Kabinett des Ministers. Im Kabinett werden die Materialien für Treffen und Verhandlungen des Ministers vor-bereitet und bearbeitet, die Erfüllung seiner Aufträge kontrolliert.

Beim Ministerkabinett funktioniert das Zentrum für opera-tire Reagierung. Diese Struktur wurde für die Erhöhung der Wirksamkeit der Reagierung des außenpolitischen Amtes auf die Ereignisse in der Welt, für Monitoring der Krisensituationen, für die Gewährleistung eines schnellen und effektiven Schutzes der Rechte und Interessen der ukrainischen Bürger im Ausland gebildet.

Mit der Tätigkeit des Ministers und des Ministeriums ist die Tätigkeit des Staatsprotokollamtes eng verbunden. Dieses Amt ist für die Vorbereitung und Durchführung der ausländischen Besuche der Regierungsdelegationen mit dem Auβenminister an der Spitze verantwortlich. Das Staatsprotokollamt sichert auch die Arbeitskontakte des Ministeriums mit ausländischen diploma-tischen Vertretungen, die in der Ukraine akkreditiert sind, akkreditiert die ausländischen diplomatischen Vertreter, schützt die Privilegien und Immunitäten der ausländischen Diplomaten, verwirklicht die Protokollversorgung der Zeremonie der Kopienüberreichung und der Überreichung der Beglaubigun-gsschreiben von den ausländischen Botschafter  dem Minister und der Belgaubigungssschreiben dem Präsidenten, trägt zur Orga-nisierung der Treffen der Leiter der ausländischen diplomatischen Vertretungen mit den höheren Amtspersonen der Ukraine bei.

Der Pressedienst begann seine Tätigkeit 1999. Seine wich-tigste Aufgabe ist die Informierung der ukrainischen und ausländischen Öffentlichkeit über die Tätigkeit des Auβen-ministeriums, die Zusammenarbeit mit den ukrainischen und ausländischen Medien.

Das Departement für europäische Integration ist eine der wichtigsten Abteilungen des Ministeriums, dessen Tätigkeit auf die Verwirklichung der Staatspolitik im Bereich der europäischen Integration gerichtet ist. Zum Departement gehört das Amt für Europäische Union und die Abteilung für Europäischen Rat.

Das Departement für Politik und Sicherheit. Zu diesem Departement gehören: das Amt für politische Analyse und Pla-nung, das Amt für Europäisch atlantische Zusammenarbeit, das Amt für UNO und andere internationale Organisatinen, das Amt für Ausrüstungskontrolle und für militärische Zasammenarbeit.

Das Departement für bilaterale Zusammenarbeit hat 6 Ämter: das1., 2., 3., ... Territorialamt. Zu seiner Kompetenz ge-hören die Fragen der bilateralen Zusammenarbeit mit allen Ländern der Welt.

Das Departement für Konsulardienst hat 2 Ämter: das Konsularamt und das Amt für konsularrechtliche Versogung. Die Tätigkeit dieses Dapartements ist auf die Realisierung der Interessen der Ukraine auf dem Konsulargebiet und zwar auf den Schutz der Verfassungsrechte der Bürger und der juristischen Personen unseres Staates im Ausland gerichtet.

Das Departement für rechtliche Versorgung besteht aus dem vertragsrechtlichen Amt, dem Dienst des juristischen Hauptrates, dem Dienst der ofiziellen Übersetzungen und Dolmet-schungen. Die Hauptaufgabe dieses Departemens ist die rechtliche Betreuung der Arbeit des Auβenministeriums. Zum Auβen-ministerium gehören auch das Departement für verwaltungs-finanziele Fragen, Dokumente und Archiv, das Amt für ökonomische und wissenschaftlich – technische Zusammenarbeit, das Amt für kulturelle und humanitäre Zusammenarbeit, das Amt für Informationstechnologie, das Personal-und Hochschulamt.

 

V o k a b e l n

 

das Departement                 – äåïàðòàìåíò

die Abteilung                      – ï³äðîçä³ë

die Ausrüstung                    – îçáðîºííÿ

das Departement für           – ïðàâîâèé äåïàðòàìåíò

rechtliche Versorgung    

der Rat (Titel)                     – ðàäíèê

die Betreuung                      – ï³äòðèìêà

das Personalamt                  – óïðàâë³ííÿ êàäð³â

das Hochschulamt               – óïðàâë³ííÿ íàâ÷àëüíèõ çàêëàä³â

 

 

T h e m a.  Internationale Organisationen

Çàíÿòòÿ 31 – 36

 
Internationale Organisationen

 

Heutzutage sprechen wir von folgenden wichtigsten inter-nationalen Organisationen:

 
Die Organisation der Vereinten Nationen

Die Organisation der Vereinten Nationen (UNO) wurde nach dem zweiten Weltkrieg auf der Grundlage eines freiwilligen Zusammenschlusses souveränen Staaten gebildet. Die Initiatoren der UNO-Bildung waren die führenden Mächte der  Anti-Hitler-Koalition: die ehemalige UdSSR, die USA und Großbritannien. Sie verfolgte das Ziel, den internationalen Frieden  und die Sicherheit aufrechtzuerhalten und die friedliche Zusammenarbeit zwischen den Staaten zu entwickeln. Die ursprünglichen Mitglieder der Organisation waren 51 Staaten.

