Çàâäàííÿ òà íàâ÷àëüí³ òåêñòè

äî ïðàêòè÷íèõ çàíÿòü

 

ç í³ìåöüêî¿ ìîâè

 

äëÿ ñòóäåíò³â ôàêóëüòåòó ï³äãîòîâêè þðèñò³â

äëÿ ÌÇÑ Óêðà¿íè

 

(2 êóðñ, îñíîâíà ìîâà)

 

2004

 

 

Çàâäàííÿ òà íàâ÷àëüí³ òåêñòè äî ïðàêòè÷íèõ çàíÿòü ç í³ìåöüêî¿ ìîâèäëÿ ñòóäåíò³â ôàêóëüòåòó ï³äãîòîâêè þðèñò³â äëÿ ÌÇÑ Óêðà¿íè (2 êóðñ, îñíîâíà ìîâà): Çàâäàííÿ äî ïðàêò. çàíÿòü /Óêëàä. Ìàðàõîâñüêà ².Ã..- Õ.: Íàö. þðèä. àêàä. Óêðà¿íè, 2004.- 36 ñ.- 2,48;

 

 

²²²  S e m e s t e r

 

T h e m a.  Die Ukraine

Çàíÿòòÿ 1 – 3

 

Die Ukraine

 

Seit dem 24. August 1991 ist die Ukraine ein unabhängiger souveräner Staat. Sie entscheidet selbständig alle Fragen der Innen- und Außenpolitik.

   Die Ukraine liegt im Zentrum Europas. Sie grenzt im Norden an Belorussland, im Osten – an Russland, im Süden – an die Moldau, im Westen – an Rumänien, Ungarn, an die Slowakei, an Polen. Sie ist ein maritimer Staat. Die Ukraine wird im Süden von dem Schwarzen Meer und von dem Asowschen Meer umspült.

   In unserem Staat gibt es die Gebirge. Das sind die Karpa-ten und die Krimer Gebirge. Die Gebirge sind nicht besonders hoch, aber sehr malerisch. In der Ukraine gibt es auch viele Flüs-se. Der größte Fluß heißt Dnipro.

Die Ukraine ist ein multinationaler Staat, jetzt leben hier etwa 48 Millionen Menschen. Das Staatswappen ist der Dreizahner, die Staatsflagge ist gelb-blau, die Staatssprache ist Ukrainisch.

Am 28. Juni nahm die Werchowna Rada die Verfassung der Ukraine an. Nach dem Grundgesetz ist die Ukraine eine Republik, ein souveräner, unabhängiger, demokratischer Rechtsstaat.

   Die Verfassungsorgane der Ukraine sind: der Präsident, die Werchowna Rada, das Kabinett der Minister (die Regierung), das Verfassungsgericht. Der Präsident ist das Staatsoberhaupt der Ukraine. Er wird auf 5 Jahre vom Volk gewählt. Zum Präsidenten kann ein Bürger der Ukraine gewählt werden, der nicht jünger als 35 Jahre alt und stimmberechtigt ist. Er soll auch in den letzten zehn Jahren in der Ukraine leben und die Staatssprache beher-rschen. Einmalige Wiederwahl ist zulässig. Der Präsident vertritt die Ukraine völkerrechtlich, sichert die Unabhängigkeit und Si-
cherheit des Landes, ernennt und entlässt die Botschafter der Ukraine in den anderen Ländern, ernennt mit der Zustimmung der Werchowna Rada den Premierminister.

Das höchste gesetzgebende Organ der Ukraine ist die Werchowna Rada. Zur Zeit arbeiten in der Werchowna Rada 450 Volksabgeordneten. Sie werden auf 4 Jahre gewählt. Die Wer-chowna Rada nimmt Gesetze an, bestätigt den Staatshaushalt, kontrolliert die Regierung, ratifiziert die internationalen Verträge. Die Arbeit der Werchowna Rada leitet der Vorzitzende, sein erster Stellvertreter und der Stellvertreter. Die Abgeordneten arbeiten in Sitzungen und in Ausschüssen.

Die Regierung der Ukraine ist das höchste vollziehende Organ. Sie besteht aus dem Premierminister, dem Ersten Vizep-remier, drei Vizepremierministern und Ministern. Der Premier-minister wird vom Präsidenten der Ukraine ernannt. Dafür ist die Zustimmung mehr als der Hälfte der Werchowna Rada erfor-derlich. Die Regierung  sichert die Souveränität und die ökono-mische Unabhängigkeit der Ukraine, trifft Maßnahmen zur Gewährleistung und Verteidigung der Rechte und Pflichten der Bürger der Ukraine.

Die Hauptstadt der Ukraine ist Kyjiw.

 
V o k a b e l n

 

unabhängig                        – íåçàëåæíèé

die Unabhängigkeit           – íåçàëåæí³ñòü

selbständig                         – ñàìîñò³éíèé

grenzen an                         – ìåæóâàòè

maritim                              – ìîðñüêèé

das  Staatswappen              – ãåðá

annehmen                           – ïðèéìàòè

das  Staatsoberhaupt          – ãëàâà äåðæàâè

zulässig                              – äîïóñòèìèé

vertreten                             – ïðåäñòàâëÿòè

sichern                                – çàáåçïå÷óâàòè

ernennen                             – ïðèçíà÷àòè

entlassen                             – çâ³ëüíÿòè

der Botschafter                   – ïîñîë

die Zustimmung                 – çãîäà

bestätigen                           – çàòâåðäæóâàòè

der Staatshaushalt              – áþäæåò

der Vertrag                        – äîãîâ³ð

der Vorsitzende                 – ãîëîâà

der Stellvertreter               – çàñòóïíèê

der Ausschuss                   – êîì³òåò, êîì³ñ³ÿ

vollziehend                       – âèêîíàâ÷èé

die Maßnahmen treffen    – âæèâàòè çàõîä³â

 

Ä î ä à ò ê î â ³   ç à â ä à í í ÿ.

1. Lesen und übersetzen Sie folgende Texte:

à) “Die Kyjewer Rus”, Seite 5;

b) “Die Ukraine im 15.-17. Jahrhundert”, Seite 8

(Áîðèñêî Í.Ô. Çá³ðíèê òåêñò³â ïðî Óêðà¿íó. – Ê., 1997).

2. Hören Sie den Text in der Computerklasse “Ïîëèòèêà” (“Echtes Deutsch”, drei, J.Strohscheider).

 

 

T h e m a. Die ukrainische

Unabhängigkeisbewegung unter Bogdan

Chmelnyzkyi

Çàíÿòòÿ 4 – 6

 

Lesen und übersetzen Sie  folgende Texte:

a) “Die ukrainische Unabhängigkeisbewegung unter Bogdan Chmelnyzkyi”, Seite 12;

b) “Die Teilung der Ukraine”, Seite 13;

ñ) “Sozial-ökonomische und kulturelle Situation im Hetmanat”, Seite 16

(Áîðèñêî Í.Ô. Çá³ðíèê òåêñò³â ïðî Óêðà¿íó. – Ê., 1997).

 

 

T h e m a. Die Ukraine im 19. Jahrhundert

Çàíÿòòÿ 7-9

 

1. Lesen und übersetzen Sie folgende Texte:

à) “Die Integration in das Russische Reich”, Seite 18;

b) “Die Ukraine im 19. Jahrhundert”, Seite 21;

c) “Die ukrainische Nationalbewegung”, Seite 22.

(Áîðèñêî Í.Ô. Çá³ðíèê òåêñò³â ïðî Óêðà¿íó. – Ê., 1997).

2. Hören Sie den Text in der Computerklasse “Îáùåñòâåííî-ïîëèòè÷åñêàÿ æèçíü” (“Echtes Deutsch”, drei, J. Strohscheider).

 

 

T h e m a.  Kyjiw – die Hauptstadt der Ukraine

Çàíÿòòÿ 10 – 12

 

Kyjiw – die Hauptstadt der Ukraine

 

Die Stadt wurde laut einer Legende, die in der Nestor-Chronik niedergeschrieben ist, von drei Brüdern Kyj, Schtschek und Choryw und deren Schwester Lybid vor über 1500 Jahren gegründet und zu Ehren des ältesten Bruders Kyjiw genannt.

Kyjiw ist die Hauptstadt der Ukraine seit dem Jahre 1934. Seit dem 24. August 1991 ist Kyjiw die Hauptstadt der unabhän-gigen Ukraine.

Die Stadt hat heute die Fläche über 700 Quadratkilometern, und fast die Hälfte davon nehmen Parks und Grünanlagen. Deshalb gilt Kyjiw als eine der grünsten Städte der Welt.

Die Einwohnerzahl beträgt 2,6 Millionen Menschen.

Die Stadt besteht aus 14 Stadtbezirken. Kyjiw liegt an beiden Ufern des Dnipro, die mit 6 Brücken verbunden sind. Die längste davon ist die Paton-Brücke.

Sie wurde 1953 gebaut und ihre Länge beträgt 1543 m. Die neuste ist die Südliche Brücke.

Die Stadt besitzt zwei Flughäfen. Der größte Flughafen liegt in Boryspil, etwa 35 km von der Stadt entfernt. Von hier verkeh-ren alle internationalen Linien. Der Flughafen Shuljany ist für Inlandflüge bestimmt.

Die Eisenbahn verbindet die Stadt mit allen Gebietszentren der Ukraine und mit vielen Städten der GUS-Staaten. Der Haupt-bahnhof liegt im Stadtzentrum. Der Kyjiwer Binnenhafen am Dnipro gehörte früher zu den größten im Lande.

Kyjiw ist ein bedeutendes Industriezentrum. In der Stadt werden Schiffe, Bagger und Flugzeuge, Motorräder, Fernseher und Kameras hergestellt. Es sind auch chemische, metallverar-beitende, polygrafische, pharmazeutische, Leicht- und Nahrun-gsmittelindustrie entwickelt.

Die Hauptstadt hat ein entwickeltes Verkehrsnetz. Die U-Bahn umfasst heute 3 Linien mit 38 Stationen.

   Die Stadt verfügt über ein beträchtliches wissen-
schaftliches und kulturelles Potential. Die Forschungsinstitute  der Nationalen Akademie der Wissenschaften der Ukraine sind erfolgreich praktisch auf allen Gebieten der modernen Wis-senschaft. An 19 Universitäten und Hochschulen werden qualifizierte Fachkräfte ausgebildet. In der Hauptstadt sind 17 staatliche Theater und 15 Theaterstudios tätig. Die größten und bekanntesten sind das Nationale Schewtschenko-Opernhaus, das Iwan-Franko-Theater, das russische Lessja-Ukrajinka-Theater u.a. Außerdem gibt es in Kyjiw eine Philharmonie, viele Kinos und Kulturhäuser.

 

V o k a b e l n

 

die Einwohnerzahl                          – ê³ëüê³ñòü íàñåëåííÿ

der Stadtbezirk                                – ðàéîí ì³ñòà

verkehren                                        – âèêîíóâàòè ðåéñè

die Inlandflüge                                – âíóòð³øí³ ðåéñè

der Binnenhafen                              – ð³÷êîâèé ïîðò

das Verkehrsnetz                            – òðàíñïîðòíà ìåðåæà

beträchtlich                                     – çíà÷íèé

das Forschungsinstitut                    – äîñë³äíèé ³íñòèòóò

die Akademie der Wissenschaften  – Àêàäåì³ÿ íàóê

 

Ä î ä à ò ê î â ³   ç à â ä à í í ÿ.

1.  Lesen und übersetzen Sie den Text “Das alte Kyjiw”, Seite 59. (Áîðèñêî Í.Ô. Çá³ðíèê òåêñò³â ïðî Óêðà¿íó. – Ê., 1997).

2. Hören Sie in der Computerklasse den Text “Ãîðîä” (“Echtes Deutsch”, eins, G. Böhm).

 

 

 

T h e m a.  Kyjiw einst und heute.

Çàíÿòòÿ 13 – 15

 

1.  Lesen und übersetzen Sie folgende Texte:

à) “Kyjiw einst und heute”, Seite 61;

b) “Wirtschaftliche Regionen”, Seite 42

(Áîðèñêî Í.Ô. Çá³ðíèê òåêñò³â ïðî Óêðà¿íó. – Ê., 1997).

2. Hören Sie den Text in der Computerklasse “Ãîðîä” (“Echtes Deutsch”, eins, G. Böhm).

 

 

T h e m a.  Deutschland

Çàíÿòòÿ 16 – 18

 

Deutschland

 

Die Bundesrepublik Deutschalnd liegt im Herzen Europas. Sie ist umgeben von neun Nachbarstaaten: Dänemark im Norden, den Niederlanden, Belgien, Luxemburg und Frankreich im Westen, der Schweiz und Österreich im Süden und von der Tschechischen Republik und Polen im Osten. Diese Mittellage ist noch ausgesprägter seit der Wiedererlangung der staatlichen Einheit Deutschlands am 3. Oktober 1990. Eingebunden in die Europäische Union und die NATO, bildet Deutschland eine Brücke zu den mittel- und osteuropäischen Staaten. Das Staatsgebiet der Bundesrepublik Deutschland ist rund 357 000 km2 .

Deutschland zählt rund 81,8 Millionen Einwohner.

Nach dem zweiten Weltkrieg war Deutschland geteilt. Auf seinem Territorium wurden zwei deutsche Staaten gebildet: die Bundesrepublik Deutschland (die BRD) und die Deutsche Demokratische Republik (die DDR). Am 3. Oktober 1990 ist die ehemalige DDR in den Geltungsbereich des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland getreten. Bundespräsident Richard von Weizsäcker unterzeichnete am 24. September in Bonn das Vertragswerk, das die rechtlichen Voraussetzungen für die deut-sche Einheit geschaffen hat.

Der Einigungsvertrag zwischen der Bundesrepublik und der DDR regelt in 46 Artikeln die mit dem Beitritt der DDR verbundenen Fragen. Das Grundgesetz wird in 6 Stellen geändert.

Im Artikel 2 heíßt es: „Hauptstadt Deutschlands ist Berlin“ und „Der 3. Oktober ist als Tag der deutschen Einheit gesetzlicher Feiertag“.

Deutschland ist ein föderativer Staat, dessen Gliedstaaten als Länder bezeichnet werden. Es gibt insgesamt 16 Bundesländer. Jedes Bundesland hat seine eigene Regierung mit einem Ministerpräsidenten an der Spitze, seine eigene Verfassung und sein eigenes Parlament, das in den meisten Ländern als Landtag bezeichnet wird.

   13 Bundesländer sind große Territorien mit mehreren Milllionen Einwohnern. Das sind: Baden-Würtemberg, Bayern, Brandenburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen, Sach-sen-Anhalt, Schleswig-Holstein,Thüringen.

Bei den drei übrigen Ländern handelt es sich um Groß-städte: Hamburg, Bremen und Berlin. Man nennt diese Länder Staatstädte.

Die Staatsflagge der BRD ist schwarz-rot-gold.

Die BRD ist eine der bedeutendsten Industrie- und Handels-staaten den Welt. Sie unterhält diplomatische Beziehungen zu 161 Staaten.

 

V o k a b e l  n

 

die Nachbarstaaten                  – ñóñ³äí³ êðà¿íè

die staatliche Einheit              – äåðæàâíà ºäí³ñòü

Tag der staatlichen Einheit     – äåíü äåðæàâíî¿ ºäíîñò³

das Staatsgebiet                      – òåðèòîð³ÿ äåðæàâè

die Gliedstaaten                      – äåðæàâè, ç ÿêèõ ñêëàäàºòüñÿ

                                                ôåäåðàòèâíà äåðæàâà  

das Grundgesetz                     – êîíñòèòóö³ÿ

in den Geltungsbereich des

Grundgesetzes treten               – âñòóïàòè ó ñôåðó 䳿 êîíñòèòóö³¿

das Vertragswerk                    – äîãîâ³ð

der Einigungsvertrag                 – äîãîâ³ð ïðî ºäí³ñòü

das Bundesland                         – ôåäåðàëüíà çåìëÿ

Baden-Würtemberg                   – Áàäåí-Âþðòåìáåðã

Bayern                                       – Áàâàð³ÿ

Brandenburg                              – Áðàíäåíáóðã

Hessen                                       – Ãåññåí

Mecklenburg-Vorpommern      – Ìåêëåíáóðã-Ïåðåäíÿ

                                                  Ïîìåðàí³ÿ

Niedersachsen                           – Íèæíÿ Ñàêñîí³ÿ

Nordrhein-Westfalen                – ϳâí³÷íèé Ðåéí-Âåñòôàë³ÿ

Rheinland-Pfalz                        – Ðåéíëàíä-Ïôàëüö

Saarland                                    – Ñààð

Sachsen                                     – Ñàêñîí³ÿ

Sachsen-Anhalt                         – Ñàêñîí³ÿ-Àíãàëüò

Schleswig-Holstein                   – Øëåçâ³ã-Ãîëüøòåéí

Thüringen                                  – Òþðèíã³ÿ

der Staatstadt                               ì³ñòî-äåðæàâà, ì³ñòî-çåìëÿ

diplomatische Beziehungen      – ï³äòðèìóâàòè äèïëîìàòè÷í³

unterhalten                                    â³äíîñèíè

 

Ä î ä à ò ê î â ³  ç à â ä à í í ÿ.

Lesen und übersetzen Sie folgende Texte:

1) “Die Kelten”, Seite 9;

2) “Die Germanen”, Seite 12

(Äðîææèíà Ò.Å. Streifzug in die deutsche Geschichte. Ñ-Ïá., 1996).

 

 

T h e m a.  Die Franken

Çàíÿòòÿ 19 – 21

 

Lesen und übersetzen Sie folgende Texte:

a) “Die Franken”, Seite 19;

b) “Das Frankenreich unter Karl dem Großen”, Seite 20

(Äðîææèíà Ò.Å. Streifzug in die deutsche Geschichte. – Ñ-Ïá., 1996).