Als Hauptorganen der Vereinten Nationen werden eine Generalversammlung, ein Sicherheitsrat, ein Wirtschafts- und Sozialrat, ein Treuhandrat, ein Internationaler Gerichtshof und ein Sekretariat eingesetzt.

 
Die Europäische Union

Die Europäische Union ist eine Gemeinschaft von 15 souveränen Staaten, deren Mitglieder eng miteinander verbunden sind. Gegründet wurde die EU, die damals noch Europäische Wirtschaftsgemeinschaft hieß, 1957 von Belgien, Deutschland, Frankreich, Italien, Luxemburg und den Niederlanden. Zur Zeit gehören dieser Organisation noch Dänemark, Irland, Großbritan-nien, Griechenland, Portugal, Spanien, Finnland, Österreich und Schweden. Derzeit laufen Annahmeverhandlungen mit 12 weiteren Staaten.

Der Prozess der europäischen Integration hat 1991 ein neues Stadium erreicht. Die Europäische Staatengemeinschaft soll laut des Maastrichter Vertrages zu einer  politischen Union zusammenwachsen, und der gemeinsame Binnenmarkt soll zu einer Wirtschafts-  und Währungsunion werden.

Heute durchzieht die EU ein dichtes Netz von Handels-beziehungen und Direktinvestitionen. Der europäische Binnen-markt ist für alle Unionsbürger Inland.

 
Nordatlantikpakt

Der Nordatlantikpakt (NATO) wurde am 4.04.1949 in Waschington zwischen Belgien, Dänemark, Frankreich, Großbri-tannien, Island, Italien, Kanada, Luxemburg, den Niederlanden, Norwegen, Portugal und den USA auf zunächst 20 Jahre abgeschlossen. 1952 traten ihm Griechenland und die Türkei, 1955 die BRD bei. Die NATO ist ein in sich geschlossener Mechanismus und erstreckt sich unter zentraler Leitung der USA über die ganze Welt.

Die NATO ist ein Verteidigungsbündnis. Die Vertrags-partner haben sich verpflichtet, in Übereinstimmung mit der Charta der Vereinten Nationen “ihre Bemühungen für die gemeinsame Verteidigung und die Erhaltung des Friedens und der Sicherheit zu vereinigen.“ (Präambel des NATO-Vertrages)

Die NATO versteht sich nicht nur als militärisches Bündnis, sondern auch als eine Wertegemeinschaft. Ihr Ziel ist es, die Freiheit und die Zivilisation ihrer Völker, die auf den Grundsätzen der Demokratie, der Freiheit der Person und der Herrschaft des Rechts beruhen, zu gewährleisten. (Präambel)

 

V o k a b e l n

 

die Charta                                 – õàðò³ÿ

die Charta über eine                  Õàðò³ÿ ïðî îñîáëèâå

ausgeprägte Partnerschaft           ïàðòíåðñòâî

die Kooperationsprojekte          ñï³ëüí³ ïðîåêòè

die Mitgliedschaft steht offen  ÷ëåíñòâî â³äêðèòî

die Aufrechterhaltung des        – çáåðåæåííÿ ìèðó ó âñüîìó ñâ³ò³

Weltfriedens          

die Union                                   ñîþç

die Gemeinschaft                       ñï³âäðóæí³ñòü, ñï³âòîâàðèñòâî

die Europäische                         – ªâðîïåéñüêå åêîíîì³÷íå

Wirtschaftsgemeinschaft               ñï³âòîâàðèñòâî

(EWG)                                                                 

der Markt                                   – ðèíîê

der europäische Binnenmarkt    ºâðîïåéñüêèé ðèíîê

das Verteidigungsbündnis         îáîðîííèé ñîþç

vereinbar sein                            áóòè ñóì³ñíèì

die Wertegemeinschaft               ñï³âòîâàðèñòâî ïî çáåð³ãàííþ

                                                      äóõîâíèõ ö³ííîñòåé

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 S e m e s t e r

 

T h e m a.  Das Verfassungsrecht

Çàíÿòòÿ 1 – 2

 

Das Verfassungsrecht

 

Das Grundgesetz der BRD wurde am 23.Mai 1949 an-genommen. Anders als in den meisten Verfassungen stehen im Grundgesetz  die Menschen- und Bürgerrechte (sogenannte Grund-rechte) an der Spitze der Verfassungsurkunde (Art.1-19); die die Rechtsprechung betreffenden Grundrechte sind weiter hinten eingeordnet (Art.101-104). Diese Besonderheit ist historisch begründet. Nach den Erfahrungen der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft, die die Menschenrechte aufs Gröbste missachtet hatte, sollte auch äußerlich klar erkennbar werden, dass die Gewährleistung der elementaren Rechte des Individuums den wichtigsten Teil der Verfassungsordnung der Bundesrepublik darstellt.