 

T h e m a.  Slawen und Deutsche

Çàíÿòòÿ 22 – 24

 

Lesen und übersetzen Sie folgende Texte:

a) “Slawen und Deutsche”, Seite 8;

b) “Der Staat des Deutschen Ordens (1234-1466)”, Seite 85

(Äðîææèíà Ò.Å. Streifzug in die deutsche Geschichte. – Ñ-Ïá., 1996);

c) “Anfänge des germanischen Schrifttums”, Seite 136

(Êîðîëüîâà Ì.Ð. ͳìåöüêà ìîâà. – Ê., 1992).

 

 

T h e m a.  Die Verfassungsorgane der BRD

Çàíÿòòÿ 25 – 27

 

Die Verfassungsorgane der BRD

 

Der Bundespräsident

Das Staatsoberhaupt der Bundesrepublik Deutschland ist der Bundespräsident. Er wird von der Bundesversammlung gewählt, einem Verfassungsorgan, der nur zu diesem Zweck zusammentritt. Der Bundespräsident vertritt die Bundesrepublik völkerrechtlich. Im Namen des Bundes schließt er Verträge mit ausländischen Staaten ab. Er beglaubigt und empfängt die Botschafter. Die Bundesrichter, Offiziere und Unteroffiziere werden von ihm ernannt und entlassen. Er kann Straftäter begnadigen. Er schlägt dem Bundestag einen Kandidaten für das Amt des Bundeskanzlers vor und ernennt und entlässt auf Vorschlag des Kanzlers die Minister. Die Aufgaben des Bundespräsidenten sind überwiegend repräsentativer Natur.

 

Der Bundestag

Der Deutsche Bundestag ist die Volksvertretung der BRD. Er wird vom Volk auf vier Jahre gewählt. Seine wichtigsten Aufgaben sind die Gesetzgebung, die Wahl des Bundeskanzlers und die Kontrolle der Regierung. Im Plenum des Bundestages werden die Fragen der Innen- und Außenpolitik diskutiert. Die Vorarbeit für ein Gesetz vollzieht sich in den Ausschüssen. Gesetzenentwürfe können aus der Mitte des Bundestages durch den Bundesrat oder die Bundesregierung eingebracht werden. Sie durchlaufen im Bundestag drei Lesungen und werden dem zuständigen Ausschuss zugeleitet. In der dritten Lesung wird endgültig abgestimmt. Die Abgeordneten schließen sich entsp-rechend ihrer Parteizugehörigkeit zu Fraktionen zusammen. Der Präsident des Bundestages wird aus der stärsten Fraktion gewählt.

 

Der Bundesrat

Der Bundesrat ist die Vertretung der 16 Bundesländer auf Bundesebene. Durch den Bundesrat wirken die Länder bei der Gesetzgebung und Vrewaltung des Bundes mit. Jedes Land hat je nach der Bevölkerungszahl mindestens drei Stimmen. Der Präsident des Bundesrates ist ständiger Vertreter des Bundes-präsidenten. Er wird auf ein Jahr aus den Ministerpräsidenten der Länder gewählt.

Als Gesetzgebungsorgan hat der Bundesrat das Recht der Gesetzesinitiative und der Mitwirkung beim Erlass der Gesetze. Kein Bundesgesetz kann ohne Beteiligung des Bundesrates in Kraft treten. Mehr als die Hälfte aller Bundesgesetze benötigen die Zustimmung des Buntesrates, weil diese sogenannten Zustim-mungsgesetze die Interessen der Länder unmittelbar berühren. Verweigert der Bundesrat seine Zustimmung, so ist das Gestz gescheitert.

 

Die Bundesregierung

Die Bundesregierung ist das oberste Exekutivorgan der BRD. Sie besteht aus dem Bundeskanzler und den Bundes-ministern. Der Bundeskanzler wird vom Bundestag auf Vorschlag des Bundespräsidenten gewählt. Der Bundeskanzler hat eine besonders starke Stellung. Er führt im Bundeskabinett den Vorsitz und bestimmt die Richtlinien der Regierungspolitik. Die Bundes-minister leiten im Rahmen dieser Richtlinien ihren Geschäfts-bereich selbständig und in eigener Verantwortung. Die Arbeits-behörde des Bundeskanzlers ist das Bundeskanzleramt.

Den Kern der Regierung bilden die fünf klassischen Minis-terien: das Auswärtige Amt (geleitet vom Bundesminister des Auswärtigen), das Bundesministerium der Verteidigung (Bundes-minister der Verteidigung), das Bundesministerium des Inneren (Bundesminister des Inneren), das Bundesministerium der Justitz (Bundesminister der Justitz) und das Bundesministerium der Finanzen (Bundesminister der Finanzen).

 

Das Bundesverfassungsgericht

Das Bundesverfassungsgericht ist das oberste Organ der Rechtsprechung. Es hat seinen Sitz in Karlsruhe. Das BVG besteht aus zwei Senaten mit je acht Richtern. Die Richter werden je nur Hälfte vom Bundestag und vom Bundesrat gewählt. Ihre Amtzeit dauert zwölf Jahre, eine Wiederwahl ist nicht zulässig.

Aufgabe dieses Organs ist es, über die Einhaltung des Grundgesetzes zu wachen. Es entscheidet Streitigkeiten zwischen Bund und Ländern oder zwischen einzelnen Bundesorganen. Es prüft Bundes- und Landesgesetze auf ihre Vereinbarkeit mit dem Grungesetz, kann ein Gesetz für verfassungswidrig erklären.

 

V o k a b e l n

 

das Verfassungsorgan               êîíñòèòóö³éíèé îðãàí

der Bundespräsident                 – Ôåäåðàëüíèé ïðåçèäåíò

der Bundestag                           – Áóíäåñòàã

der Bundesrat                            – Áóíäåñðàò

die Bundesregierung                 – Ôåäåðàëüíèé óðÿä

das Bundesverfassungsgericht  – Ôåäåðàëüíèé êîíñòèòóö³éíèé

                                                     ñóä

die Bundesversammlung           – Ôåäåðàëüí³ çáîðè

den Botschafter beglaubigen     àêðåäèòóâàòè ïîñëà

den Botschafter empfangen       – ïðèéìàòè

den Botschafter ernennen          – ïðèçíà÷àòè

den Botschafter entlassen          – çí³ìàòè, óñóâàòè, çâ³ëüíÿòè

der Straftäter                              – çëî÷èíåöü

begnadigen                                – ïîìèëóâàòè

repräsentative Aufgaben           – ïðåäñòàâíèöüê³ çàâäàííÿ

 

völkerrechtlich vertreten          – ïðåäñòàâëÿòè íà ì³æíàðîäí³é

                                                     àðåí³

das Gesetz                                 – çàêîí

das Gesetz einbringen               – âíîñèòè

das Gesetz zuleiten                   – ïåðåäàâàòè

das Gesetz abstimmen              – ãîëîñóâàòè, ïîãîäæóâàòè

das Gesetz erlassen                   – âèäàâàòè

der Gesetzenwurf                      – ïðîåêò çàêîíó

das Zustimmungsgesetz             çàêîí, ÿêèé ïîòðåáóº óõâàëè 

                                                     Áóíäåñòàãó

die Zustimmung benötigen       – ïîòðåáóâàòè óõâàëè

die Zustimmung verweigern     – â³äìîâèòè â óõâàë³

der Ausschuss                           – êîì³òåò

die Gesetzgebung                      – çàêîíîäàâñòâî

die Lesung                                 – ÷èòàííÿ (ïðîåêòó â ïàðëàìåíò³)

die Verwaltung                          – óïðàâë³ííÿ, àäì³í³ñòðàö³ÿ

bei der Verwaltung mitwirken  – ñï³âðîá³òíè÷àòè ç

                                                     àäì³í³ñòðàö³ºþ

in Kraft treten                            – íàáðàòè ñèëè (÷èííîñò³)

das Exekutivorgan                     – âèêîíàâ÷èé îðãàí

den Vorsitz führen                     – ãîëîâóâàòè 

die Richtlinien bestimmen         – âèçíà÷àòè îñíîâí³ íàïðÿìêè

                                                       ðîçâèòêó

der Geschäftsbereich                  – ñôåðà ä³ÿëüíîñò³

die Arbeitsbehörde                     – â³äîìñòâî

das Recht                                    – ïðàâî 

die Rechtsprechung                    – ïðàâîñóääÿ

der Richter                                  – ñóääÿ

die Amtzeit                                 – òåðì³í (ñòðîê) ñëóæáè

die Streitigkeit entscheiden        – âèð³øóâàòè ñóïåðå÷êó

auf die Vereinbarkeit mit           – ïåðåâ³ðÿòè â³äïîâ³äí³ñòü

dem Grundgesetz prüfen               Êîíñòèòóö³¿

 

Ä î ä à ò ê î â ³  ç à â ä à í í ÿ.