Die meisten Grundrechte sind Menschenrechte, stehen also nicht nur den Deutschen, sondern allen Bürgern zu. Das gilt natürlich auch für den Schutz der Menschenwürde.

Auch die Freiheitsrechte, die sich im Katalog der Grund-rechte anschließen, sind ganz überwiegend Menschenrechte. Das umfassende Freiheitsrecht ist das auf freie Entfaltung der Persönlichkeit. Es hat eine große Bedeutung, da es den Bürgern umfassend gegen jede denkbare Beeinträchtigung  seiner Lebens-entfaltung durch den Staat ohne gesetzliche Grundlage schützt.

Artikel 21 GG schützt auch das allgemeine Persön-lichkeitsrecht des Menschen. Das Bundesverfassungsgericht hat aus Artikel 21 GG in Verbindung mit der Garantie der Menschenwürde in Artikel 11 GG ein Recht auf informationelle Selbstbestimmung abgeleitet. Der Einzelne kann grundsätzlich selbst entscheiden, wem die Daten über seine persönlichen Verhältnisse zugänglich sein sollen;  nur im überwiegenden Allgemeininteressen auf einer gesellschàftlichen Grundlage sind Einschränkungen möglich.

Die persönliche Freiheit garantieren Artikel 2 und 104 GG. Nur auf Grund eines Gesetzes darf jemand festgehalten werden. Die Polizei darf eigenmächtig niemanden länger als bis zum Ende des Tages nach der Verhaftung festhalten. Dann muss ein Richter darüber entscheiden, ob ein Haftbefehl erlassen wird  oder der Verhaftete freizulassen ist.

Neben diesen Freiheitsrechten gehört der allgemeine Gleichheitssatz zu den Grundrechten. Er gewährleistet, dass wesentlich gleiche Sachverhalte gleich und verschiedene Sach-verhalte nach ihrer Eigenart verschieden beurteilt weden müssen. Unsachliche Differenzen sind dadurch verboten; insbesondere nach dem Geschlecht und aus rassischen, religiösen, sprachlichen, politischen und ähnlichen Gründen.

Soziale Grundrechte  oder Teilhaberechte beschreiben die Mitwirkungsrechte der Bürger an sozialen Gemeinschaften. Das GG regelt insbesondere das Recht der Eltern auf Pflege und Erziehung ihrer Kinder, das Recht auf Einrichtung privater Schulen, das Verbot, einem Deutschen  die deutsche Staatsan-gehörigkeit zu entziehen oder ihn in das Ausland auszuliefern  und das Asylrecht für politisch verfolgte Ausländer.

 

V o k a b e l n

 

die Urkunde                         äîêóìåíò

die Gewaltherrschaft           òèðàí³ÿ

missachten                            ïîðóøóâàòè, íå ïîâàæàòè

sich anschließen                   ïðèºäíóâàòèñü

die Beeinträchtigung            çàâäàííÿ øêîäè

die Daten                              äàí³, ³íôîðìàö³ÿ

die Datenerhebung               îäåðæàííÿ ³íôîðìàö³¿

zugänglich                            äîñòóïíèé

die Einschränkung              – îáìåæåííÿ

festhalten                              çàòðèìóâàòè

eigenmächtig                        ñàìîâ³ëüíî

ein Haftbefehl erlassen         äàâàòè ñàíêö³þ íà àðåøò

das Bekenntnis                      ñïîâ³äàííÿ

die Beschwerde                     ñêàðãà

der Eingriff                           âòðó÷àííÿ

der Gleichheitssatz              ïðèíöèï ð³âíîñò³

der Sachverhalt                   îáñòàâèíè ñïðàâè

beurteilen                            îö³íþâàòè, âèð³øóâàòè

den Anspruch geben            çàÿâèòè ïðåòåíç³þ

das Rechtsgut                       ïðàâîâå áëàãî; áëàãî,

                                               ÿêå îõîðîíÿºòüñÿ ïðàâîì

das Abhörgesetz                   çàêîí ïðî çàáîðîíó

                                                 ïðîñëóõóâàííÿ òåëåôîííèõ ðîçìîâ

das Teilhaberecht                 ïðàâî íà ó÷àñòü

anordnen                             – ñàíêö³îíóâàòè

 

Ä î ä à ò ê î â ³   ç à â ä à í í ÿ. Lesen und Übersetzen folgende Texte (Ñóùèíñêèé È.È. Ïðàêòè÷åñêèé êóðñ ñîâðåìåííîãî íåìåöêîãî ÿçûêà äëÿ þðèäè÷åñêèõ è ãóìàíèòàðíûõ âóçîâ. – Ì., 2001):

1) Text A “Staats-  und Verfassungsrecht”, Seite 209 – 210;

2) Text Verfassungsgericht, Seite 330.

 

 

T h e m a.  Das Strafrecht

Çàíÿòòÿ 3 – 5

 

Strafrecht

 

Das Strafrecht gehört zum öffentlichen Recht. Es ist die Aufgabe des Strafrechts,  wichtige Rechtsgüter, die für das fried-liche Zusammenleben der Menschen unentbehrlich sind, beson-ders zu schützen. Dieser Schutz soll dadurch gewährleistet werden, dass für bestimmte Handlungen oder Verhaltensweisen (Straftaten), durch welche  solche Rechtsgüter geschädigt werden, Strafen angedroht und gegebenfalls auch verhängt werden.

Die staatliche Strafe ist immer ein schwerwiegender Angriff in die Freiheit desjenigen, den sie betrifft. Im Rechtsstaat, der ja Eingriffe der Staatsgewalt in die Freiheit des einzelnen begrenzen soll, kann deshalb nicht jedes beliebige schützwürdige Interesse durch strafrechtliche Normen geschützt werden. Nicht für jede beliebige Störung des gesellschaftlichen Zusammenlebens kann die staatliche Rechtsordnung eine Strafe androhen. Histo-risch gesehen hat das staatliche Strafrecht die private Rache abgelöst.

Das Strafrecht orientiert sich deshalb an der besonderen Sozialschädlichkeit eines Verhaltens oder einer Handlung. Es ver-langt außerdem, dass die Bedeutung eines strafrechtlich geschüt-zten Rechtsgutes und die im Falle seiner Verletzung verhängte Strafe in einem angemessenen Verhältnis zueinander stehen, und dass die Voraussetzungen für die Androhung und Verhängung einer Strafe genau bestimmt sind. Die Ausgestaltung des Straf-rechts ist ein Prüfstein der Rechtsstaatlichkeit.Das Grundgesetz sichert die rechtsstaatlichen Grundsätze des Strafrechts durch eine Reihe von Bestimmungen.

Es gebietet (Art. 103 Abs.2), dass eine Tat nur dann bestraft werden darf, wenn die Strafbarkeit vor Begehung der Tat gesetzlich geregelt war. Diese Vorschrift besagt zusam-menfassend: keine Straftat ohne Gesetz, keine Strafe ohne Gesetz („nulla poena sine lege“).

Im Art.103 Abs.3 verbietet das Grundgesetz die mehr-malige Bestrafung wegen derselben Tat (Verbot der Doppel-bestrafung). Nach Art.102 ist die Todesstrafe abgeschafft, und Art. 104 enthält besondere Rechtsgarantien für den Betroffenen im Fall einer Freiheitsentziehung.

Auf die Frage: „Welche Zwecke verfolgt die Strafe?“ – gibt es verschiedene Antworten.

 

Sühne und Vergeltung

Durch die Sühne soll der Täter wieder mit der Gesellschaft versöhnt werden. Strafe als Vergeltung zielt auf einen Ausgleich der Schuld. In diesem Verständnis von Strafe ist allein die begangene Tat maßgeblich. Wer den Sinn der Strafe in der Vergeltung sieht, lässt die Frage nach nützlichen Auswirkungen der Strafe für den Täter und für die Gemeinschaft außer acht.

 

Abschreckung  und Vorbeugung

Die anderen Straftheorien sehen den Zweck der Strafe in der Abschreckung und der Vorbeugung gegen künftige Straftaten (Prävention). Zu unterscheiden sind die „Generalprävention“ und die „Spezialprävention“.

Strafe als Generalprävention soll positive Auswirkung für die Allgemeinheit haben. Die Bestrafung eines Täters soll anderen ein warnendes Beispiel sein und sie ihrerseits zur Gesetzestreue abhalten . Strafe als Spezialprävention soll den Täter selbst von der Begehung künftiger Straftaten abhalten.

 

Das Strafgesetzbuch

Kernstück des Strafrechts ist das Strafgesetzbuch. In seinem Allgemeinen Teil enthält es grundsätzliche Vorschriften über die Merkmale strafbarer Handlungen und über die Rechtsfolgen einer Straftat. Der Besondere Teil beschreibt die mit Strafe bedrohten Tatbestände und die jeweilige Strafandrohung im einzelnen.

Das Strafgesetzbuch, obwohl es sehr umfangreich ist, erfasst nicht alle Arten der Straftaten. Hinzu kommen zahlreiche Strafvorschriften, die in anderen Gesetzen enthalten sind.