1. Lesen und übersetzen Sie den Text “Das Gesetzgebungs- verfahren”, Seite 101 (Êðàâ÷åíêîÀ.Ï. Íåìåöêèé äëÿ þðèñòîâ. – Ðîñòîâ í/Ä, 1999).

2. Hören Sie in der Computerklasse den Text “Îáùåñòâåííî-ïîëèòè÷åñêàÿ æèçíü”  (“Echtes Deutsch”, drei, W. Krems).

 

 

T h e m a.  Die Schweiz

Çàíÿòòÿ 28 – 30

 

Lesen und übersetzen Sie folgende Texte:

a) “Die Schweiz”, Seite 148;

b) “Österreich”, Seite 146

(Ñóùèíñêèé È.È. Ïðàêòè÷åñêèé êóðñ ñîâðåìåííîãî íåìåö-êîãî ÿçûêà äëÿ þðèäè÷åñêèõ è ãóìàíèòàðíûõ âóçîâ. – Ì., 2001).

 

 

T h e m a.  Die Verfassung der Ukraine

Çàíÿòòÿ 31 – 33

 

Die Verfassung

 

Am 28. Juni 1996 hat die Ukraine eine eigene Verfassung verabschiedet. Das bedeutete einen großen Schritt nach vorn, denn die Ukraine war der einzige Nachfolgestaat der Sowjetunion ohne neue Verfassung. Die neue Verfassung löste die Sowjetverfassung von 1978 ab.

Die Verfassung besteht aus 15 Kapiteln und 161 Artikeln.

Im Artikel 1 steht, dass die Ukraine ein souveräner, unab-hängiger, demokratischer und sozialer Staat ist. Die Verfassung sieht die Präsidialdemokratie nach dem französischen Vorbild vor. Der Präsident ist das Staatsoberhaupt, das Parlament verabschiedet Gesetze.

Die Verfassung sieht das Recht auf Privateigentum und auf Grund und Boden vor. Im Kapitel 2 werden Menschen- und Bür-gerrechte garantiert  Zu den klassischen Freiheitsrechten  gehören  die Glaubens- und Gewissensfreiheit, die Freiheit der Meinun-gsäußerung und die Versammlungsfreiheiten. Die Verfassung garantiert auch jedem Bürger das Recht auf Arbeit, Wohnung, Erholung, Bildung, Gesundheits- und Sozialschutz. Dem Recht auf Streik ist auch ein einzelner Artikel gewidmet. Es gibt aber für die Bürger noch kein Recht auf Verfassungsbeschwerde.

Die Halbinsel Krim erhielt eine Autonomie mit eigener Verfassung. Auch andere Minderheiten und die kommunale Selbsverwaltung sollen gefördert werden.

Ein Artikel verbietet die Stationierung ausländischer Trup-pen im Lande.

Die Staatssprache ist das Ukrainische, dem Russischen wird eine „freie Entwicklung“ garantiert.

 

V o k a b e l n

 

die Glaubensfreiheit                     – ñâîáîäà â³ðîñïîâ³äàííÿ

die Gewissensfreiheit                   – ñâîáîäà ñîâ³ñò³

die Meinungsfreiheit                    – ñâîáîäà  äóìêè

die Versammlungsfreiheit            – ñâîáîäà çáîð³â

die Freizügigkeit                          ïðàâî â³ëüíîãî ïåðåñóâàííÿ

das Briefgeheimnis                       – òàºìíèöÿ ë³ñòóâàííÿ

die Verfassung verabschieden      – çàòâåðäèòè êîíñòèòóö³þ

gültig sein                                     – áóòè ÷èííîþ

der Sozial und                               – îõîðîíà ñîö³àëüíèõ ïðàâ

Gesundheitsschutz                           ³ çäîðîâÿ

die Verfassungsbeschwerde          – êîíñòèòóö³éíà ñêàðãà

die kommunale Selbstverwaltung – ì³ñöåâå ñàìîâðÿäóâàííÿ

 

Ä î ä à ò ê î â ³  ç à â ä à í í ÿ.

Lesen und übersetzen Sie den Text “Die Verfassung”, Seite 51

(Áîðèñêî Í.Ô. Çá³ðíèê òåêñò³â ïðî Óêðà¿íó. – Ê., 1997).

 

 

T h e m a.  Die Verfassungsorgane

Çàíÿòòÿ  34 – 36

 

1.  Lesen und übersetzen Sie folgende Texte:

a) “Die Verfassungsorgane”, Seite 53 (Áîðèñêî Í.Ô. Çá³ðíèê òåêñò³â ïðî Óêðà¿íó. – Ê., 1997);

b) “Staat und Staatsformen”, Seite 9 (Êðàâ÷åíêî À.Ï. Íåìåöêèé äëÿ þðèñòîâ. – Ðîñòîâ í/Ä, 1999).

2. Hören Sie den Text “Îáùåñòâåííî-ïîëèòè÷åñêàÿ æèçíü”  (“Echtes Deutsch”, drei, T. Henning).

 

 

T h e m a.  Die Wirtschaft der Ukraine

Çàíÿòòÿ  37 – 39

 

1. Lesen und übersetzen Sie folgende Texte:

a) “Wirtschaftliche Regionen”, Seite 42;

b) “Industrie”, Seite 44

(Áîðèñêî Í.Ô. Çá³ðíèê òåêñò³â ïðî Óêðà¿íó. – Ê., 1997).

 

 

T h e m a.  Die Umweltverschmutzung

Çàíÿòòÿ  40 – 43

 

1. Lesen und übersetzen Sie folgende Texte:

a) “Die Umweltverschmutzung”, Seite 49;

b) “Die Landwirtschaft”, Seite 53

(Áîðèñêî Í.Ô. Çá³ðíèê òåêñò³â ïðî Óêðà¿íó. – Ê., 1997).

2. Hören Sie in der Computerklasse den Text “Ìåñòî, ãäå ÿ

æèâó” (“Echtes Deutsch”, eins, G. Böhm).

 

 

T h e m a.  Grundgesetz

Çàíÿòòÿ  44 – 46

 

Grundgesetz für die BRD

 

Das Grundgesetz (GG) für die Bundesrepublik Deutschland wurde 1949 geschaffen, um nationale und staatliche Einheit Deutschlands zu wahren. Nach diesem Gesetz sollte Deutschland „als gleichberechtiges Glied in einem vereinten Europa dem Frieden der Welt“ dienen und dem deutschen Volk „für eine Übergangszeit eine neue Ordnung geben “. „Das Grundgesetz gibt unserem Staat die Ordnung, die den Deutschen in der Bundesrepublik das Leben in Freiheit, in demokratischer Selbstbestimmung und demokratischer Selbstverantwortung unter dem Schutze von Recht und Gerechtigkeit gewährleistet. Jedes Tun des Staates, jedes seiner Gesetze muss sich an ihm messen lassen“. ( R.v.Weizsäcker.)

Am 3. Oktober 1990 ist auch die ehemalige DDR in den Geltungsbereich des GG getreten.

Die ersten siebzehn Artikel des Grundgesetzes enthalten die wichtigsten Grundrechte. Nach der Verfassung haben die Bürger der BRD alle klassischen Freiheitsrechte, die sich auf dem Prinzip der Gleichberechtigung aller Bürger, auf dem Prinzip der mate-riellen Sicherung der Rechte, Freiheiten und Pflichten gründen. Zu den klassischen Grundrechten gehören: Glaubens-, Gewissens-, Meinungs- und Versammlungsfreiheit, Freizügigkeit, Brief-geheimnis und das Recht auf Eigentum.

Artikel 1.

Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewahlt.

Artikel 2.

Jeder hat Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit. Jeder hat Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich.

Artikel 3.

Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Niemand darf wegen seines Gesch-lechts und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder poli-tischen Anschauungen benachteiligt werden.

Artikel 5.

Jeder hat das Recht, siene Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten.

Artikel 6.

Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutz der staatlichen Ordnung.

Artikel 7.

Das gesamte Schulwesen steht unter der Aufsicht des Staates.

Artikel 8.

Alle Deutschen können sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen versammeln.

Artikel 10.

Das Briefgeheimnis sowie das Post- und Fernmel-degeheimnis sind unverletzlich.

Artikel 16.

Die deutsche Staatsangehörigkeit darf nicht entzogen wer-den.

 

V o k a b e l n

 

die Ordnung                                 – ïîðÿäîê, óñòð³é

das Recht                                     – ïðàâî

das Recht auf Arbeit                    – ïðàâî íà ïðàöþ

das Recht auf Eigentum               – ïðàâî íà âëàñí³ñòü

das Recht auf freie Entfaltung     – ïðàâî íà â³ëüíèé ðîçâèòîê

der Persönlichkeit                           îñîáèñòîñò³

das Gesetz                                    – çàêîí

die Gleichheit vor dem Gesetz     – ð³âí³ñòü ïåðåä çàêîíîì

gleichberechtigt                            – ð³âíîïðàâíèé

 

íåäîòoðêàíí³ñòü

 
die Unantastbarkeit                      

die Unversehrtheit                                                          

 

die Staatangehörigkeit                 – ãðîìàäÿíñòâî

benachteiligen                              – îáìåæóâàòè

der Schutz                                    – çàõèñò

unter dem Schutz stehen              – ïåðåáóâàòè ï³ä îõîðîíîþ

die Aufsicht                                 – êîíòðîëü, íàãëÿä

 

Ä î ä à ò ê î â å  ç à â ä à í í ÿ.