 

Verbrechen und Vergehen

 In der Bewertung der Schwere einer Tat unterscheidet das Strafrecht zwischen Verbrechen und Vergehen. Ein Verbrechen ist eine Straftat gegen ein von der Rechtsordnung als besonders wichtig eingestuftes Rechtsgut. Um ein Vergehen handelt es sich , wenn das verletzte Rechtsgut als nicht ganz so wichtig eingestuft wird oder wenn es sich um eine weniger schwere Tat gegen ein besonders wichtiges Rechtsgut handelt.

 

Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrigkeiten sind rechtswidrige Handlungen, die einer Straftat nahe kommen, im strafrechtlichen Sinne aber dennnoch keine Straftaten sind (z.B. Verstöße gegen die Straßenverkehrsordnung).

 

 

 

V o k a b e l n

 

das Rechtsgut                          ïðàâîâå áëàãî, ïðàâîâà ö³íí³ñòü

schädigen                               øêîäèòè

die Strafe                                ïîêàðàííÿ

die Strafandrohen                   çàãðîæóâàòè ïîêàðàííÿì,

                                                   ïåðåäáà÷àòè ïîêàðàííÿ

die Strafandrohung                – ñàíêö³ÿ

die Strafe verhängen              ïðèçíà÷àòè ïîêàðàííÿ, íàêëàäàòè

                                                   ñòÿãíåííÿ

schutzwürdig                          ïîòðåáóþ÷èé çàõèñòó

die Störung                             ïîðóøåííÿ

die Rache                                ïîìñòà

die Schädlichkeit                    øê³äëèâ³ñòü

die Vorschrift                         íîðìà

das Rückwirkungsverbot        çàáîðîíà íàäàâàòè çàêîíó

                                                   çâîðîòíî¿ ñèëè

die Freiheitsentziehung          ïîçáàâëåííÿ âîë³

die Sühne                                ïîêàðàííÿ, ñïîêóòà

die Vergeltung                         â³äïëàòà

der Ausgleich                          êîìïåíñàö³ÿ, óð³âíîâàæåííÿ

maßgeblich                              âèð³øàëüíèé

erleiden                                    çàçíàâàòè

die Abschreckung                    çàëÿêóâàííÿ

warnen                                     ïîïåðåäæóâàòè

anhalten                                    ñïîíóêàòè, ïðèìóøóâàòè

abhalten                                   óòðèìàòè â³ä ÷îãîñü

der Tatbestand                         ñêëàä çëî÷èíó

das Vergehen                           ïðîñòóïîê

die Ordnungswidrigkeit           ïîðóøåííÿ ïîðÿäêó

 

Ä î ä à ò ê î â ³   ç à â ä à í í ÿ. Lesen und übersetzen Sie folgende Texte (Ñóùèíñêèé È.È. Ïðàêòè÷åñêèé êóðñ ñîâðåìåííîãî íåìåöêîãî ÿçûêà äëÿ þðèäè÷åñêèõ è ãóìàíèòàðíûõ âóçîâ. – Ì., 2001):

1) Text B „Verbrechensbekämpfung“, Seite 250 – 253;

2) Text C „Jugend und Polizei“, Seite 252 – 253.

T h e m a.  Strafprozess

Çàíÿòòÿ 6 – 8

 

Strafprozess

 

Im Strafprozess ist die Erhebung der Anklage grund-sätzlich Sache der Staatsanwaltschaft. Das Legalitätsprinzip verlangt, dass der Staatsanwalt jede Straftat verfolgt, von der er Kenntnis erlangt, wenn er das Verfahren nicht einstellen darf. Der Staatsanwalt erhebt eine Klage, wenn er der Meinung ist, dass aus-reichend Beweise für die Verurteilung des Angeklagten vorhanden sind. Wenn das Gericht dergleichen Meinung ist, lässt er die Anklage zu und bestimmt einen Termin zur Hauptverhandlung.

 In der Hauptverhandlung wird die Anklageschrift ver-lesen und die Beweise werden erhoben. Der Staatsanwalt ist dabei verpflichtet, sowohl den für die Schuld des Angeklagten sprechenden Indizien als auch den für seine Unschuld sprechenden nachzugehen. Der Angeklagte kann seinerseits Beweismittel anbieten, denen das Gericht nachgehen muss, wenn es sie für entscheidungserheblich hält. Ist der Sachverhalt hinreichend ge-
klärt, folgt das Plädoyer des Staatsanwalts und die Gegen-ausführungen des Angeklagten oder seines Verteidigers. Der Angeklagte hat in jedem Fall das letzte Wort. Er kann sich vor jedem Gericht selbst vertreten oder einen Rechtsanwalt mit seiner Verteidigung beauftragen. Nur bei besonders schweren Straftaten bestellt das Gericht dem Angeklagten von sich aus einen Verteidiger (Pflichtverteidiger).

Das Urteil wird beim Amtsgericht entweder von einem Berufsrichter oder vom Schöffengericht gesprochen, das aus einem Berufsrichter und zwei Laienrichter aus der Bevölkerung besteht. Die Laienrichter haben das gleiche Stimmrecht wie der Berufsrichter und entscheiden sowohl über die Schuldfrage als auch über das Strafmaß.