Lesen und übersetzen Sie folgende Texte:

a) “Das Grundgesetz als zentrale Herrschafts- und-Werteordnung”, Seite 212;

b) “Die Grundrechte”, Seite 212.

(Ñóùèíñêèé È.È. Ïðàêòè÷åñêèé êóðñ ñîâðåìåííîãî íåìåö-êîãî ÿçûêà äëÿ þðèäè÷åñêèõ è ãóìàíèòàðíûõ âóçîâ. – Ì., 2001).

T h e m a.  Die obersten Staatsorgane

Çàíÿòòÿ 47 – 49

 

Lesen und übersetzen Sie folgende Texte:

a) “Die obersten Staatsorgane”, Seite 213;

b) “Die Staatsfunktionen”, Seite 216

(Ñóùèíñêèé È.È. Ïðàêòè÷åñêèé êóðñ ñîâðåìåííîãî íåìåö-êîãî ÿçûêà äëÿ þðèäè÷åñêèõ è ãóìàíèòàðíûõ âóçîâ. – Ì., 2001).

 

 

T h e m a.  Der Weg der Gesetzgebung

Çàíÿòòÿ 50 – 54

 

Lesen und übersetzen Sie folgende Texte:

a) “Der Weg der Gesetzgebung”, Seite 219 (Ñóùèíñêèé È.È. Ïðàêòè÷åñêèé êóðñ ñîâðåìåííîãî íåìåöüêîãî ÿçûêà äëÿ þðèäè÷åñêèõ è ãóìàíèòàðíûõ âóçîâ. – Ì., 2001);

b) “Wesen und Bedeutung des Rechts”, Seite 161 (Êðàâ÷åí-
êî À.Ï. Íåìåöêèé äëÿ þðèñòîâ. – Ðîñòîâ í/Ä, 1999).

 

 

²V  S e m e s t e r

 

T h e m a.  Politische Perteien in der Ukraine

Çàíÿòòÿ 1 – 3

 

Politische Parteien in der Ukraine

 

Ein wesetliches Merkmal einer demokratischen und offenen Gesellschàft ist ein entwickeltes Mehrparteiensystem. Nur es ermöglicht den Bürgern die Beteiligung an den politischen Prozessen des Landes.

In der Zeit der Unabhängigkeit der Ukraine wurden viele politische Parteien gegründet, die das gesamte politische Spektrum vorstellen – von den extrem rechts bis extrem links. Heute sind in der Ukraine mehr als 90 politische Parteien offiziell registriert.

Die Linken

Im linken Bereich des politischen Spektrums ist die Kom-munistische Partei der Ukraine am einflussreichsten. Sie war nach dem Ende des Sowjetsystems verboten und wurde erst durch einen Parlamentbeschluss vom 18.Oktober 1994 wieder zugelassen. Die Zahl der Mitglieder beträgt etwa 100 000 bis 120 000. Die Partei hat die meisten Mandate im Parlament. Sie hat immer noch einen großen Einfluss besonders in ländlichen Gebieten der östlichen und südlichen Ukraine. Die KPU fordert eine enge Anbindung an Russland und die GUS – Staaten und hält an alten kom-munistischen Zielen, besonders in wirtschaftlichen und sozialen Bereichen fest.

Die zweite Partei mit linksgerichtetem Programm ist die Sozialistische Partei der Ukraine mit 90 000 Mitgliedern und mit 15 Abgeordneten in Parlament. Das Parteiprogramm ist auch durch demokratische Prinzipien bestimmt. Die SPU sprach sich gegen eine Sonderstellung der Krim und für eine staatlich gelenkte Marktwirtschaft und für den staatlichen Besitz von Grund und Boden.

 

Die Mitte

Dieser Bereich ist sehr umfangreich und unterschiedlich und deshalb schwer zu charakterisieren.

Der Ruch war die erste bürgerliche Organisation, die das Parteimonopol der Kommunisten gebrochen hat. Es war zuerst eine politisch-kulturelle Bewegung. Im Mai 1990 rief der Ruch zur Errichtung eines Mehrparteiensystems auf. Auf dem Kongress der Bewegung im Dezember 1992 in Kyjiw nahm der Ruch den Status einer politischen Partei an. Die Partei zählt über 30 Mandate und tritt entscheidend für die Souveränität der Ukraine, radikale Reformen der ukrainischen Wirtschaft und für die soziale Marktwirtschaft ein.

Die Liberale Partei der Ukraine besteht seit 1994. Sie zählt über 30 000 Mitglieder, die meisten stammen aus der neuen Klasse der Geschäftsleute. Besonders populär ist die Partei in den Industrieregionen des Landes.

Die Ukrainische Christlich-Demokratische Partei entstand als erste nichtsozialistische Partei. Sie wurde schon im Jahre 1998 in Lwiw gegründet. Die Partei tritt für die Marktwirtschaft und eine Präsidialdemokratie und enge Verbindung zum Westen ein. Als Konkurent erscheint die „Christlich-demokratische Partei der Ukraine‘‘(1992 gegründet), die den betonten national-ukraini-
schen Charakter der Christlich-Demokratischen Partei nicht ak-zeptiert.

Auch die Demokratische Partei der Ukraine ging aus der nationalen Bewegung „Ruch‘‘ hervor. Sie wurde Mitte Dezember 1990 in Kyjiw gegründet. Ihre Mitglieder gehören zum größten Teil den Intelligenzschichten an. Die Partei fordert die Schaffung eines demokratischen Rechtsstaates und die soziale Mark-twirtschaft.

 

Die Rechte

Zu diesem Spektrum gehören nationalistische Parteien. Die gemäßigste unter ihnen ist der Kongress der Ukrainischen Nationalisten und die ihr nahestehende Organisation ukrainischer Nationalisten und die Ukrainische Konservative Partei. Sie treten für eine Abgrenzung gegen Russland und für einen starken zentral gelenkten Staat ein.

 

V o k a b e l n

 

der Rechtsstaat                     – ïðàâîâà äåðæàâà

ein unabhängiger Staat         – íåçàëåæíà äåðæàâà

das Mehrparteisystem          – áàãàòîïàðò³éí³ñòü

einflussreich sein, einen       – áóòè âïëèâîâèì,

großen Einfluss haben             ìàòè âåëèêèé âïëèâ

zulassen                                – äîçâîëÿòè

die Zahl der Mitglieder         – ê³ëüê³ñòü ÷ëåí³â

die Marktwirtschaft              – ðèíêîâà åêîíîì³êà

eintreten für, gegen               – âèñòóïàòè çà, ïðîòè

den Status einer politischen  íàáóòè ñòàòócó ïîë³òè÷íî¿

Partei annehmen                      ïàðò³¿

                                     

 

Ä î ä à ò ê î â e  ç à â ä à í í ÿ.

Hören Sie in der Computerklasse den Text “Îáùåñòâåííî-ïîëè-òè÷åñêàÿ æèçíü” (“Echtes Deutsch”, drei, W. Krems).

 

 

T h e m a.  Die Gründung der unabhängigen

Ukraine

Çàíÿòòÿ 4 – 6

 

Lesen und übersetzen Sie folgende Texte:

a) “Die Gründung der unabhängigen Ukraine”, Seite 36;

b) “Die ukrainische Volksrepublik”, Seite 27.

(Áîðèñêî Í.Ô. Çá³ðíèê òåêñò³â ïðî Óêðà¿íó. – Ê., 1997).

 

 

T h e m a.  Politische Parteien in der BRD

Çàíÿòòÿ 7 – 9

 

Politische Parteien in der BRD

 

Die Bundesrepublik Deutschland gehört zu den wenigen demokratischen Staàten, in denen Stellung, organisatorische Prinzipien und Aufgaben der politischen Parteien in der Verfassung und durch ein spezielles Parteiengesetz vom 24. Juli 1967 geregelt sind. Im Art.21 GG ist die Mitwirkung der Parteien bei der politischen Willensbildung des Volkes festgelegt. Die Gründung der Parteien ist frei, d.h. die Parteien brauchen dazu keine staatliche Erlaubnis oder Zulassung. Ihre innere Ordnung muß jedoch den demokratischen Grundsätzen entsprechen. Verfassungswidrige Parteien können vom Bundesverfassungsge-richt aufgelöst werden.

Nach dem Parteiengesetz muss eine politische Partei über ein schriftliches Programm und eine schriftliche Satzung verfügen. Die Parteien gliedern sich in Gebietsverbände, deren oberstes Organ die Mitglieder- oder Vertreterversammlung ist (Bezeich-nung „Parteitag“, in kleineren Bereichen „Hauptversammlung“). Die Führungsspitze einer Partei bilden gewöhnlich deren Präsidium, Vorstand, der Parteivorsitzende, der Generalsekretär und andere Organe. Alle Parteien finanzieren sich aus Mitglieds-beiträgen und aus Spenden, die vor allem aus der Wirtschaft kommen. Daneben bekommen sie auch staatliche Zuschüsse. Über die Herkunft und Verwendung ihrer Mittel müssen die Parteien öffentlich Rechenschaft ablegen.

Insgesamt gibt es heute in der Bundesrepublik etwa 40 politische Parteien oder parteiähnliche Gruppierungen, jedoch wird das politische Geschehen nur vor wenigen großen Parteien bestimmt, die gewöhnlich im Bundestag und in den Länderpar-lamenten vertreten sind. Die deutsche Partei mit der größten Mitgliedschaft ist die Sozialdemokratische Partei Deutschlands (SPD) mit rund.

865 000 Mitgliedern. Die Christlich-Demokratische Union Deutschlands (CDU) mit 695 000 Mitgliedern, die keinen bayerischen Landesverband besitzt, und Christlich-Soziale Union (CSU), 177 000 Mitglieder, die nur in Bayern vertreten ist, brin-gen es zusammen auf rund 872 000 Mitglieder. Die Freie Demok-ratische Partei (FDP) hat 94 000 Mitglieder, die Partei des Demok-ratischen Sozialismus (PDS) als Nachfolgepartei der SED (Sozialistische Einheitspartei Deutschlands der ehemaligen DDR) 130 000 Mitglieder, und Bündnis 90/Grüne, die aus Bürgerini-tiativen entstanden ist, hat 38 000 Mitglieder.

In einer Demokratie sind die Parteien Träger der ver-
schiedenen politischen Auffassungen, sie stellen bei den Bundestags- und Landtagswahlen ihre Kandidaten auf. Die Aufstellung der Kandidaten erfolgt in zwei verschiedenen Verfahren. Die Kandidaten für die Wahlkreise werden durch die Wahlkreisversammlungen der Parteien nominiert. Dabei haben diejenigen Politiker die größten Chancen, die bereits ein Mandat innehaben. Sie werden in aller Regel wiederaufgestellt.

Die Landeslisten werden vom Landesvorstand der Partei vorbereitet und vor einer Delegiertenversammlung der Partei beschlossen. Sie enthalten in einer bestimmten Reihenfolge die Namen der Kandidaten. Es kommt oft zu scharfen Auseinan-dersetzungen über die einzelnen Listenpositionen, denn nach der Wahl werden die Parlamentssitze, die einer Partei zustehen, aus ihrer Landesliste in der festgelegten Reihenfolge besetzt. Beim Ausscheiden von Abgeordneten aus dem Parlament rücken die anderen Kandidaten der Listen nach.

 

V o k a b e l n

 

Sozialdemokratische Partei         – Ñîö³àë-äåìîêðàòè÷íà

Deutschlands (SPD)                       ïàðò³ÿ ͳìå÷÷èíè (ÑÄÏÍ)

Christlich-Demokratische           – Õðèñòèÿíñüêî-äåìîêðàòè÷íèé

Union (CDU)                                   ñîþç (ÕÄÑ)

Christlich-Soziale Union (CSU)  – Õðèñòèÿíñüêî-ñîö³àëüíèé

                                                        ñîþç (ÕÑÑ)

Freie Demokratische Partei         – ³ëüíà äåìîêðàòè÷íà

(FDP)                                              ïàðò³ÿ (ÂÄÏ)

Partei des Demokratischen          – Ïàðò³ÿ äåìîêðàòè÷íîãî

Sozialismus (PDS)                          ñîö³àë³çìó (ÏÄÑ)                              

 

   – ç’¿çä

 
Bündnis 90/Grüne                        – Ñîþç 90/Çåëåí³

der Parteitag                                 

die Hauptversammlung             

das Parteiengesetzt                      – çàêîí ïðî ïàðò³¿

durch Parteiengesetzt gelegt sein áóòè çàêð³ïëåíèì ó çàêîí³

                                                         ïðî ïàðò³¿

der Grundsatz                              – îñíîâíå ïîëîæåííÿ

die Partei bilden                           – ñòâîðþâàòè ïàðò³þ

die Partei auflösen                        – ðîçïóñêàòè ïàðò³þ

die Führungsspitze                       êåð³âí³ îðãàíè

der Vorstand                                 – ïðàâë³ííÿ

der Vorsitzende                             – ãîëîâà

der Gebietsverband                       – òåðèòîð³àëüíà îðãàí³çàö³ÿ

das Bundesverfassungsgericht      – Ôåäåðàëüíèé êîíñòèòóö³éíèé

                                                         ñóä

die Satzung                                    – ñòàòóò

die verfassungswidrigen Parteien  – àíòèêîíñòèòóö³éí³ ïàðò³¿

der Mitgliedsbeitrag                      – ïàðò³éíèé âíåñîê

die Spenden                                   – äîáðîâ³ëüíà ïîæåðòâà

die M³tgliedschaft                          – áóòè ÷ëåíîì ïàðò³¿

der Zuschuss                                   äîòàö³ÿ

bei der politischen Willensbildung – áðàòè ó÷àñòü ó 

des Volkes mitwirken                         ôîðìóâàíí³ ïîë³òè÷íî¿

                                                             âîë³ íàðîäó

Rechenschaft ablegen                        çâ³òóâàòèñÿ

Träger der verschiedenen                – áóòè íîñ³ºì ð³çíèõ

politischen Auffassungen                    ïîë³òè÷íèõ ïîãëÿä³â

das Ausscheiden von

Abgeîrdneten                                  – âèáóòòÿ äåïóòàòà

der Liste nachrücken                       – çàéìàòè ÷åðãîâ³ ì³ñöÿ

                                                            ó ñïèñêó

 

Ä î ä à ò ê î â ³  ç à â ä à í í ÿ.

Lesen und übersetzen Sie den Text “Die Entstehung von

politischen Parteien”, Seite 60 (Êðàâ÷åíêî À.Ï. Íåìåöêèé äëÿ þðèñòîâ. – Ðîñòîâ í/Ä, 1999).

 

 

T h e m a.  Die Nationalversammlung von 1848

Çàíÿòòÿ 10 – 12

 

Lesen und übersetzen Sie folgende Texte:

a) “Die Nationalversammlung von 1848”, Seite 75;

b) “Das Ende der Nationalversammlung”, Seite 80

(Äðîææèíà Ò.Å. Steifzug durch die deutsche Geschichte. –

Ñ-Ïá., 1996).

 

 

T h e m a.  Wahlen in der Ukraine

Çàíÿòòÿ 13 – 15

 

Wahlen in der Ukraine

 

Die Ukrainer wählen außer den Deputierten der Werchowna Rada den Präsidenten der Ukraine, die obersten Verwaltun-gsbeamten für lokale Ämter: Gebiets-, Stadt-, Rayons und Landräte der Volksdeputierten.

Die Wahlen zu allen Volksvertretungen der Ukraine sind allgemein, unmittelbar, frei, gleich und geheim. Wahlbereichtigt ist jeder Bürger, der das 18.Lebensjahr vollendet hat. Die Beteiligung an Wahlen ist freiwillig. Wählbar ist jeder volljährige  Bürger, der  die ukrainische Staatsbürgerschaft besitzt.

Man wählt nach den Wählerlisten, wo die Namen der Kandidaten eingetragen sind. Es gibt  meist mehrere Wählerlisten:  die Listen der Parteien und die Persönlichkeitswählerlisten. Die Wähler müssen aus der großen Menge der Kandidaten je Wähler-liste nur einen wählen.

Die Wahlen des Präsidenten finden jede 5 Jahre statt. Zum Präsidenten kann ein Bürger der Ukraine gewählt  werden, der das  fünfunddreißigste Lebensjahr vollendet hat, stimmberechtigt ist, in der Ukraine in den letzten zehn Jahren wohnt und die Staats-sprache beherrscht. Einmalige Wiederwahl ist zulässig.

450 Volksabgeordneten werden jede vier Jahre  gewählt. Zum Volksabgeordnetem des ukrainischen Parlaments kann ein Bürger gewählt werden, der am Tag der Wahl sein 21.Lebensjahr vollendet hat, stimmberechtigt ist und 5 Jahre vor der Wahl in der Ukraine gelebt hat. Nach den Wahlen entscheidet die Mehrheit der jeweiligen Volksvertretungen über die Bildung der Regierung.

 

V o k a b e l n

 

die Wahl                             – âèáîðè

die Wiederwahl                  – ïåðåâèáîðè

der Wähler                          – âèáîðåöü

wählen                                – âèáèðàòè

die Wählerliste                    – âèáîð÷èé áþëåòåíü

 

– ìàòè ïðàâî ãîëîñó

 
die Wahlkomission             – âèáîð÷à êîì³ñ³ÿ

wahlberechtigt                    

stimmberechtigt sein          

die Volksvertretung            – íàðîäíå ïðåäñòàâíèöòâî

der Volksabgeordnete         – íàðîäíèé äåïóòàò

allgemein                            – çàãàëüí³

unmittelbar                         – áåçïîñåðåäí³é

frei                                      – â³ëüíèé

gleich                                  – ð³âíèé

geheim, mit geheimer

Abstimmung                       – ïðè òàºìíîìó ãîëîñóâàíí³

Ä î ä à ò ê î â å   ç à â ä à í í ÿ.