Beim Landgericht entscheidet – je nach dem angeklagten Delikt – die Kleine oder die Große Strafkammer, die jeweils mit Berufs- und Laienrichter besetzt sind.

Im Strafprozess gilt nicht der Beibringungsgrundsatz, sondern der Untersuchungsgrundsatz. Das bedeutet, dass der Richter hier verpflichtet ist, alle Tatsachen zu ermitteln und Beweise zu erheben, die er für die erforderlich hält. Er ist also an die vom Staatsanwalt und vom Angeklagten angebotenen Beweismittel nicht gebunden, und kann von sich aus weitere Zeugen laden oder Akten zum Verfahren beiziehen. 

 

V o k a b e l n

 

die Kenntnis erlangen         îòðèìàòè ³íôîðìàö³þ

die Geringfügigkeit             – ìàëîçíà÷óù³ñòü

der Geschädigte                   ïîòåðï³ëèé

die Privatklage                     ïðèâàòíå îáâèíóâà÷åííÿ

das Indiz                               íåïðÿìèé äîêàç

das Plädoyer                         çàêëþ÷íà ïðîìîâà (ïðîêóðîðà

                                             òà çàõèñíèêà)                                                                

die Gegenausführung           – çàïåðå÷åííÿ

einstellen                              çóïèíÿòè

ablehnen                               íå ï³äòðèìóâàòè

nachgehen                            ç’ÿñóâàòè

entscheidungserheblich        ôàêòè, ùî ìàþòü âåëèêå

                                                 çíà÷åííÿ äëÿ ïðèéíÿòòÿ ð³øåííÿ

 

Ä î ä à ò ê î â ³   ç à â ä à í í ÿ.

1. Lesen und übersetzen Sie den Text „Gegenstand und Aufgaben des Strafprozessrechts“, Seite 266 – 268 (Ñóùèíñêèé È.È. Ïðàêòè÷åñêèé êóðñ ñîâðåìåííîãî íåìåöêîãî ÿçûêà äëÿ þðèäè÷åñêèõ è ãóìàíèòàðíûõ âóçîâ. –  Ì., 2001)

2. Hören Sie in der Computerklasse den TextÞñòèöèÿ” (Echtes Deutsch, drei, K.Heidrich).

 

 

T h e m a.  Zivilprozess

Çàíÿòòÿ 9 – 10

 

Ablauf eines Zivilprozesses

 

Der Zivilprozess beginnt damit, dass der Kläger gegen den Beklagten Klage erhebt. Die Klage, oder ein Schriftsatz schildert den Sachverhalt aus der Sicht des Klägers. Der Schriftsatz schildert die Beweismittel, die dem Kläger zur Verfügung stehen und stellt einen bestimmten Antrag: auf die Zahlung einer Geld-summe oder eine andere Leistung, zu der das Gericht den Beklagten verurteilen soll.  Das Gericht übersendet die Klage an den Beklagten und entscheidet sich gleichzeitig für eine der beiden Verfahrensmöglichkeiten: Entweder findet sogleich ein „ früher erster Termin“ statt, zu dem die Beteiligten geladen werden, oder ein „schriftliches Vorverfahren“. Im letzteren Fall wird dem Bek-lagten eine Frist zur schriftlichen Erwiderung auf die Klage gesetzt. Der Kläger kann wiederum einen Schriftsatz einreichen. Dann  wird ein „Haupttermin“ bestimmt, in dem der Prozess nach Möglichkeit erledigt werden soll. In diesem Termin stellen die Parteien ihre Anträge, werden die Zeugen vernommen und gibt das Gericht Hinweise, wie es den Fall beurteilt. Bleiben in diesem Termin Fragen  ungeklärt, kann ein neuer Termin bestimmt werden.

Beim Amtsgericht können die Parteien selbst erscheinen oder sich von Rechtsanwälten vertreten lassen. Das Urteil wird durch einen Einzelrichter gesprochen. Beim Landgericht besteht dagegen Anwaltszwang, d.h. die Parteien sind verpflichtet, einen Rechtsanwalt mit ihrer Vertretung zu beauftragen. Sie können zwar selbst an der Verhandlung teilnehmen und müssen dies tun, wenn das Gericht es anordnet. Anträge kann aber nur der von der Partei beauftragte Anwalt stellen.

 

V o k a b e l n

 

der Kläger                                ïîçèâà÷

der Beklagte                             â³äïîâ³äà÷

eine Klage erheben                  ïîäàòè ïîçîâ

einen Schriftsatz einreichen     ïîäàòè ïèñüìîâó çàÿâó

der Sachverhalt                        îáñòàâèíà ñïðàâè

die Sicht                                   òî÷êà çîðó

einen Antrag stellen                 ïîðóøóâàòè êëîïîòàííÿ (ïåðåä

                                                     ñóäîì)

die Leistung                              òóò:  ä³ÿ

der Termin                                 ñóäîâå çàñ³äàííÿ, ñëóõàííÿ

                                                      ñïðàâè

der Haupttermin                         ñóäîâå çàñ³äàííÿ ïî ñóò³

das Vorverfahren                       ïîïåðåäíº ïðîâàäæåííÿ

               ó ñïðàâ³

das Sachverständigengutachten – âèñíîâîê åêñïåðòèçè

die Erwiderung                          çàïåðå÷åííÿ, â³äïîâ³äü

eine Einigung erreichen            äîñÿãòè ïðèìèðåííÿ, êîìïðîì³ñ

die Verhandlung                        ñëóõàííÿ ñïðàâè

das Urteil ergehen                      îãîëîñèòè âèðîê

die Partei                                    ñòîðîíà ïðîöåñó

der Anwaltszwang                     îáîâ’ÿçêîâà ó÷àñòü àäâîêàòà

                                                      â ñëóõàíí³ ñïðàâè

vernehmen                                 äîïèòóâàòè

beauftragen                                – óïîâíîâàæèòè

 

Ä î ä à ò ê î â å   ç à â ä à í í ÿ. Lesen und übersetzen Sie den TextParteilichkeit im Zivilprozess“, Seite 326 (Ñóùèícêèé È.È. Ïðàêòè÷åñêèé êóðñ ñîâðåìåííîãî íåìåöêîãî ÿçûêà äëÿ þðèäè÷åñêèõ è ãóìàíèòàðíûõ âóçîâ. – Ì., 2001).

 

 

T h e m a.  Öffentliches Recht

Çàíÿòòÿ  11 – 12

 

Lesen und übersetzen Sie folgende Texte (Ñóùèí-
ñêèé È.È. Ïðàêòè÷åñêèé êóðñ ñîâðåìåííîãî íåìåöêîãî ÿçûêà äëÿ þðèäè÷åñêèõ è ãóìàíèòàðíûõ âóçîâ. – Ì., 2001):

1) “Öffentliches Recht, Seite 311;

2) “Verwaltungsrecht, Seite 311 – 312;

3) “Steuerrecht, Seite 312;

4) “Sozialrecht, Seite 312 – 313.

 

 

 

 

T h e m a.  Privatrecht

Çàíÿòòÿ 13

 

Privatrecht

 

Das Privatrecht ordnet die Beziehungen der einzelnen Menschen und der gesellschaftlichen Gruppen zueinander. Die Gesellschaft besteht aus  vielfältigen sozialen und wirtschaftlichen Beziehungen zwischen den einzelnen oder Gruppen von einzelnen. In diesen Beziehungen stehen sich häufig gegensät-zliche Wünsche oder Interessen gegenüber. Es ergibt sich die Frage, was eine Person einer anderen gegenüber tun darf oder von ihr verlangen kann. Was soll zum Beispiel geschehen, wenn der Käufer nach der Bezahlung einer gekauften Ware feststellt, dass diese fehlerhaft war, der Verkäufer aber behauptet, er habe die Ware in fehlerfreiem Zustand abgegeben?

Häufig werden Verträge abgeschlossen, durch die die beteiligten Personen ihre jeweiligen Interessen zum Ausgleich bringen wollen. Was aber soll geschehen, wenn es über den Inhalt solcher Vereinbarungen zwischen den Vertragspartnern zu Meinungsverschiedenheiten kommt?

Die Antwort auf solche Fragen findet sich in den Rege-lungen des Privatrechts. Es bestimmt die rechtlichen Positionen, die für das Verhältnis der Bürger untereinander maßgeblich sein sollen. Es weist ihnen Berechtigungen zu und legt ihnen Verpf-lichtungen auf. Es regelt, nach welchen rechtlichen Grundsätzen Interessenkonflikte gelöst werden sollen.

 

Ä î ä à ò ê î â e   ç à â ä à í í ÿ. Hören Sie in der Computerklasse den Text “Þñòèöèÿ” (Echtes Deutsch, drei, T.Hennig).