Lesen und übersetzen Sie den Text “Bismarcks Innenpolitik”,

Seite 100 (Äðîææèíà Ò.Å. Steifzug durchå die deutschå

Geschichte. – Ñ-Ïá., 1996).

 

 

T h e m a.  Wahlrecht und Wahlen in der BRD

Çàíÿòòÿ 16 – 18

 

Wahlrecht und Wahlen in der BRD

 

Die Deutschen wählen außer dem Bundestag die Parlamente der Länder und die Vertretungen der Kreise (Kreistage) und der Gemeinden (Gemeinderäte) bzw. die obersten Verwaltun-gsbeamten für lokale Ämter wie Landräte (in den Kreisen) und Bürgermeister (in den Gemeinden und kleinen Städten) oder Oberbürgermeister (in den größeren Städten). Die Wahlgesetze für die Bundes- und Landtagswahlen sind ziemlich einheitlich, sie unterscheiden sich von den vielfältigen Bestimmungen für die Lokalwahlen. Nur bei Lokalwahlen ist es bisher gelungen, Kandidaten durchzusetzen, die nicht den größten politischen Parteien angehören.

Die Wahlen zu allen Volksvertretungen der Bundesrepublik sind allgemein, unmittelbar, frei, gleich und geheim. Wahl-berechtigt ist gründsätzlich jeder Deutsche, der das 18. Lebensjahr vollendet hat, also volljährig ist. Wählbar ist jeder volljährige Bürger, der seit mindestens einem Jahr die Deutsche Staats-bürgerschaft besitzt. Die Beteiligung an Wahlen ist freiwillig und liegt zwischen 70 und 80 Prozent.

Nach dem Bundeswahlgesetz in der Fassung vom 1.9.1975 hat jeder Wähler bei den Bundestagswahlen zwei Stimmen (bei den meisten Landtags- und Kommunalwahlen dagegen verfügt der Wähler nur über eine Stimme). Mit der ersten Stimme wählt er die Kandidaten seines Wahlkreises, von denen die Bundesrepublik derzeit 328 besitzt. Mit seiner zweiten Stimme wählt er unter verschiedenen Landeslisten der Parteien aus.

In jedem Wahlkreis wird ein Abgeordneter gewählt. Es gewinnt, wer die meisten Stimmen auf sich vereinigt (relative Mehrheit). Der erste Wahlakt ist also eine Persönlichkeitswahl, der gewählte Kandidat erringt den direkten Mandat. Die Wahl nach Landeslisten ist dagegen eine Verhältniswahl, d.h. die Parlamentssitze werden auf die Parteien nach dem Verhältnis der auf die jeweilige Partei entfallenen Stimmen verteilt. Deshalb wird das Wahlsystem zum Deutschen Bundestag auch als „persona-lisiertes Verhältniswahlrecht“ bezeichnet.

Die Stimmen aus den einzelnen Wahlkreisen und für die Landeslisten werden so verrechnet, dass der Bundestag nahezu im Verhältnis zur Stimmmenverteilung (Zweitstimmen) für die einzelnen Parteien zusammengesetzt ist. Hat eine Partei in den Wahlkreisen mehr direkte Mandate errungen, als ihr nach ihrem Zwetstimmenteil zusteht, so darf sie diese „Übergangmandate“ behalten. In solchen Fällen hat der Bundestag mehr als die gesetzlich vorgesehene Anzahl von 656 Abgeordneten.

Von den 36 Parteien, die bei der ersten Bundestagswahl 1949 angetreten waren, sind im 1994 gewählten Parlament nur doch vier übrig geblieben (CDU, CSU, SPD und FDP). Diese Konzentration geht in erster Linie auf eine 1953 eingeführte Fünfprozentklausel zurück. Danach kommen nur diejenigen Parteien ins Parlament, die mindestens fünf Prozent der abge-gebenen gültigen Stimmen oder drei Direktmandate erreichen. Bei Verteilung der Sitze auf die Landeslisten werden nur diese Parteien berücksichtigt. Dadurch soll eine Zersplitterung des Parteiensystems verhindert und die Funktionsfähigkeit des Parlamets gesichert werden.

Nach den Wahlen entscheidet die Mehrheit der jeweiligen Volksvertretungen über die Bildung der Regierung. Sowohl im Bundestag, als auch in Landtagen entsteht die Frage, ob eine Partei, die aus den Wahlen als absoluter Sieger hervorgegangen ist, allein regieren kann, oder ob eine Koalition mehrerer Parteien zur Bil-dung einer gemeinsamer Regierung notwendig ist. Die Parteien, die an der Regierung nicht beteiligt sind, bilden die parla-mentarische Opposition.

 

 

V o k a b e l n

 

das Wahlgesetz                      – çàêîí ïðî âèáîðè

die Bundeswahlen                  – âèáîðè â áóíäåñòàã

die Landtagswahlen               – âèáîðè â ëàíäòàã

die Lokalwahlen                    – âèáîðè â ì³ñöåâ³ íàðîäí³

                                                  ïðåäñòàâíèöòâà

das Wahllokal                        – âèáîð÷à ä³ëüíèöÿ

die Verhältniswahl                 – ïðîïîðö³éí³ âèáîðè

der Wàhlkreis                         – âèáîð÷èé îêðóã

Kandidaten durchsetzen         çàáåçïå÷èòè ïåðåìîãó

                                                  íà âèáîðàõ

der direkte Mandat                 – ïðÿìèé ìàíäàò

die Landesliste der Partei       – çåìåëüíèé ñïèñîê ïàðò³¿

die Stimmenverteiligung        – ïîä³ë ãîëîñ³â

die Klausel                             – çàñòåðåæåííÿ, óìîâà

 

Ä î ä à ò ê î â ³   ç à â ä à í í ÿ.

1. Lesen und übersetzen Sie den Text “Manchmal lohnt es sich, auf die amtlichen Zahlen zu warten”, Seite 65 (Êðàâ÷åíêî À.Ï. Íåìåöêèé äëÿ þðèñòîâ. – Ðîñòîâ í/Ä, 1999);

2. Hören Sie in der Computerklasse den Text “Îáùåñòâåííî-ïîëèòè÷åñêàÿ æèçíü” (“Echtes Deutsch”, drei, W. Krems).

 

 

T h e m a.  Die Wahlen in der BRD

Çàíÿòòÿ 19 – 21

 

Lesen und übersetzen Sie folgende Texte:

a) “Zwei wichtigsten Klauseln für die Mandatsvergabe”, Seite 71;

b) “Die Wurzeln des modernen demokratischen Wahlrechts”, Seite 75

(Êðàâ÷åíêî À.Ï. Íåìåöêèé äëÿ þðèñòîâ. – Ðîñòîâ í/Ä, 1999).

 

 

 

 

T h e m a.  Die Massenmedien in Deutschland

Çàíÿòòÿ 22 – 24

 

Die Massenmedien in Deutschland

 

 

Der Begriff “Massenmedien” ist eine Sammelbezeichnung für Presse, Rundfunk, Fernsehen, Filme,Bücher u.a. nicht-periodische Druckerzeugnisse. Massenmedien als kollektiver Agi-tator, Propagandist und Organisator haben wesentliche Aufgaben bei der Gestaltung  jeder Gesellschaft zu erfüllen. Ohne sie ist eine politische Beteiligung an einer Massendemokratie unmöglich. Die Massenmedien stellen Öffentlichkeit her, in der ein Austausch der verschiedenen politischen Meinungen von gesellschaftlichen Grup-pen und Organisationen, Parteien und politischen Institutionen stattfindet.

Die Massenmedien haben die Aufgabe, Informationen zu verbreiten, sie sollen so umfassend, sachlich und verständlich wie möglich sein.

Bei Hörfunk und Fernsehen existieren öffentlich – recht-liche und private Rundfunk- und Fernsehanstalten nebeneinander.

In der BRD gibt es elf Länderanstalten. Sie verbreiten eigene Hörfunk- und Fernsehprogramme und strahlen zusammen das Gemeinschaftsprogramm Erstes Deutsches Fernsehen aus.

1961 wurde durch die Länder eine neue bundesweite Fernsehanstalt gegründet, das Zweite Deutsche Fernsehen (ZDF).

Seit 1984 bieten Private Veranstalten Hörfunk – und Fern-sehprogramme an.

Die Presse der BRD ist von dem Staat unabhängig. Drei von vier Deutschen lesen täglich eine Zeitung. Überregionale Tages-zeitungen sind “Bild”, “Süddeutsche Zeitung”, “Die Welt”, “Neue Zeit”, “Frankfurter allgemeine Zeitung”.