 

 

T h e m a.  Das Bürgerliche Recht

Çàíÿòòÿ 14 – 17

 

Das Bürgerliche Recht

 

Der Kern des Privatrechts ist das sogenannte Bürgerliche Recht, welches im umfangreichen Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) niedergelegt ist. Der Grundgedanke des Bürgerlichen Rechts ist die Vorstellung, dass jedermann frei soll, seinen eigenen Lebensbereich selbst zu gestalten, dass er dabei aber eingegangene Verpflichtungen und die Rechte anderer beachten muss. Dies  können wir uns am Beispiel der Vertragsfreiheit verdeutlichen. Beim Abschluss eines Vertrages geht es um den Austausch von Gütern und Dienstleistungen, wobei ein jeder selbst entscheiden kann, ob er die von dem anderen angebotenen Bedingungen annehmen will oder nicht. Ist ein Vertrag aber einmal abgeschlossen, dann sind die Vertragspartner an ihre Vereinbarungen gebunden; jeder kann vom anderen die Leistung, zu der sich dieser verpflichtet hat, verlangen und dieses Recht notfalls mit Hilfe   der Gerichte durchsetzen. Die Vorschriften des BGB sind für das rechtlich geordnete Alltagsleben von zentraler Bedeutung. Ein Überblick über die wichtigsten Regelungsbereiche mag dies verdeutlichen:

Das BGB gliedert sich in fünf Teile, sogenannte „Bücher“. Das erste Buch, der Allgemeine Teil, enthält diejenigen Vorschriften, die für alle Regelungsbereiche des Bürgerlichen Rechts gemeinsam gelten. Dazu gehören z.B. Vorschriften über das Zustandekommen eines Rechtsgeschäfts ( etwa eines Vertrages) und Vorschriften darüber, wer Rechtsgeschäfte selbständig und wirksam abschließen kann.

Das zweite Buch beschäftigt sich mit dem Schuldrecht, das die möglichen Ansprüche einer Person gegen eine andere regelt. Darin finden sich beispielweise Vorschriften über Kauf und Verkauf, die Miete von Wohnungen, über Darlehen und Schenkungen und über die Pflicht zum Schadenersatz, wenn jemand fremdes Eigentum schuldhaft beschädigt. Das dritte Buch enthält Vorschriften über Besitz und Eigentum und die sich daraus ergebenden Beziehungen zwischen einzelnen Personen. Im vierten Buch ist das Familienrecht geregelt, vor allem die rechtlichen Wirkungen einer Ehe und die Rechtsverhältnisse zwischen Eltern und Kindern. Das fünfte Buch schließlich trifft Vorschriften über das Erbrecht.

 

Sondergebiete: Arbeitsrecht, Handels- und Wirtschaftsrecht

Einige Rechtsgebiete, die eigentlich dem Regelun-gsbereich des Bürgerlichen Rechts angehören, haben sich im Laufe der Zeit zu Sondergebieten des Privatrechts entwickelt. Dazu gehören beispielsweise das Arbeitsrecht, welches die Rechtsbeziehungen zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern regelt, und das Handels- und Wirtschaftsrecht, das sich wiederum in mehrere Teile gliedert.

 

V o k a b e l n

 

ordnen                                      âïîðÿäêîâóâàòè

es ergibt sich die Frage            – âèíèêຠïèòàííÿ

maßgeblich                               âèçíà÷àëüíèé

die Berechtigung                      ïðàâî

zuweisen                                   íàäàâàòè

auferlegen                                 ïîêëàäàòè

niederlegen                               çàïèñóâàòè, âèêëàäàòè

der Grundgedanke                    ãîëîâíà äóìêà

die Vorstellung                         óÿâëåííÿ

gestalten                                   áóäóâàòè, ôîðìóâàòè

eine Verpflichtung eingehen    âçÿòè íà ñåáå çîáîâ’ÿçàííÿ

verdeutlichen                            ïîÿñíþâàòè, ïîêàçóâàòè

die Vertragsfreiheit                   ñâîáîäà âèáîðó äîãîâîðó

                                        (óìîâ äîãîâîðó)

die angebotenen Bedingungen  çàïðîïîíóâàòè óìîâè

gebunden sein                           áóòè ïîâ’ÿçàíèì

das Recht durchsetzen               çä³éñíþâàòè ïðàâî

gelten                                         ä³ÿòè

 

Ä î ä à ò ê î â ³   ç à â ä à í í ÿ. Lesen und übersetzen Sie folgende Texte auf der Seite 314 (Ñóùèíñêèé È.È. Ïðàêòè÷åñêèé êóðñ ñîâðåìåííîãî íåìåöêîãî ÿçûêà äëÿ þðèäè÷åñêèõ è ãóìàíèòàðíûõ âóçîâ. – Ì., 2001):

1) “Sondergebiete: Arbeitsrecht, Handels- und Wirtschaftsrecht”;

2) “Anpassung an gewandelte Lebensverhältnisse”;

3) “Verbindliche Wertentscheidung.

T h e m a.  Der Kampf gegen die Kriminalität

Çàíÿòòÿ 18 – 20

 

Lesen und übersetzen Sie folgende Texte (Ñóùèíñêèé È.È. Ïðàêòè÷åñêèé êóðñ ñîâðåìåííîãî íåìåöêîãî ÿçûêà äëÿ þðèäè÷åñêèõ è ãóìàíèòàðíûõ âóçîâ. – Ì., 2001):

1. Text B Das Bundeskriminalamt, Seite 170;

2. “Organisation und Aufgaben der Kriminalpolizei, Seite 176 – 179.