Die größten regionalen Zeitungen sind: “Westdeutsche allgemeine Zeitung”, “Express” (Köln, Bonn,Düsseldorf), “Leip-ziger Volkszeitung” usw. Regionale Zeitungen sind meist ähnlich angebaut: die ersten (meist drei) Seiten befassen sich mit aktuellen politischen Ereignissen im Lande und in der Welt. Weiter geht das Geschehen in der Stadt und deren Umgebung, Wirtschaftsteil enthält Informationen vom Aktienkurs bis zum Umweltschutz.Nur ein umfassend informierter Leser kann eine richtige politische Entscheidung treffen.

Die Massenmedien lösen ihre Aufgaben auf der Grundlage der Prinzipien der Wissenschaftlichkeit, der Wahrheit und der Massenverbundenheit. Unter solchen Bedingungen sind sie ein wichtiger Bestandteil einer demokratischen Gesellschaft. Sie entwickeln sich immer mehr zu Tribünen des Meinungs-austausches über alle für die Volksmassen wesentlichen Fragen. Sie tragen damit in hohem Masse zur Persönlichkeitsbildung bei.

 

V o k a b e l n

 

 

die Massenmedien                           – çàñîáè ìàñîâî¿ ³íôîðìàö³¿

die Öffentlichkeit                            – ãðîìàäñüê³ñòü

die Öffentlichkeit herstellen            – ñòâîðþâàòè ãëàñí³ñòü

der Hörfunk                                     – ñèñòåìà ðàä³îìîâëåííÿ

das Fernsehen                                  – ñèñòåìà òåëåáà÷åííÿ

die Rundfunk- und Fernsehanstalt   – ðàä³î- òà òåëåêîìïàí³¿

die Länderanstalten                         – êîìïàí³¿ ôåäåðàëüíèõ

                                                            çåìåëü

Erstes Deutsches Fernsehen            – Ïåðøèé ͳìåöüêèé êàíàë

verbreiten – âèùàòü, ausstrahlen    – òðàíñëþâàòè

die privaten Veranstalten                – ïðèâàòí³ âëàñíèêè

die regionale Zeitungen                  – ðåã³îíàëüí³ ãàçåòè

die überregionale Zeitungen           – ì³æðåã³îíàëüí³ ãàçåòè

die Grundlage                                  – îñíîâà

die Wissenschaftlichkeit                 – íàóêîâ³ñòü

die Wahrheit                                   – ³ñòèíà, ïðàâäà

die Massenverbundenheit               – çâ’ÿçîê ç ìàñàìè

 

Ä î ä à ò ê î â e  ç à â ä à í í ÿ.

Lesen und übersetzen Sie den Text “Aus der Geschichte der

Presse in Deutschland”, Seite 98 (Êîðîëüîâà Ì.Ð. ͳìåöüêà ìîâà. – Ê., 1992).

T h e m a. Rechtsgebiete

Çàíÿòòÿ 25 – 27

 

Lesen und übersetzen Sie folgende Texte:

a) “Rechtsgebiete”, Seite 169;

b) “Rechtsquellen”, Seite 177

(Êðàâ÷åíêî À.Ï. Íåìåöêèé äëÿ þðèñòîâ. – Ðîñòîâ í/Ä, 1999).

 

 

T h e m a.  Die Quellen des deutschen Rechts

Çàíÿòòÿ 28 – 32

 

Lesen und übersetzen Sie folgende Texte:

a) “Die Quellen des deutschen Rechts”, Seite 186;

b) “Archaisches Recht”, Seite 184

(Êðàâ÷åíêî À.Ï. Íåìåöêèé äëÿ þðèñòîâ. – Ðîñòîâ í/Ä, 1999).

 

 

T h e m a.  Die Besonderheiten

der Rechtsprechung in der BRD

Çàíÿòòÿ 33 – 37

 

Die Organisation der Rechtspflege

 

Die allgemeine Rechtsordnung der BRD besteht aus dem öffentlichen Recht und dem Privatrecht. Die Normen des öffentlichen Rechts regeln die Rechtsverhältnisse zwischen dem Staat und den übrigen Trägern der öffentlichen Gewalt sowie die rechtlichen Beziehungen des einzelnen zum Staat. Zum öffentlichen Recht gehört in erster Linie das Staatsrecht, die verfassungsrechtlichen Normen, das Verwaltungsrecht, das Straf-recht, das Prozessrecht, das Völkerrecht und das Kirchenrecht.

Das Privatrecht regelt die Rechtsbeziehungen der Menschen untereinander. Das Bürgerliche Gesetzbuch umfasst das Schul-drecht, das Familienrecht und das Erbrecht.

Man unterscheidet die streitige und die freiwillige Gerichtsbarkeit:

Zur streitigen Gerichtsbarkeit gehören die Zivil- und die Strafgerichtsbarkeit. Die Aufgabe der streitigen Zivilgerich-tsbarkeit ist die Feststellung von Rechten und Rechtsverhältnissen zwischen zwei oder mehreren Personen.

Die streitige Gerichtsbarkeit sichert die bestehenden Rechte der Bürger. Das Gericht entscheidet durch Beschluss.

Die Gerichtsbarkeit Deutschlands gliedert sich in fünf Zweige. An der Spitze jedes Zweiges steht ein Bundesgerichtshof. Ein Gemeinsamer Senat der obersten Gerichtshöfe gewährleistet die Einheitlichkeit der Rechtsprechung.

Es gibt folgende Zweige der Gerichtsbarkeit:

– Die ordentlichen Gerichte. Sie verhandeln über Zivil- und Strafsachen. Vier Fünftel aller Richter Deutschlands sind in diesen Gerichten tätig.

– Die Arbeitsgerichte. Sie verhandeln über Streitigkeiten zwischen Gewerkschaften und Arbeitgebern.

– Die Verwaltungsgerichte. Sie sind zuständig für öffentlich-rechtliche Streitigkeiten.

– Die Sozialgerichte. Sie entscheiden über Streitigkeiten aus dem Gebiet der Sozialversicherung, der Arbeitslosenversicherung, der Kriegsopferversicherung usw..

– Die Finanzgerichte. Sie befassen sich mit Steuer- und Abgabesachen.

Das höchste Gericht des Bundes ist das Bundesver-fassungsgericht (BVG). Es entscheidet grundsätzlich über verfas-sungsrechtliche Fragen. Seine Entscheidungen haben Geset-zeskraft.

Das Bundesverfassungsgericht hat seinen Sitz in Karlsruhe. Es besteht aus zwei Senaten. In jedem Senat sind acht Richter tätig. Diese Richter werden vom Bundesrat und Bundestag für zwölf Jahre gewählt, eine Wiederwahl ist ausgeschlossen.

 

V o k a b e l n

 

die Rechtspflegeorgane               – îðãàíè ïðàâîñóääÿ

die Gerichtsbarkeit                      – ïðàâîñóääÿ, ï³äñóäí³ñòü

streitige Gerichtsbarkeit              – ñï³ðíà ï³äñóäí³ñòü

freiwillige Gerichtsbarkeit             – àðá³òðàæíèé ñóä

die rechtsprechende Gewalt           – ñóäîâà âëàäà

die gerichtliche Gewalt                  – ñóäîâà âëàäà

öffentliches Recht                          – ïóáë³÷íå ïðàâî

das Privatrecht                                – ïðèâàòíå ïðàâî

das Kirchenrecht                            – öåðêîâíå ïðàâî

das Schuldrecht                              – çîáîâ’ÿçàëüíå ïðàâî

das Erbrecht                                   – ñïàäêîâå ïðàâî

ordentliches Gericht                       – cóä I ³íñòàíö³¿

das Arbeitsgericht                          – ñóä ç òðóäîâèõ ïèòàíü

das Verwaltungsgericht                 – àäì³í³ñòðàòèâíèé ñóä

das Wohnrecht                               – æèòëîâå ïðàâî

das Landgericht                              – çåìåëüíèé ñóä

der Gerichtshof                              – ñóäîâà ïàëàòà

der Einzelfall                                 – îêðåìèé âèïàäîê

entscheiden, verhandeln über        – ðîçãëÿäàòè

die Verhandlung                            – ñóäîâèé ïðîöåñ

die Streitigkeit                               – ñï³ð

die Steuersache                              – ïîäàòîê

die Abgabesache                            – ìèòî, çá³ð

die Berufung einlegen                    – ïîäàâàòè àïåëÿö³þ

zuständig sein                                – áóòè êîìïåòåíòíèì

der Kläger                                      – ïîçèâà÷

der Beklagte                                   â³äïîâ³äà÷

 

Ä î ä à ò ê î â ³   ç à â ä à í í ÿ.

Lesen und übersetzen Sie folgende Texte:

a) “Der Aufbau der Gerichtsbarkeit”, Seite 328;

b) “Instanzen”, Seite 329;

c) “Berufung und Revision”, Seite 329

(Ñóùèíñêèé È.È. Ïðàêòè÷åñêèé êóðñ ñîâðåìåííîãî íåìåö-êîãî ÿçûêà äëÿ þðèäè÷åñêèõ è ãóìàíèòàðíûõ âóçîâ. – Ì., 2001).